Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_839/2024
Urteil vom 2. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Vizepräsidentin, vom 22. Juli 2024 (BKBES.2024.97).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeigen von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 13., 22., 27. und 30. Mai 2024 gegen diverse Personen wegen Mordes, Amtsmissbrauchs, Beteiligung an einer kriminellen Organisation etc. nicht an die Hand. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 22. Juli 2024 androhungsgemäss nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 29. Juli 2024 ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer geht in seiner schwer verständlichen Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf die angefochtene Verfügung ein. Er kommt den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht nach.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss (reduzierte) Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler