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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_841/2022  
 
 
Verfügung vom 3. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach und/oder Rechtsanwalt Claudio Riz à Porta, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), 
Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Zollpfand; vorübergehende Freigabe einer beschlagnahmten Ware, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. September 2022 (A-880/2022). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil A-880/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2022 in Sachen A.________ AG (nachfolgend: die Abgabepflichtige) gegen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), worin dieses die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1 des Dispositivs), die Verfahrenskosten der Abgabepflichtigen auferlegte (Ziff. 2 des Dispositivs) und keine Parteientschädigung zusprach (Ziff. 3 des Dispositivs), 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Abgabepflichtigen vom 14. Oktober 2022, 
in das Schreiben der Abgabepflichtigen vom 28. November 2022, worin diese den Rückzug ihrer Beschwerde, beschränkt auf Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bekanntgibt, was sie damit begründet, dass das BAZG sich am 22. November 2022 nach Zahlung der Zollforderung bereit erklärt habe, die Beschlagnahme des streitbetroffenen Kunstwerks als Zollpfand aufzuheben, sofern die Abgabepflichtige ein Rückgabeprotokoll unterzeichne, worauf die Abgabepflichtige am 28. November 2022 ein solches Protokoll unterschrieben habe, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2022 das Verfahren 2C_841/2022 eröffnet hat, 
dass die Präsidentin einzelrichterlich über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Mitteilung der Abgabepflichtigen vom 28. November 2022 als Rückzug der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2022 zu würdigen ist, allerdings beschränkt auf die Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, weshalb die Angelegenheit insofern als erledigt zu erklären ist, 
dass die Abgabepflichtige ihre Beschwerde hinsichtlich der Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufrecht erhält und Anträge in Bezug auf die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen stellt (Art. 67 BGG), 
dass darüber aber nicht selbständig entschieden werden kann, weil die Ziff. 2 und 3 des Dispositvs des angefochtenen Entscheids eng mit der materiellen Frage zusammenhängen, die Gegenstand von Ziff. 1 ist und wohingegen die Abgabepflichtige ihre Beschwerde zurückgezogen hat, 
dass damit im vorliegenden Verfahren einzig noch über die Kosten und Entschädigungen des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden ist, 
dass der Kosten- und Entschädigungspunkt - mit summarischer Begründung - auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu beurteilen ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass mithin zur Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten detailliert zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr soll es mit einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben; auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; BGE 142 V 551 E. 8.2), 
dass zur Kostenverlegung die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien heranzuziehen sind, sofern die summarische Prüfung keine hinreichende Abschätzung der Prozesschancen zulässt; danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; 118 Ia 488 E. 4a; Urteile 2C_1028/2021 vom 16. November 2022 E. 1.4; 8D_6/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1), 
dass es sich bei der materiellen Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt, um eine eher komplexe Angelegenheit handelt, sodass der Streitgegenstand nicht prima facie beurteilt werden kann, weshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach den üblichen Regeln zulasten der den Rückzug veranlassenden Abgabepflichtigen und nicht nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegen sind,  
dass unter diesen Umständen BGE 118 Ia 488, auf den die Abgabepflichtige sich bezieht, nicht einschlägig ist und auch aus dem Umstand nichts abgeleitet werden kann, dass das BAZG, wie die Abgabepflichtige vorbringt, in der Zwischenzeit der Aufhebung des Zollpfandes zugestimmt haben soll, 
dass die Abgabepflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren einigen prozessualen Aufwand verursacht hat, weshalb eine Kostenverlegung grundsätzlich angezeigt ist (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1 bzw. Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher