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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_838/2024  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer, Ingold Studer Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Leitung Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung; Anklagegrundsatz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. Juni 2024 (SK 23 182). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführer) wird vorgeworfen, er habe B.________ (Beschwerdegegnerin 2) am 8. August 2021 auf der Kleinen Schanze in Bern genötigt, ihn oral zu befriedigen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 14. Juni 2024 zweitinstanzlich wegen sexueller Nötigung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 3 Monaten und zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2021 an B.________. Im Übrigen verwies es die Zivilforderungen auf den Zivilweg. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 
 
2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.  
Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; 103 Ia 6 E. 1b; Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_284/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3; Urteile 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.5; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 333 Abs. 4 Satz 1 StPO. Demnach darf das Gericht eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Der Beschwerdeführer trägt vor, gemäss Anklage solle er die Beschwerdegegnerin 2 einige Meter abseits der Gruppe am Handgelenk gepackt und zurückgerissen haben, um sie am Wegrennen zu hindern. Als er die Handgelenke losgelassen, und die Beschwerdegegnerin 2 erneut wegzurennen versucht habe, solle er sich ihr in den Weg gestellt und dazu gedrängt haben, ihn oral zu befriedigen, worauf die Beschwerdegegnerin 2 vorgeschlagen habe, gemeinsam zu einer noch weiter von der Gruppe entfernten Sitzbank zu gehen. Dort habe der Beschwerdeführer sie unter dem T-Shirt an den Brüsten angefasst, worauf sie ihm gesagt habe, er solle damit aufhören. Die Jugendanwaltschaft habe in ihrem Plädoyer vor der Erstinstanz nach abgeschlossenem Beweisverfahren ausgeführt, diese verbale Zurückweisung des Beschwerdeführers nach dem Anfassen der Brüste müsse aus dem Anklagesachverhalt gestrichen werden. Im Weiteren sei die Jugendanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sich der Beschwerdegegnerin 2 in den Weg gestellt haben müsse, bevor er ihre Handgelenke gepackt habe. Darauf sei das Beweisverfahren nicht nochmals geöffnet worden. Auch anderweitig seien die Parteirechte des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden. Trotzdem habe die Erstinstanz ihrem Urteil den geänderten Sachverhalt zugrunde gelegt, indem sie festgestellt habe, entgegen der Anklageschrift habe sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 beim Festhalten der Handgelenke nicht zusätzlich in den Weg gestellt. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 an der Hauptverhandlung sei dies in einer früheren Phase des Geschehens passiert. Eine derartige Ergänzung des Anklagesachverhalts verletzt nach Ansicht des Beschwerdeführers den Anklagegrundsatz. Er verweist auf Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann, sobald allfällige Vorfragen behandelt sind. Die sinngemässe Ergänzung der Anklage durch die Jugendanwaltschaft im Plädoyer und die Erstinstanz im Urteil sei unzulässig. Es hätte nicht festgestellt werden dürfen, dass die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführer sich bereits zuvor etwas abseits der Gruppe befunden hätten und dass er sie daran gehindert habe, zur Gruppe zurückzukehren, indem er sich ihr in den Weg gestellt habe.  
 
2.3. Die Rüge ist unbegründet.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz würdigt die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Beschwerdeführer sie am Handgelenk festgehalten habe, einmal rechts und einmal links. Er habe sie festgehalten, dann habe sie gehen wollen, dann habe er sie wieder festgehalten. Einmal habe sie auch wegrennen wollen, aber da habe er sich ihr sofort in den Weg gestellt. "Wohl gestützt auf diese letzte Aussage" habe die Jugendanwaltschaft im Plädoyer vor Erstinstanz die Anklage insoweit geändert, als das "Festhalten am Handgelenk" und das "In-den-Weg-Stellen" nicht nacheinander, sondern etwas versetzt erfolgt seien. Die Verteidigung habe bereits im erstinstanzlichen Plädoyer gerügt, eine Abänderung in diesem Verfahrensstadium sei nicht mehr möglich. Dazu hält die Vorinstanz überzeugend fest, für die Erstellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung spiele es keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 vor oder nach dem Festhalten der Handgelenke in den Weg gestellt habe. Dem ist nichts beizufügen.  
 
2.3.2. Ob die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer beim Ausgreifen der Brüste oder beim Berühren des Gesässes verbal vernehmlich zum Aufhören aufforderte, ist keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern der konkreten Beweiswürdigung.  
 
2.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes oder eine unzulässige Änderung der Anklage liegt nicht vor. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ersehen konnte, wessen er angeklagt ist. Er wusste auch, wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird und konnte seine Verteidigung richtig vorbereiten. Er wurde nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert. Der Beschwerdeführer übersieht, dass selbst eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht im Weg steht, solange der Anklagegrundsatz seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Den Sachverhalt verbindlich festzustellen, ist Sache des Gerichts.  
 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo". 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz schliesst sich den ihrer Ansicht "sehr ausführlichen und überwiegend zutreffenden Erwägungen" der Erstinstanz an. Dazu präsentiert sie eine umfassende eigene Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, des Beschwerdeführers, der Kollegin der Beschwerdegegnerin 2 und des Kollegen des Beschwerdeführers. Danach beantwortet die Vorinstanz die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin 2 Widerstand leistete, ob dieser Widerstand für den Beschwerdeführer erkennbar war und ob ein Motiv für eine Falschbeschuldigung besteht.  
 
3.1.2. Nach alledem stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich in der Nacht auf den 8. August 2021 gemeinsam mit einer Kollegin auf der Kleinen Schanze in Bern aufgehalten. Dort seien die beiden mit einer Gruppe von vier bis fünf Männern ins Gespräch gekommen. Darunter sei der Beschwerdeführer gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 und ihre Kollegin hätten sich danach in die Büsche begeben, um zu urinieren. Dort seien sie vom Beschwerdeführer und einem weiteren Mann aus der Gruppe beobachtet worden. Danach seien sie mit diesen beiden Männern erneut ins Gespräch gekommen und gemeinsam auf einer Treppe gesessen. Später seien zwei weitere Männer aus der Gruppe dazugestossen. Der Beschwerdeführer habe zuerst eher zurückhaltend gewirkt und sich kaum am Gespräch beteiligt. Nach einer Weile habe er die Beschwerdegegnerin 2 aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, was diese sogleich abgelehnt habe. Er habe sie immer wieder darum gebeten, während des ganzen Abends mindestens 20-mal, teils fragend und teils auffordernd. Die Beschwerdegegnerin 2 habe stets abgelehnt. Die beiden Frauen hätten sich von der Gruppe verabschiedet, seien aber noch etwas dort geblieben. In der Folge habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mehrmals an das Gesäss gefasst, worauf sie seine Hand immer wieder weggedrückt und teilweise auch gesagt habe, er solle aufhören. Etwas später habe sich die Beschwerdegegnerin 2 mit einem Mann aus der Gruppe zur Seite begeben, um ein Gespräch über Ferien in Tokio zu führen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer von hinten gekommen und der andere Mann habe sich entfernt, so dass die Beschwerdegegnerin 2 alleine mit dem Beschwerdeführer rund 8 bis 9 Meter abseits der Gruppe gestanden sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zur Gruppe zurückgewollt, sei jedoch vom Beschwerdeführer am Handgelenk gepackt und festgehalten worden. Er habe sie so fest gehalten, dass sie sich nicht habe befreien können. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin 2, ob er es lustig finde, wenn eine Frau etwas gegen ihren Willen tun solle, habe der Beschwerdeführer bejahend geantwortet. Erst als er gemerkt habe, dass sie keinen körperlichen Widerstand mehr leiste, und sie ihm vorgeschlagen habe, auf die Bank zu sitzen, habe er sie wieder losgelassen. Auf der Sitzbank habe er sie auf Höhe ihrer Schulter umarmt und von oben mit seiner Hand unter ihrem T-Shirt und auch unter dem BH an ihre Brüste gefasst. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich darauf leicht von ihm abgewandt. Auch in dieser Phase habe die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach geäussert, er solle aufhören. Doch er sei immer aufdringlicher geworden und habe dabei gelacht, so dass die Beschwerdegegnerin 2 Angst bekommen habe. Mit wütendem Blick habe der Beschwerdeführer sie aufgefordert, sie solle jetzt wirklich machen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei erstarrt und habe befürchtet, dass etwas Schlimmeres wie beispielsweise eine Vergewaltigung passieren könnte, wenn sie seiner Aufforderung nicht nachkomme. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Sache zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gruppe abgesprochen gewesen sei, weshalb ihr niemand helfen würde, wenn sie um Hilfe zu schreien oder zu flüchten versuchen würde. In der Folge habe sie resigniert und gesagt, "okay, aber hinter dem Baum". Dort habe sie sich vor den Beschwerdeführer auf den Boden gekniet und ihn oral befriedigt, ohne dass er sie festgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe schliesslich in den Mund und die Haare der Beschwerdegegnerin 2 ejakuliert. Diese habe dem Beschwerdeführer darauf das Ejakulat auf seine Schuhe gespuckt. Beide hätten sich anschliessend zurück zur Gruppe begeben. Der Oralverkehr sei gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgt, was dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer mehrfachen körperlichen und verbalen Ablehnung sowie der sonstigen Umstände bewusst gewesen sei. Die Vorinstanz erwähnt, dass er sich der Beschwerdegegnerin 2 in den Weg gestellt habe, dass er sie am Handgelenk gehalten habe, dass sie seine Hand von ihrem Gesäss weggedrückt habe, dass sie ihn mehrfach verbal vernehmlich zum Aufhören aufgefordert habe und dass sie sich nach dem Anfassen der Brüste weggedreht habe. Damit sei dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen, dass es sich bei der späteren Resignation der Beschwerdegegnerin 2 nicht um eine eigentliche Einwilligung gehandelt habe. Indem er die Beschwerdegegnerin 2 auf der Bank nochmals mehrmals dazu aufgefordert habe, Oralverkehr an ihm zu vollziehen, und seinen Aufforderungen bereits mehrfach Nachdruck verliehen habe, habe er sich bewusst über den Willen der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, dass er sich der Beschwerdegegnerin 2 im Verlauf des Abends in den Weg gestellt habe, um sie an der Rückkehr zur Gruppe zu hindern. An der Schilderung der Beschwerdegegnerin 2, wonach er sich ihr in den Weg gestellt und ihre Handgelenke festgehalten habe, müssten "erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen". 
Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Um Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu belegen, müsste der Beschwerdeführer substanziiert dartun, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist. Dies gelingt ihm nicht. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Wie bereits erwähnt, setzt sich die Vorinstanz sehr eingehend mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, des Beschwerdeführers, der Kollegin der Beschwerdegegnerin 2 und des Kollegen des Beschwerdeführers auseinander. Mit dieser sorgfältigen Aussagenanalyse setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. So begnügt er sich beispielsweise damit, in den Raum zu stellen, dass betreffend Festhalten der Handgelenke "erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und ihrer Kollegin" bestehen. Die Vorinstanz erkannte diese Widersprüche, legt aber überzeugend dar, wie sie ihrer Ansicht nach aufzulösen sind. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Kollegin der Beschwerdegegnerin 2 ihre Beobachtungen nicht auf geschlossene Frage hin, sondern in freier Rede zu Protokoll gegeben hat. Deshalb sei nach Auffassung der Verteidigung "eine Lückenfüllung zwar denkbar, aber weniger wahrscheinlich als eine missglückte Absprache". Hier übersieht die Verteidigung, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Erforderlich wäre, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Dass dies der Fall wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 189 StGB
 
4.1.  
 
4.1.1. Eine sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Vorausgesetzt ist, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Aus der gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens folgt, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb; je mit Hinweisen). Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung ausgeschlossen, weil kein ausreichender, von ihm zu vertretender psychischer Druck und keine von ihm geschaffene Ausweglosigkeit der Situation bestanden habe. So unangebracht und unanständig seine Frage nach Oralverkehr auch gewesen sei, so stelle auch die mehrmalige Wiederholung keine Aufdringlichkeit dar, welche das erforderliche Mass eines psychischen Unter-Druck-Setzens erreiche. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er sich der Beschwerdegegnerin 2 in den Weg gestellt und sie am Handgelenk festgehalten habe, so sei es letztlich die Beschwerdegegnerin 2 gewesen, die vorgeschlagen habe, sich auf die noch weiter von der Gruppe entfernte Bank zu setzen. Dieser Vorschlag widerspreche einer Bedrohungssituation und einer Ausweglosigkeit. Unter den gegebenen Umständen sei es für die Beschwerdegegnerin 2 nicht alternativlos gewesen, dem Drängen des Beschwerdeführers nachzugeben und sich mit ihm hinter den Baum zu begeben, um dort den Oralverkehr zu vollziehen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Handgelenke der Beschwerdegegnerin 2 festgehalten. Dies habe dazu gedient, eine Drohkulisse aufzubauen, die letztlich dazu geführt habe, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 unter dem psychischen Druck gebeugt habe. Es liege insofern eine besondere Konstellation vor, als die Anwendung von Gewalt und psychischem Druck als Gesamtheit zum angeklagten Vorfall geführt hätten. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 ständig zu Oralsex aufgefordert habe, dass er ihre Ablehnung ignoriert habe, dass er der Meinung sei, eine Frau müsse auch gegen ihren Willen etwas tun, dass er sich der Beschwerdegegnerin 2 einmal in den Weg gestellt habe und dass er sie am Handgelenk festgehalten habe, damit sie nicht zur Gruppe habe zurückkehren können. Damit habe er eine Zwangssituation geschaffen, welche die Beschwerdegegnerin 2 im Ergebnis derart unter psychischen Druck gesetzt habe, dass sie ihren anfänglichen Widerstand aufgegeben und den Beschwerdeführer oral befriedigt habe. Für die Beschwerdegegnerin 2 habe es keinen anderen Ausweg aus der Situation gegeben, zumal sie davon ausgegangen sei, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers mit dessen Kollegen abgesprochen und damit ein Hilferuf zwecklos gewesen sei. Es habe auch keine Hoffnung auf Hilfe der Kollegin bestanden, da diese in ein Gespräch mit ebendiesen Kollegen verwickelt gewesen sei und offenbar nicht habe sehen können, was sich zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer abgespielt habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 bereits am Handgelenk gepackt habe, sei auch das Wegrennen keine Lösung mehr gewesen, da die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer körperlich unterlegen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich damit in einer ausweglosen Situation befunden.  
 
4.3.2. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, geht die Vorinstanz von direktem Vorsatz aus. Sie hält fest, für den Beschwerdeführer sei klar erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine sexuelle Handlung an ihm habe vollziehen wollen. Denn sie habe stets ablehnend auf seine wiederholten Aufforderungen reagiert. Er habe gar physische Gewalt anwenden müssen, um sie bei sich zu behalten. Zudem habe er gewusst, dass ihre Resignation nicht ihrem eigentlichen Willen entsprochen habe. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 2 sämtliche Aufforderungen des ihr fremden Beschwerdeführers deutlich abgelehnt. Als er sie mehrfach am Gesäss angefasst habe, habe sie seine Hand weggedrückt und gesagt, dass sie dies nicht wolle. Zudem habe sie den Beschwerdeführer gefragt, ob er es lustig finde, wenn Frauen etwas gegen ihren Willen machen müssten. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst und gleichgültig über den Willen der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt. Damit habe er direktvorsätzlich gehandelt.  
 
4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vertretbar. Auch wenn der Beschwerdeführer physisch nicht grob vorging, befand sich die Beschwerdegegnerin 2 in einer ausweglosen Zwangssituation. Aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ergibt sich, dass er bei der Beschwerdegegnerin 2 einen psychischen Druck erzeugte, der geeignet war, ihren Widerstandswillen zu brechen. Aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ergab sich hinreichend deutlich, dass sie den Beschwerdeführer nicht oral befriedigen wollte. Da der Beschwerdeführer gleichwohl nicht von ihr abliess, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Ohnehin würde eventualvorsätzliches Handeln genügen. Der Beschwerdeführer hatte durchaus Anlass, am Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 zu zweifeln, womit er es jedenfalls in Kauf nahm, dass sie ihn nicht aus freien Stücken oral befriedigte.  
 
4.5. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung rechtens. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung und zum Zivilpunkt ficht der Beschwerdeführer nicht an. Damit hat es sein Bewenden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt