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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_463/2022  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Verfahrensbeteiligte 
vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Zumsteg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision; gerichtlicher Vergleich, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. März 2022 (ZV.2021.2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) war vom 18. November 2019 bis 23. Januar 2020 über seine damalige Arbeitgeberin bei der B.________ AG (Gesuchgegnerin, Beschwerdegegnerin) krankentaggeldversichert. Sein behandelnder Arzt attestierte ihm ab dem 13. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies zeigte er der Arbeitgeberin umgehend an. Diese meldete der Gesuchgegnerin mit Krankheitsmeldung vom 17. Juni 2020 die Arbeitsunfähigkeit. 
 
B.  
Am 8. Oktober 2020 klagte der Gesuchsteller beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er beantragte, die Gesuchgegnerin aufzufordern, die seit dem 13. Februar 2020 fälligen und ihm geschuldeten Krankentaggelder umgehend auszuzahlen, dies bis zu seiner ärztlich bestätigten Arbeitsfähigkeit und gemäss Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin und Leistungsübersicht der Personenversicherung vom 18. November 2019. 
 
B.a. In der Folge wurde das Verfahren ZV.2020.16 eröffnet. Dieses Verfahren schrieb das Sozialversicherungsgericht ab, nachdem die Parteien am 6. Januar 2021 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, wonach die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller in Abgeltung aller Ansprüche bis zum 31. Januar 2021 Fr. 40'000.-- bezahlt. Zudem erklärte sich der Gesuchsteller bereit, einer von der Gesuchgegnerin angeordneten fachärztlichen Begutachtung Folge zu leisten. Anschliessend sollten seine Ansprüche ab Februar 2021 neu beurteilt werden.  
 
B.b. Am 4. März 2021 beantragte der Gesuchsteller dem Sozialversicherungsgericht, der Vergleich vom 6. Januar 2021 sei wegen Irrtums für unwirksam zu erklären, und das Verfahren ZV.2020.16 sei weiterzuführen. Mit Urteil vom 31. März 2022 wies das Sozialversicherungsgericht das Revisionsgesuch ab, da der behauptete Irrtum sich auf einen strittigen Punkt beziehe, den der Vergleich endgültig regeln sollte.  
 
C.  
Der Gesuchsteller beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. März 2022 sei aufzuheben, der Vergleich vom 6. Januar 2021 sei für unwirksam zu erklären und das Verfahren ZV.2020.16 sei weiterzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Abnahme der beantragten Beweise und zur Neubeurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Kollektive Krankentaggeldversicherungen fallen unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind zivilrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1; vgl. auch: BGE 133 III 439 E. 2.1). 
Mit dem angefochtenen Urteil wird das Revisionsgesuch abgewiesen, mit dem der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme einer solchen Zivilrechtsstreitigkeit beantragt. Das angefochtene Urteil des Sozialversicherungsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz (vgl. § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen; SG 154.200) im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG in einem Verfahren, das eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 ZPO zum Gegenstand hat (siehe dazu Urteil 4A_12/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 5, 799 E. 1.1; vgl. auch BGE 139 III 67 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.3. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt (BGE 135 II 356 E. 4.2.1), sondern bloss, wenn sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verneinte. Er habe sich beim Abschluss des Vergleichs in einem Irrtum befunden und sei davon ausgegangen, die Summe von Fr. 40'000.-- betreffe nur die Zeit vom 17. Juni 2020 bis 31. Januar 2021 und nicht auch die Periode vom 13. Februar 2020 bis 16. Juni 2020. Daher sei der gerichtliche Vergleich vom 6. Januar 2021 unwirksam. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (lit. a); wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. b); wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (lit. c).  
Ein Vergleich beendet den Prozess unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss kommt rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.2 mit Hinweisen). Da der Prozess durch Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich unmittelbar beendet wird, richten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen. Der Abschreibungsbeschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden; insbesondere auch nicht mit der Revision. Die ZPO hat das frühere "Zürcher Modell" nicht übernommen, wonach erst der Abschreibungsbeschluss oder die entsprechende Verfügung des Gerichts den Prozess beendet. Anfechtungsgegenstand der Revision bildet der Dispositionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten wird und formell aufgehoben werden muss, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden kann, ändert daran nichts (Urteil 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Materialien und Lehre). 
Gegen Dispositionsakte der Parteien, die das Verfahren beenden, können die Revisionsgründe von Art. 328 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO nicht angerufen werden. Vielmehr kommt allein der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO in Betracht, mit dem die Unwirksamkeit des Dispositionsakts geltend gemacht werden kann, der das Verfahren beendet hat. Die rein deklaratorische Bedeutung des Abschreibungsbeschlusses schliesst aus, diesem mehr als formelle Bedeutung beizumessen (zit. Urteil 4A_441/2015 E. 3.3). 
 
3.1.2. Mit dem Vergleich legen die Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei (BGE 132 III 737 E. 1.3; 130 III 49 E. 1.2). Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet (BGE 105 II 273 E. 3a; Urteile 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1; vgl. auch BGE 121 III 397 E. 2c).  
Als Vertrag des Privatrechts untersteht grundsätzlich auch der gerichtliche Vergleich den Irrtumsregeln (Art. 23 ff. OR; vgl. BGE 132 III 737 E. 1.3; 110 II 44 E. 4; 105 II 273 E. 3a; je mit Hinweisen). 
Einem Erklärungsirrtum unterliegt die Partei, die in Offerte oder Akzept unbewusst etwas nicht ihrem Willen entsprechendes erklärt, d. h. wenn sie entweder den Wortlaut der Erklärung nicht gewollt oder der Erklärung eine andere Bedeutung beigemessen hat (BGE 57 II 284 E. 2 mit Hinweis) und sich die Gegenpartei nach Treu und Glauben auf das Erklärte verlassen darf (Urteil 4C.195/2005 vom 9. September 2005 E. 2 mit Hinweisen). Ob er wesentlich ist (Art. 23 OR), beurteilt sich nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR. Ein wesentlicher Irrtum ist auch der Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Auf einen solchen kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 136 III 528 E. 3.4.1; 132 II 161 E. 4.1; 123 III 200 E. 2). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist damit erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint (BGE 136 III 528 E. 3.4.1 S. 532; 118 II 58E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 4A_29/2022 vom 19. April 2022 E. 2.1; 4A_249/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 3.2 f.). Bei einem Vergleich kommen als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte Umstände in Betracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt worden sind (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen). Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sogenanntes caput controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2 S. 52 mit Hinweis). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sämtliche seit dem 13. Februar 2020 fälligen Krankentaggelder eingeklagt und damit den Streitgegenstand fixiert. An der Vergleichsverhandlung sei es um den Umfang des Anspruchs auf Krankentaggelder gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe in der Klageantwort ausgeführt, die Klage sei abzuweisen. Dies habe sie damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch verwirkt habe, indem er nicht an den psychiatrischen Untersuchungen teilgenommen habe. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass es keinen krankheitsbedingten Erwerbsausfall gebe und dass die Arbeitsunfähigkeit unbewiesen sei.  
Die Vorinstanz stellte fest, an der Vergleichsverhandlung hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Abgeltung der Taggeldansprüche Fr. 40'000.-- bezahlt. Im Vergleich stehe, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis Ende Januar 2021 unpräjudiziell Fr. 40'000.-- bezahlt und damit alle Ansprüche des Beschwerdeführers bis zum 31. Januar 2021 abgegolten sind. Gemäss Vorinstanz kann dies nur so verstanden werden, dass sämtliche damals eingeklagten Taggelder vom Vergleich erfasst sind. Die zwischen den Parteien bestehende Unsicherheit über den Bestand und Umfang der geschuldeten Taggelder über den vom Beschwerdeführer definierten Zeitraum sei mit dem gerichtlichen Vergleich behoben worden. Für die Beschwerdegegnerin sei nicht erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer nur einen Vergleich für die Zeit vom 17. Juni 2020 bis 31. Januar 2021 habe abschliessen wollen. Der Wortlaut des Vergleichs könne nur so verstanden werden, dass sämtliche eingeklagten Taggelder erfasst sind. Der vom Beschwerdeführer angerufene Irrtum beziehe sich auf einen strittigen Punkt, um dessentwillen die Parteien eine endgültige Lösung angestrebt hätten. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in guten Treuen annehmen dürfen, dass an der Vergleichsverhandlung nur ein Vergleich für die Zeit ab dem 17. Juni 2020 überhaupt habe Thema sein können. Die Beschwerdegegnerin sei mangels Bevollmächtigung nicht befugt gewesen, auch für die Zeit vom 13. Februar 2020 bis 16. Juni 2020 eine Lösung zu treffen. Da die Arbeitgeberin die Krankheit erst am 17. Juni 2020 der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, habe sich der Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum davor nicht gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet, sondern gegen die Arbeitgeberin. Diese sei am Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht aber nicht beteiligt gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, einen Vergleich abzuschliessen über Leistungen, die von der Arbeitgeberin geschuldet gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdegegnerin an einem Vergleich für die Zeit davor gehabt haben könnte.  
Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, an der Vergleichsverhandlung hätten die Gerichtspräsidentin und der Vertreter der Beschwerdegegnerin diverse Berechnungen zur Anzahl Tage zwischen dem 17. Juni 2020 und 31. Januar 2021 angestellt. Nur diese Periode sei Gegenstand der Diskussionen gewesen. Bei der Unterzeichnung des Vergleichs habe die Gerichtspräsidentin nicht darauf hingewiesen, dass sich der Vergleich auf den gesamten Zeitraum vom 13. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 beziehe. 
Aus Sicht des Beschwerdeführers habe kein Anlass bestanden, auf einen Betrag von rund Fr. 60'000.-- zu verzichten. Die Streitsumme für die Zeit vom 13. Februar 2020 bis 16. Juni 2020 habe sich auf rund Fr. 37'500.-- belaufen, und für die Zeit vom 17. Juni 2020 bis 31. Januar 2021 auf rund Fr. 65'000.--. Für den letztgenannten Zeitraum sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, vergleichsweise einen Betrag von Fr. 40'000.-- zu akzeptieren, womit er auf rund Fr. 25'000.-- verzichtet hätte. Auf keinen Fall sei er aber bereit gewesen, auch für die Zeit zuvor zu verzichten. Ein Verzicht auf mehr als 60 % seines Anspruchs hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers dem gesunden Menschenverstand widersprochen. Der Beschwerdeführer habe sich gute Prozesschancen ausgerechnet mit Blick auf die Zeitspanne vor dem 17. Juni 2020. Denn die Gerichtspräsidentin habe ihn an der Vergleichsverhandlung darin bestärkt, dass die Argumente der Beschwerdegegnerin gegen eine Leistungspflicht nicht valide seien. 
 
3.4. Die Rügen sind unbegründet.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe bereits in seiner Klage vom 8. Oktober 2020 darauf hingewiesen, es sei Sache der Beschwerdegegnerin, Regress auf die Arbeitgeberin zu nehmen, sollte sie zur Leistung von Krankentaggeldern verpflichtet werden. Ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass die Arbeitgeberin wegen der verspäteten Krankheitsmeldung eine Leistungspflicht habe. Es sei ihm freigestanden, die gesamte Summe gegen die Beschwerdegegnerin einzuklagen. Es sei nicht seine Sache, darüber zu befinden, wer letztlich für seinen Anspruch aufzukommen habe. Ihm sei es stets darum gegangen, schadlos gehalten zu werden.  
Damit legt der Beschwerdeführer selbst dar, dass es im Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht um seine Ansprüche ab dem 13. Februar 2020 ging. Dergestalt hatte er den Streitgegenstand mit seiner Klage umgrenzt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Vergleichsverhandlung das caput controversum enger hätte umrissen sein sollen. Vor diesem Hintergrund schadet es nicht, dass im Vergleich nicht ausdrücklich steht, wann der abgedeckte Zeitraum beginnt. Im Gegenteil: Hätten die Parteien in Abweichung vom Klagebegehren nur eine Lösung ab 17. Juni 2020 statt ab 13. Februar 2020 treffen wollen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass dies im Vergleich schriftlich fixiert wird. 
 
3.4.2. Am Gesagten ändert nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe gegen die Arbeitgeberin für die Zeit ab dem 13. Januar 2020 eine Klage und eine Betreibung angestrengt, zumal er nicht darlegt, dass er dies bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hätte (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
3.4.3. Gemäss Vorinstanz bestehen keine Hinweise, dass die Gerichtspräsidentin Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, ihn nicht in die Vergleichsverhandlungen einbezogen oder die Sachlage nicht erklärt hätte. Mit Blick auf die anwendbaren Verfahrensgrundsätze verneint die Vorinstanz auch ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er sei als juristischer Laie ohne anwaltliche Vertretung dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und der Gerichtspräsidentin gegenübergestanden. Diese hätten fortwährend neue Berechnungen angestellt und sich gegenseitig korrigiert, ohne dass er einbezogen worden wäre. Trotz seiner fehlenden Rechtskunde habe die Gerichtspräsidentin in keiner Weise den Inhalt des Vergleichs erläutert. Die Gerichtspräsidentin habe gesagt, Fr. 40'000.-- sei besser als nichts. Damit habe sie "einen gewissen Druck" auf ihn ausgeübt. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer seine eigene Ansicht dar, er zeigt damit aber nicht rechtsgenüglich auf, dass die vorinstanzliche Erwägung nicht vertretbar wäre oder gegen das Willkürverbot verstiesse. Auch bleibt offen, inwiefern die angeführten Umstände zu dem behaupteten Irrtum geführt haben sollten:  
Der Hinweis, Fr. 40'000.-- sei besser als nichts, betrifft die Gefahr einer Klageabweisung, falls der Vergleich ausgeschlagen wird. Inwiefern dies zu einer falschen Vorstellung in Bezug auf die Ansprüche, die vom Vergleich erfasst werden, geführt haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er räumt selbst ein, ihm sei an der Vermittlungsverhandlung klar geworden, dass aufgrund der verspäteten Krankenmeldung seitens der Arbeitgeberin das Gericht im Entscheidfall die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erst ab dem 17. Juni 2020 bejahen würde - für den Zeitraum davor scheint er selbst davon auszugehen, seine Klage wäre abzuweisen gewesen. Damit war ihm aber offensichtlich auch bewusst, dass infolge des Vergleichs der "Entscheidfall" für sämtliche eingeklagten Ansprüche nicht eintreten würde, denn andernfalls hätte über die nicht vom Vergleich erfassten Ansprüche noch entschieden werden müssen. Auf Erläuterungen des Gerichts war der Beschwerdeführer hier nicht angewiesen. 
Soweit er ausführt, er habe ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, seine Ansprüche gegen die Arbeitgeberin anschliessend direkt gegen diese durchsetzen zu können, und diesbezüglich auf eine von ihm angestrengte Klage und eine Betreibung verweist, thematisiert er nicht die Tragweite des Vergleichs für die im Verfahren ZV.2020.16 eingeklagten Ansprüche, sondern allfällige Auswirkungen des Vergleichs auf Ansprüche gegen die Arbeitgeberin. Auf diesen Punkt geht die Beschwerde aber nicht hinreichend ein und zeigt auch nicht rechtsgenüglich auf, dass dieser Punkt (oder ein diesbezüglicher Irrtum) vor der Vorinstanz prozesskonform zum Prozessthema gemacht worden wäre. 
 
3.4.4. Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, dass die Sache zur Abnahme der beantragten Beweise an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.  
Gemäss Vorinstanz beantragten die Parteien, dass das Protokoll, die Notizen und die Tonbandaufnahme der Vergleichsverhandlung ediert werden. Diesen Beweisantrag wies die Vorinstanz ab. Sie verwies auf Art. 205 Abs. 1 ZPO, wonach im Schlichtungsverfahren die Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen. 
Der Beschwerdeführer hält für "bemerkenswert", dass die gesamte Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 aufgezeichnet wurde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Beizug der Tonbandaufnahme mit dem Verweis auf die Vertraulichkeit von Vergleichsgesprächen abweise. Der Beschwerdeführer habe den Beweisantrag form- und fristgerecht im Sinne von Art. 152 Abs. 1 ZPO gestellt. Auch die Beschwerdegegnerin habe ausdrücklich die Edition des Protokolls, der Notizen sowie der Tonbandaufnahmen verlangt. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, mit welcher Begründung der Beizug der Beweismittel abgewiesen werden könnte. 
Es kann offenbleiben, welche Tragweite dem Art. 205 Abs. 1 ZPO mit Blick auf Vergleichsverhandlungen zukommt (vgl. dazu etwa BGE 146 I 30 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Es muss auch nicht beantwortet werden, wie es sich damit verhält, dass die Beschwerdegegnerin denselben Beweisantrag stellte wie der Beschwerdeführer. Denn dieser legt nicht substanziiert dar, welche Tatsachen er mit den beantragten Beweismitteln beweisen will. Er trägt lediglich vor, dass die Tonbandaufnahme für ihn eines der zentralen Beweismittel darstelle, um seinen Standpunkt im Revisionsverfahren zu stützen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, mit welchen Tatsachen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Begründung zu Fall bringen will, dass das caput controversum seine Ansprüche ab dem 13. Februar 2020 umfasste (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak