Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_540/2024
Urteil vom 2. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (200 24 297 UV).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2024 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt ist, worauf er mit Verfügung vom 14. August 2024 angefragt wurde, ob die Eingabe als Beschwerde gegen ein kantonales Urteil oder ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entgegen genommen werden solle; falls ja, sei der angefochtene vorinstanzliche Entscheid bis spätestens zum 16. September 2024 beizubringen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
dass der Beschwerdeführer auch auf die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hingewiesen wurde, welchen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein müsse, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden könne,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2024 (Poststempel) erneut an das Bundesgericht gelangt,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen Endentscheide; verfahrensleitende Verfügungen können nur unter den in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Ausnahmegründen selbstständig angefochten werden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2024 keinen Endentscheid, sondern die Verfügung vom 23. Mai 2024 beibringt, mit welcher der vorinstanzliche Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zugestellt hat,
dass eine solche Verfügung vor Bundesgericht nicht selbstständig angefochten werden kann (Art. 92 f. BGG), was androhungsgemäss zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt,
dass der Verfahrensausgang selbst bei fristgerechter Eingabe eines anfechtbaren (End-) Entscheides unverändert geblieben wäre,
dass nämlich die beiden Eingaben so oder anders keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweisen,
dass die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel