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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_243/2024  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Drohung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2023 (SBR.2023.47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird in der Anklage vorgeworfen, sich am 21. Februar 2021 mit einem Mittäter spätabends mittels Körpergewalt Zutritt zu einem Kellerabteil an der U.________strasse in V.________ verschafft zu haben, in der Absicht, Gegenstände und Vermögenswerte zu stehlen. Von dort soll er 12 Flaschen Rotwein, 12 Dosen Bier, 2 Flaschen Whiskey sowie diverse Lebensmittel (Fleisch und Fisch) im Wert von insgesamt Fr. 232.-- entwendet haben. Einen Monat später soll er mit demselben Komplizen erneut in das Kellerabteil eingedrungen sein und 2 Flaschen Rotwein (Neupreis Fr. 39.80), 8 Dosen Lager-Bier (Neupreis Fr. 16.--) sowie eine Flasche Appenzeller (Neupreis Fr. 29.90), die mit Wasser gefüllt war, mitgenommen haben. Ausserdem soll er am 12. Juni 2022 drei Dosen Bier im Wert von Fr. 5.85 aus einem Migrolino-Shop gestohlen haben. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, er habe seiner Ex-Frau am 28. Mai 2022 eine E-Mail geschrieben mit dem Inhalt: "I zertör dini lebe bald.du bish tot bald au wen mami vom mim sohn boish." 
 
B.  
Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte A.________ am 23. März 2023 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung und eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-- und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Ausserdem wurde eine früher ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 60.-- widerrufen. A.________ war an der Hauptverhandlung infolge antragsgemässer Dispensation nicht anwesend. 
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte er Berufung ein. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte mit Entscheid vom 13. Dezember 2023, in Anwesenheit von A.________, die erstinstanzlichen Schuldsprüche, sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten, eine Busse von Fr. 200.-- und eine Landesverweisung von 5 Jahren aus. Von einem Widerruf der bedingten Geldstrafe sah es ab, verlängerte aber die Probezeit auf drei Jahre. 
Gleichentags wurde zudem entschieden, den am 4. Dezember 2023 bei seiner Einreise in die Schweiz wegen einer 40-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe aus einem anderen Verfahren in Haft genommenen Verurteilten "per sofort beziehungsweise nach Verbüssen des aktuellen Freiheitsentzugs längstens für die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten" in Sicherheitshaft zu versetzen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 30. Januar 2024 abgewiesen (Urteil 7B_15/2024). 
 
D.  
A.________ wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht. 
 
E.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau verzichtet am 13. November 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt am selben Tag die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung des obergerichtlichen Entscheids. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) eingereichten Beschwerdeeingaben sind, weil verspätet, unbeachtlich (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). In seinen fristgerechten Eingaben beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, einen Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, die Anordnung einer ambulanten Massnahme betreffend die Verurteilung wegen Drohung sowie ein Absehen von der angeordneten Landesverweisung. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich für die Anfechtung des Sachverhalts; siehe nachstehend E. 5.1) gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). 
 
3.  
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine mangelhafte Verteidigung geltend. Er wirft beiden amtlichen Verteidigern diverse Nachlässigkeiten und Fehler betreffend das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren vor. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4.5; 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 4.2); dies, weil die Beschwerde in diesem Punkt den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht zu genügen vermag. So zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die behaupteten Unzulänglichkeiten in Bezug auf seine Verteidigung (z.B. die genannte Dispensation seiner Person von der Hauptverhandlung, die Nichtorientierung über die verlangte Aktenzustellung und die Akteneinsicht oder das Anraten zur Aussageverweigerung an der Berufungsverhandlung) nachteilige Auswirkungen auf das Beweisergebnis und die vorinstanzlichen Schuldsprüche gehabt haben, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, um eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 EMRK und eine unzureichende Verteidigung im kantonalen Verfahren ernsthaft in Betracht zu ziehen. Darauf kann folglich nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Teilnahmerechts an den Einvernahmen von B.________ am 30. März 2021 und von C.________ am 8. April 2021. Er habe keine Kenntnis von den Befragungen gehabt, ansonsten hätte er anwesend sein wollen. Wie die Vorinstanz darlegt und im Übrigen unbestritten ist, erfolgten die erwähnten Einvernahmen von B.________ und C.________ im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium ist eine formelle und partei-öffentliche Befragung von Zeugen, Auskunftspersonen oder der beschuldigten Person gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Parteien haben mithin kein Recht, bei selbständigen Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 141 IV 423, nicht publ. E. 2.2; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35; Urteil 6B_280/2014 vom 1. September 2014 E. 1.2.2). Um solche Befragungen geht es hier. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stand ihm deshalb insofern kein Teilnahmerecht zu, welches die Vorinstanzen hätten verletzen können. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Er bestreitet seine Täterschaft. 
 
5.1. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; je mit Hinweisen). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1), genügt für die Annahme von Willkür nicht; ebenso wenig, wenn die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch ausführlich. Sie würdigt sämtliche vorhandenen Beweismittel, so insbesondere die Videoaufnahmen vom 21. Februar und 21. März 2021 mit dem gefilmten Tatgeschehen, den aufgenommenen Personen bezüglich Aussehen (Gesicht Erkennbarkeit) und deren Kleidung (Pullover, Jacke), die diversen (erkennungsdienstlichen) Fotografien des Beschwerdeführers, dessen Aussagen sowie die Aussagen von B.________, C.________ und von D.________. Zudem lässt die Vorinstanz in ihre Entscheidfindung den Wohnort des Beschwerdeführers einfliessen und den Umstand, dass der mutmassliche zweite Täter bei der Tat vom 21. März 2021 ein guter Kollege des Beschwerdeführers ist/war, die Mutter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Taten im Nachbarhaus von B.________ wohnte und die Keller der beiden Liegenschaften mit einem gemeinsamen Durchgang verbunden sind. Die Vorinstanz nimmt weiter Stellung zum Umstand, dass keine weiteren Beweismittel gegen den Beschwerdeführer, wie z.B. DNA-Spuren, Fingerabdrücke oder Zeugen, gefunden oder erhoben wurden, und setzt sich in der Folge mit seinen Vorbringen auseinander. Im Rahmen ihrer Würdigung gelangt sie zum Ergebnis, dass die vorhandenen Beweismittel eine genügende Indizienkette bildeten bzw. sich alle Indizien zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammenfügten, das keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers lasse.  
 
5.3. Den Erwägungen im angefochtenen Urteil hält der Beschwerdeführer insgesamt lediglich, wenn auch ausführlich, die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Standpunkte und damit einhergehend seine eigene Würdigung der zu beurteilenden Lebenssachverhalte entgegen. Dies gilt etwa, wenn er wie vor Vorinstanz auch vor Bundesgericht ausführt, mit den Einschleichdiebstählen nichts zu tun bzw. genügend Geld zu haben, um nicht stehlen zu müssen, oder er darlegt, er würde mit einer solchen Tat weder seine Aufenthaltsbewilligung noch das Sorgerecht für seinen Sohn auf das Spiel setzen. Gleiches gilt in Bezug auf seine Ausführungen zu den vorhandenen Beweismitteln, namentlich den (erkennungsdienstlichen) Fotografien und Videoaufnahmen, seine diesbezügliche Kritik an der Qualität der Bilder/Aufnahmen (unscharf, schwarz/weiss) sowie seine Vorbringen, die Täterschaft auf den Videoaufnahmen vom 21. Februar 2021 trage eine Gesichtsmaske und sei nicht erkennbar, jeder zweite Mann in W.________ habe einen Bart, viele hätten denselben Pullover (gehabt) und es sei bei ihm weder eine weisse Felljacke noch das Diebesgut gefunden worden. Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer auch seine vorinstanzliche Argumentation, wonach keine weiteren Beweismittel wie namentlich DNA-Spuren oder Fingerabdrücke gefunden oder erhoben worden seien.  
 
5.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in einer (ausführlichen) appellatorischen Kritik und sie sind, sofern sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, jedenfalls nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Zwar geht der Beschwerdeführer in seinen Darstellungen jeweils auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, indem er diese wiedergibt; er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung allerdings im Einzelnen nicht substanziiert auseinander, sondern beschränkt sich insgesamt darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren. Das Bundesgericht ist jedoch keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3). Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass sich Gerichte nicht mit sämtlichen Standpunkten und Einwendungen der Parteien befassen müssen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4), und dass Willkür erst vorliegt, wenn auch der aus der Gesamtheit verschiedener Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Inwieweit die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sind oder sonstwie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), geht aus der Beschwerde nicht genügend hervor und ist im Übrigen angesichts der nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz auch nicht ersichtlich.  
 
6.  
Weiter nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug auf den Schuldspruch der Drohung. Er wendet insofern ein, nur "teilweise schuldig" zu sein. Es sei zwar ein grosser Fehler gewesen, die inkriminierte E-Mail vom 28. Mai 2022 an seine frühere Ehefrau zu schreiben. Gehandelt habe er aber aus Verzweiflung und weil ihn seine Ex-Frau ständig provoziert habe. Er sei "ausgetickt" und beantrage eine ambulante Massnahme. Worauf der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen effektiv hinaus will, erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Die Vorinstanz berücksichtigt die von ihm geltend gemachte starke seelische Belastung jedenfalls zutreffend bei der Festlegung der Strafe im Sinne von Art. 48 lit. c StGB. Sie hält dem Beschwerdeführer zu Gute, die Drohung vor dem Hintergrund eines eskalierenden Elternkonflikts ausgesprochen zu haben; dabei hebt sie namentlich den Umstand hervor, dass die frühere Ehefrau und Kindsmutter dem Beschwerdeführer den Kontakt zu und Informationen über seinen Sohn verweigere (Urteil S. 61). Er habe aus Verzweiflung und in der Hoffnung gehandelt, seine Ex-Frau möge einlenken. Ausgehend hiervon schliesst die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers auf ein leichtes Tatverschulden. Inwiefern sie diesem Aspekt bei der Straffestsetzung in Verletzung ihres Ermessens zu wenig Rechnung getragen hätte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz die festgestellte Verzweiflung nicht unter dem Titel eines Schuldausschlussgrunds, namentlich der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, geprüft hat, ist im Übrigen entgegen der vermeintlichen Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines Schuldminderungs- bzw. Schuldausschlussgrunds - auch gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde - nicht erkennbar sind. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er wirft der Vorinstanz eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor und macht sinngemäss geltend, eine unverhältnismässige Härte zu Unrecht verneint zu haben. Die Landesverweisung sei - u.a. in Anbetracht der zwei Vermögensdelikte, welche vorliegend die Katalogtaten bildeten - unverhältnismässig und zwar insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen für die Vater-Kind-Beziehung unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK. Er habe einen neunjährigen Sohn, der in der Schweiz lebe und für den er zusammen mit seiner früheren Ehefrau und Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht habe. Die Landesverweisung verletze seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens. 
 
7.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
7.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe bei zwei Gelegenheiten einen Diebstahl in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch und damit zweimal eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen sei. Sie weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2022 die Schweiz auf Weisung der Migrationsbehörden verlassen habe und gegen ihn zudem eine migrationsrechtliche Einreisesperre bis zum 28. November 2025 bestehe. Da der Beschwerdeführer bereits im Ausland wohne, könne offenbleiben, ob eine Ausreise aus der Schweiz einen persönlichen Härtefall bedeute. Daran, dass er bis Ende 2025 die Schweiz nicht betreten dürfe, könnte auch der Verzicht auf eine Landesverweisung nichts ändern. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Landesverweisung einen persönlichen Härtefall darstellte. Dass der Beschwerdeführer statt der migrationsrechtlichen zwei Jahre mit einer Landesverweisung mindestens fünf weitere Jahre der Schweiz fernbleiben müsse, genüge für die Annahme eines Härtefalls nicht.  
Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer einen neunjährigen Sohn habe, der bei seiner Mutter in der Schweiz lebe, zumal der Kontakt zu seinem Sohn aktuell ohnehin unterbrochen sei; die Kindesschutzbehörde habe das Besuchsrecht sistiert. An dieser Situation ändere eine Landesverweisung wegen der migrationsrechtlich verhängten Einreisesperre kurzfristig nichts. Die Kindesschutzbehörde habe eine Beiständin und einen Familienbegleiter eingesetzt, die mit der Sicherstellung des Kontakts per Videotelefonie beauftragt worden seien. Der Beschwerdeführer erhalte Unterstützung aus der Schweiz, den Kontakt mit seinem Sohn herzustellen und Informationen über ihn zu erhalten. Da das Besuchsrecht sistiert worden sei und der Beschwerdeführer seit bald zwei Jahren im Ausland lebe, stelle die Landesverweisung, selbst wenn sie länger als die migrationsrechtliche Einreisesperre dauere, keine unverhältnismässige Härte dar und zwar weder für den Beschwerdeführer noch für seinen Sohn. Der Beschwerdeführer habe, sollte es gelingen, wieder ein Besuchsrecht anzubahnen, die Möglichkeit, für Besuchskontakte ins nahe Ausland zu reisen, da die Landesverweisung nicht im SIS ausgeschrieben werde. Das Recht auf persönliche Freiheit und Achtung des Familienlebens werde durch eine Landesverweisung nicht zusätzlich massgeblich tangiert, zumal ihm schon jetzt verwehrt sei, einen persönlichen Kontakt mit seinem Sohn in der Schweiz zu haben. 
 
7.3.  
 
7.3.1. Wie in der Beschwerde sinngemäss zu Recht eingewendet wird, greift die Sichtweise der Vorinstanz zu kurz. Zwar ist richtig, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Familiennachzug nicht verlängert (vgl. Urteil 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022), er weggewiesen wurde und seit seiner Ausreise aus der Schweiz Ende März 2022 (mit Ausnahme für die Zeit seiner Inhaftnahme ab dem 4. Dezember 2023; vorstehend Sachverhalt C) in seinem Heimatland (Bosnien) lebt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell somit über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es trifft auch zu, dass gegen ihn zusätzlich eine Einreisesperre verhängt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 77 mit Verweis auf die kantonalen Akten), die bis Ende November 2025 dauern wird. Insofern gibt die Vorinstanz die ausländerrechtlich angeordneten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen korrekt wieder. Indessen verletzt sie Bundesrecht, wenn sie gestützt darauf sowie unter Hinweis auf das sistierte Besuchsrecht davon ausgeht, eine zusätzliche Landesverweisung schaffe weder einen persönlichen Härtefall noch begründe sie eine unverhältnismässige Härte für den Beschwerdeführer oder für seinen Sohn. Damit geht sie letztlich davon aus, dass die ausländerrechtlichen Entfernungs- und Festhaltemassnahmen und das sistierte Besuchsrecht eine Härtefall- und Verhältnisnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK/Art. 13 BV entbehrlich machen.  
 
7.3.2. In dieser Absolutheit kann der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dies schon deshalb nicht, weil die mit dem angefochtenen Urteil angeordnete 5-jährige Landesverweisung die verhängte ausländerrechtliche Einreisesperre um Jahre überdauert, eine Landesverweisung stets zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht und dem Beschwerdeführer folglich - auch nach Ablauf der ausländerrechtlichen Einreisesperre - Besuche in der Schweiz zur Pflege der Vater-Sohn-Beziehung nicht möglich sein werden. Zudem kann eine ausländerrechtliche Einreisesperre ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG), wohingegen die Möglichkeit einer vorübergehenden Suspendierung der Landesverweisung aus humanitären Gründen weder im StGB noch im AIG ausdrücklichen vorgesehen ist (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2). Damit zeigt sich, dass die vorliegend mit der angeordneten Landesverweisung einhergehenden Einschränkungen jedenfalls in ihrer Dauer, potentiell aber auch in ihrer Tragweite, massgeblich über die aus der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der Wegweisung und selbst der Einreisesperre resultierenden ausländerrechtlichen Konsequenzen hinausgehen und damit weitreichendere Auswirkungen auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben haben können als die ausgesprochenen migrationsrechtlichen Massnahmen. Diese unterschiedlichen Auswirkungen können nicht übergangen werden.  
 
7.3.3. Dies gilt insbesondere wegen des zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 9 Jahre alten Sohnes des Beschwerdeführers, der bei der Mutter, der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, in der Schweiz lebt. Die Eltern, welche sich am 3. Februar 2020 scheiden liessen, haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Entscheid betreffend das Verfahren zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung explizit, dass die Vater-Sohn-Beziehung sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eng im Sinne der Rechtsprechung ist. Es wies zudem darauf hin, der Beschwerdeführer könne die Eltern-Kind-Beziehung u.a. mit Besuchsaufenthalten in der Schweiz pflegen und aufrechterhalten; für die Wahrnehmung des Sorgerechts sei hingegen nicht erforderlich, dass er sich dauernd hier aufhalte (vgl. Urteil 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.1 und 2.2.2). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn den Anwendungs- und Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert oder vielmehr umgekehrt, weshalb die fragliche Vater-Kind-Beziehung den Anwendungs- und Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht tangiert. Auch wenn dieser Schutzbereich im Übrigen eingeschränkt werden kann, bedarf es für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs einer Interessenabwägung, die sich im Rahmen der Härtefallkausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung zu orientieren hat (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Daran ändert auch nichts, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers (derzeit) sistiert ist. Denn dieser Umstand bedeutet entgegen der angedeuteten Auffassung der Vorinstanz nicht, dass sich der Beschwerdeführer nicht gleichwohl auf eine affektive Beziehung zu seinem Sohn und damit auf einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB berufen könnte (vgl. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen/Besuchsrecht Urteil des EGMR vom 30. Juli 2013 Polidario gegen die Schweiz, Nr. 33169/10, § 65 ff.; Urteile 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.4 und 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2), ansonsten es der obhutsberechtigte Elternteil in der Schweiz zumindest teilweise in der Hand hätte, mittels Vereitelung des Kontakts des ausländischen Elternteils zu seinem Kind Einfluss auf die Anordnung einer Landesverweisung zu nehmen. Dass die frühere Ehefrau und Kindsmutter dem Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohne verweigert, ist erstellt (vorstehend E. 6).  
 
7.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerde sinngemäss erhobene Kritik als berechtigt und das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Landesverweisung aufzuheben. Die Vorinstanz wird - für den Fall der Bejahung eines Härtefalls - im Rahmen der Neubeurteilung prüfen müssen, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr von Straftaten im Sinne von Art. 66a StGB ausgeht, die es rechtfertigt, ihm durch eine Landesverweisung zum Schutz des öffentlichen Interesses das Recht auf Besuchskontakte mit seinem Sohn in der Schweiz für weitere 5 Jahre - zusätzlich zur ausgesprochenen Einreisesperre von 3 Jahren - abzusprechen.  
Die Vorinstanz wird dabei - und vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei den zwei Katalogtaten im Ergebnis um Bagatell-Straftaten handelt, wovon im Übrigen selbst die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 58 ff., S. 60 ff.) auszugehen scheint, wenn sie die objektive und subjektive Tatschwere der beiden Straftaten dem untersten oder unteren Bereich zuordnet - in Rechnung stellen müssen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz als notwendig zu erscheinen hat. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen). 
 
8.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, weil die Beschwerde diesbezüglich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen, da ihm keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind und auch keine besonderen Verhältnisse geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Parteientschädigung rechtfertigen könnten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht :  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2023 wird bezüglich der Anordnung der Landesverweisung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill