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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_640/2024  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
vertreten durch Fürsprecher Martin Ingold, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. Februar 2024 (SK 23 90-92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, Jahrgang 1970, ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er kam im Alter von 20 Jahren, vor rund 33 Jahren, in die Schweiz, wo er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen lebt. A.________ arbeitet seit 2010/2011 als Taxifahrer. Er ist verschuldet und musste über mehrere Jahre finanziell vom Sozialdienst unterstützt werden. Er spricht nicht gut Deutsch. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ mit Urteil vom 16. Februar 2024 des Betrugs, gewerbsmässig sowie teilweise versucht begangen, sowie der bandenmässien Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an (Dispo-Ziff.A./I./3.), verzichtete indes auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Das Obergericht des Kantons Bern entschied weiter über die Zivilforderungen und verfügte über die Kosten sowie die beschlagnahmten Gegenstände. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Februar 2024 sei betreffend Ziff. 3 aufzuheben. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten und die Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellt ein kassatorisches Rechtsbegehren. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen) und sich daraus ergibt, dass er einen Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung anstrebt, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Landesverweisung. Zusammengefasst macht er geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die Vorinstanz gewichte die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung zu Unrecht höher als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei seit 33 Jahren in der Schweiz, wo er mit seiner Ehefrau sowie den drei gemeinsamen (erwachsenen) Kindern lebe, weshalb die Landesverweisung eine persönliche Härte darstelle. Gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB spreche jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kaum Deutsch spreche und sozial wenig integriert sei. Auch die finanzielle Situation sei alles andere als gut und eine langfristige, nachhaltige wirtschaftliche Integration erscheine äusserst schwierig. Nicht zuletzt habe der Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung in der Vergangenheit wiederholt missachtet. Eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in Sri Lanka erscheine möglich. Zudem sei es seiner Ehefrau ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Ehe- bzw. Familienleben mit dem Beschwerdeführer während der Dauer der Landesverweisung in Sri Lanka zu pflegen. Mit seinen volljährigen Kindern könne der Beschwerdeführer den Kontakt aufrechterhalten. Schliesslich stehe auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Landesverweisung nicht entgegen. Im Ergebnis verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, selbst bei der Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.  
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sri Lankas und wurde des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt. 
 
2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_988/2923 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.1; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.2; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.2 mit Hinweis). 
 
2.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.3.3 oben; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteil 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5 mit Hinweisen).  
 
2.3.6. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil oder ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer genügt diesen Begründungsanforderungen in grossen Teilen nicht. Vielmehr belässt er es dabei, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur oberflächlich auseinanderzusetzen und lediglich seine eigene Sicht der Dinge darzutun. So führt er beispielsweise aus, er bemühe sich um eine Schuldensanierung, sei laut den Angaben seines Arbeitgebers bei den Bewohnern seiner Wohngemeinde sehr beliebt, er sei gesundheitlich nicht in guter Verfassung etc. Auf diese Kritik ist nicht einzugehen.  
 
2.5. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz eine nachvollziehbare und schlüssige Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vor. Die Kritik des Beschwerdeführers - soweit überhaupt darauf einzugehen ist - erweist sich als unbegründet.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer ist seit 33 Jahren in der Schweiz. Aufgewachsen ist er in seinem Heimatland Sri Lanka, wo er bis zur 10. Klasse die Schule besuchte und anschliessend eine Lehre als Automechaniker absolviert, aber nicht abgeschlossen hat. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführt, bestimmt sich das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka verbracht. Wenn er dazu lediglich vorbringt, die prägenden Jahre seines Lebens bestünden aus der Ehe mit seiner Frau und dem Heranwachsen seiner Kinder, so kann er daraus nichts für sich ableiten.  
 
2.5.2. Mit Blick auf seine Integration in der Schweiz betont die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sprachlich und sozial nur wenig integriert. Diese Einschätzung gibt zu keiner Kritik Anlass, zumal er gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hauptsächlich Tamilisch spricht und Deutsch nur bis zu einem gewissen Grad zu verstehen und etwas zu sprechen scheint. Gemäss Angaben der Vorinstanz verbringt er zudem seine Freizeit grösstenteils mit seiner Familie. Zwar scheint er sowohl bei seinen Kunden als auch den Bewohnern seiner Wohngemeinde sehr beliebt zu sein, dennoch durfte die Vorinstanz von einer nicht übermässigen sozialen und gesellschaftlichen Integration ausgehen.  
Der Beschwerdeführer arbeitet seit vielen Jahren als Taxifahrer und verdient monatlich rund Fr. 3'000.--; hinzu kommt Trinkgeld und je nach Auftragslage eine Umsatzbeteiligung. Beruflich ist er damit integriert. Alleine gestützt darauf ist jedoch kein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen. Vielmehr berücksichtigt die Vorinstanz die finanzielle Situation, die - in ihren Worten - alles andere als gut sei. Angesichts der vorhandenen Verlustscheine in der Gesamthöhe von über Fr. 126'000.--, den laufenden Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'000.-- sowie dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers über viele Jahre mit insgesamt fast Fr. 500'000.-- vom Sozialdienst unterstützt werden musste, durfte die Vorinstanz eine finanzielle Integration und damit auch eine dauerhafte und nachhaltige wirtschaftliche Integration verneinen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer - im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen - vorbringt, er und seine Frau würden sich um eine Schuldensanierung bemühen. 
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gesundheitlich nicht in guter Verfassung und durch das vorliegende Verfahren in psychischer Hinsicht schwer betroffen, weshalb sein Gesundheitszustand einer Landesverweisung entgegenstehe, so genügt dies den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Dies, zumal er lediglich wiederholt, was er vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat. 
 
2.5.3. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau verfügt sowohl über die schweizerische als auch die sri-lankische Staatsbürgerschaft. Die beiden haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Familie wohnt in einer Dreizimmerwohnung. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer pflege zu seinen Söhnen (Jahrgang 1999, 2002, 2006) eine enge Beziehung. Er sei auch seinen Pflichten als Elternteil soweit ersichtlich bisher nachgekommen und kümmere sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um den Unterhalt der Familie, nehme am Alltag seiner Kinder teil und sorge sich glaubhaft um deren Zukunft und Ausbildung. Gestützt darauf geht die Vorinstanz von einem intakten Familien- und Eheleben aus.  
Angesichts der tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau prüft die Vorinstanz, ob es dieser mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, den Beschwerdeführer für die Dauer der Landesverweisung nach Sri Lanka zu begleiten. Diesbezüglich führt sie aus, die Ehefrau spreche ebenfalls Tamilisch und sei mit den Gegebenheiten sowie der Kultur des gemeinsamen Heimatlandes Sri Lanka vertraut. Zudem würden Teile ihrer Verwandtschaft dort leben. Die Söhne stünden in absehbarer Zeit finanziell "auf eigenen Beinen" und es bestünden seitens der Eltern im Zeitpunkt der Landesverweisung keine Betreuungspflichten mehr. Entsprechend bejaht die Vorinstanz die Zumutbarkeit, den Beschwerdeführer zu begleiten, und verneint gleichzeitig den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK mit Blick auf sein Recht auf Familienleben. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, zumal er erneut grösstenteils lediglich appellatorische Kritik übt und nicht auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht. Entgegen seiner Auffassung verkennt die Vorinstanz nicht, dass die Ehefrau bei einer Ausreise nach Sri Lanka den Kontakt zu den Söhnen weitgehend verlieren würde und die "Trennung sehr schmerzhaft" wäre. Vielmehr setzt sich die Vorinstanz durchaus mit der Situation der Ehefrau auseinander, sowohl für den Fall, dass sie ihn begleiten würde, als auch bei einem allfälligen Verbleib mit den Söhnen in der Schweiz, auseinander. Die vorinstanzliche Einschätzung steht Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen. 
 
2.5.4. Im Rahmen der familiären Situation des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz auch ausführlich auf sein Verhältnis zu seinen Söhnen ein. Sie führt aus, alle würden über eine Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen. Die beiden älteren seien bereits volljährig, der jüngste Sohn werde am 4. März 2024 und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Verfahren ebenfalls volljährig, womit sie nicht (mehr) zur Kernfamilie gehören würden.  
Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz führt aus, der Umstand, dass die Söhne mit dem Beschwerdeführer als Grossfamilie in einem gemeinsamen Haushalt lebten, begründe alleine noch keine besondere Abhängigkeit. Dabei geht sie auch auf die finanzielle Situation der einzelnen Söhne sowie auf den Umstand ein, dass deren finanzielle Unterstützung durch den Vater angesichts dessen wirtschaftlicher Position nur bei Eingehung von (weiteren) Schulden oder finanzieller Unterstützung durch das Gemeinwesen oder andere Familienangehörige möglich sei. Hinzu komme, dass der mittlere Sohn substanziell zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie beitrage. Die Vorinstanz verneint ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Mit dieser ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Vielmehr führt er selber aus, der Kontakt zu seinen Kindern könnte durch Ferienaufenthalte, gemeinsame Treffen im Ausland oder elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung. 
 
2.5.5. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Sri Lanka auseinander. Sie erwägt, trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wäre eine Wiedereingliederung in Sri Lanka zwar mit allfälligen Schwierigkeiten verbunden, insgesamt aber nicht unmöglich. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Kenntnisse der heimatlichen Sprache und sei mit der dortigen Kultur und den Gegebenheiten vertraut und mit einer Landsfrau verheiratet. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka nach wie vor über ein intaktes soziales Netzwerk, auf das er im Falle einer Eingliederung zurückgreifen könnte. In beruflicher Hinsicht wäre es für ihn ohne abgeschlossene Berufsausbildung sicher nicht leicht, aber nicht unbedingt schwieriger als in der Schweiz, Fuss zu fassen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind auch in dieser Hinsicht grösstenteils appellatorischer Natur. Der Umstand, dass sein Einkommen bedeutend tiefer wäre als in der Schweiz, ist unbeachtlich. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag einen Härtefall bzw. einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Es mag zutreffen, dass das soziale Netzwerk des Beschwerdeführers hauptsächlich in der Schweiz ist. Dennoch ist entgegen seiner Auffassung durchaus von einem sozialen Empfangsraum auszugehen, leben doch seine Mutter, sein bester Freund sowie Verwandte seiner Ehefrau in Sri Lanka. Insgesamt ist mit der Vorinstanz ohne Weiteres von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten auszugehen und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Auf seinen Einwand, er befürchte bei einem längeren Aufenthalt in Sri Lanka Repressalien, ist mangels rechtsgenüglicher Begründung ebenso wenig einzugehen.  
 
2.5.6. Insgesamt verneint die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls.  
 
2.6. Damit erübrigt sich grundsätzlich eine Interessenabwägung. Im Übrigen würde sich die Landesverweisung auch bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls als rechtskonform erweisen. Die Vorinstanz nimmt in einer Eventualbegründung eine nachvollziehbare Interessenabwägung vor.  
Mit Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, diese würden sich insbesondere aus seiner langen Aufenthaltsdauer sowie seiner familiären Situation ergeben. Dies relativiere sich allerdings durch die in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wenig gelungene Integration, die intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau zwar tangiere, das Recht auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK jedoch nicht verletzt werde. Der Ehefrau sei es ohne Weiteres zumutbar, ihn für die Dauer der Landesverweisung nach Sri Lanka zu begleiten, sollte dies ihr Wunsch sein. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Söhnen bestehe nicht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, seine privaten Interessen seien nachgewiesen, was keiner begründeten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen entspricht. 
Die privaten Interessen stellt die Vorinstanz den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber. Sie erwägt mitunter, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt worden, sei sodann zweifach vorbestraft und habe sich hinsichtlich seiner begangenen Taten weder einsichtig noch reuig gezeigt. Auch wenn von keiner signifikant erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei, so habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt verletzt, ohne bisher die Verantwortung dafür übernommen zu haben. Zukünftige vergleichbare Delikte könnten nicht ausgeschlossen werden, weshalb - nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers - von einer leicht erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei. Im Jahr 2013 wurde er wegen Nötigung und im Jahr 2018 wegen SVG-Widerhandlungen (mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung) verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfach qualifizierter Geldwäscherei verurteilt. Auch diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer einmal mehr lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar und führt einzig aus, es bestehe keine Rückfallgefahr und er sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. 
Bei dieser Ausgangslage gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren als rechtskonform. Die Beschwerde ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, unbegründet. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb