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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_840/2024  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Rechtsdienst, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
2. Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Besondere Sicherungsmassnahme / Rückstufung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsident, vom 25. Juli 2024 (VWBES.2024.224). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist in der Justizvollzugsanstalt Solothurn untergebracht. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) an, dass er aufgrund von zunehmend destruktivem Vollzugsverhalten rückwirkend ab dem 4. Juni 2024 in die Interventionsstufe bei gleichzeitiger Rückversetzung in die Eintrittswohngruppe B+T versetzt werde. Am 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das kantonale Departement des Innern, welches diese mit Entscheid vom 28. Juni 2024 abwies. Im Entscheid wurde ausgeführt, gemäss telefonischer Auskunft des AJUV vom 18. Juni 2024 sei die in der Verfügung angeordnete Versetzung in die Interventionsstufe gar nie vollzogen worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits eine Woche nach der vollzogenen Verlegung in die Eintrittsabteilung B+T, respektive der gleichzeitig erfolgten Rückstufung in die erste Stufe, wieder in die dritte Stufe aufgestuft worden. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Juli 2024 androhungsgemäss nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hatte. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 29. Juli 2024 ans Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer geht in seiner schwer verständlichen Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid ein. Er kommt den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht nach. 
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss (reduzierte) Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler