Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_829/2024
Urteil vom 2. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2024 (UE240016-O/U/BEE).
Erwägungen:
1.
A.________ (fortan: Beschwerdeführer) stellte am 20. Oktober 2023 Strafantrag gegen B.________ sowie gegen Unbekannt wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Er wirft B.________ vor, am 8. Oktober 2023 die von ihm an der Fassade seiner Wohnung angebrachte Überwachungskamera beschädigt zu haben. Am 16. Januar 2024 verfügte das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen Unbekannt sowie die Einstellung des Verfahrens gegen B.________. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte sinngemäss die Weiterführung der Untersuchung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 26. Juli 2024 ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe, "Beschwerde" zu erheben. Inwiefern die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2024 rechtswidrig sein sollte, begründet er mit keinem Wort. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler