Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2E_1/2025  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Kläger, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern, 
Beklagte. 
 
Gegenstand 
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ gelangt mit E-Mail vom 1. und 2. Januar 2025 an das Bundesgericht und erklärt unter anderem, "Bundeshaftungsklage wegen Verletzung der Menschenrechte und Völkerrechte unter Einbezug des Bundeshaftungsgesetzes und der Aufsichtspflicht des Bundes" erheben zu wollen. Weiter gibt er an, dass er Strafanzeige gegen einen Kantonspolizisten erstatte. Er bringt im Wesentlichen vor, der Bund habe durch mangelhafte Aufsicht über die kantonalen Behörden gegen seine verfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen verstossen und beantragt insbesondere eine finanzielle Entschädigung und Genugtuung in nicht weiter bestimmter Höhe. Ferner beantragt er dem Bundesgericht, die Haftung des Bundes "gemäss Bundeshaftungsgesetz" festzustellen und sicherzustellen, dass seine Rechte dauerhaft geschützt werden. Die Eingaben enthalten keine gültige elektronische Unterschrift. Bereits am 17. Dezember 2024 war A.________ mit einer gültig unterschriebenen Eingabe betreffend "Anzeige wegen Machtmissbrauchs und systematischer Schikane" an das Bundesgericht gelangt.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
1.2. Mit Urteil 2E_7/2024 vom 14. Januar 2025 trat das Bundesgericht auf eine ähnliche Klage von A.________ nicht ein.  
 
2.  
 
2.1. Die elektronischen Eingaben des Klägers vom 1. und 2. Januar 2025 sind nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen. Von einer Rückweisung zur Behebung des Mangels wird jedoch abgesehen, da auf die Klage ohnehin nicht eingetreten werden kann.  
 
2.2. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde (vgl. u.a. Urteil 2C_493/2023 vom 26. September 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren tätig werden. Soweit der Kläger darum ersucht, Strafverfahren gegen verschiedene Personen einzuleiten, ist das Bundesgericht nicht zuständig. Auf die entsprechenden Anträge ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen.  
Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1). 
 
3.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).  
 
3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 3.1 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.6), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. z.B. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.4), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).  
 
3.4. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Bund habe seine Aufsichtspflichten über die Kantone verletzt, wobei er sich insbesondere auf Art. 46 BV beruft, welcher die Umsetzung des Bundesrechts zum Gegenstand hat. Der Bund trage die Verantwortung dafür, dass kantonale Behörden seine Grundrechte systematisch verletzt und ihm dadurch physische, psychische und wirtschaftliche Schäden zugefügt hätten. Unter anderem rügt er Verletzungen von Art. 8 Abs. 2, 10 Abs. 3 und 27 BV sowie von Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und des humanitären Völkerrechts gemäss den vier Genfer Abkommen von 1949.  
Aus den Eingaben des Klägers ergibt sich nicht, dass er seine Ansprüche zunächst beim Eidgenössischen Finanzdepartement angemeldet hätte, sodass auf die Klage bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Sodann richtet sich die Klage allgemein gegen den Bund. Aus den Ausführungen des Klägers ist indessen nicht ersichtlich, welche Amtstätigkeit welcher Personen er konkret beanstandet. Folglich ist auch nicht erkennbar, dass er Amtshandlungen einer der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen als schadenverursachend erachtet. Die Klage erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig. 
Soweit sich die Klage auch gegen kantonale Behörden oder Beamte richtet, ist darauf hinzuweisen, dass für die Haftung der Kantone bzw. ihrer Behördenmitglieder und Mitarbeitenden das jeweilige kantonale Recht massgebend ist (vgl. Urteile 2E_2/2023 vom 17. Mai 2023 E. 2.4; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.2). 
 
4.  
Die Klage erweist sich bereits aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. 
Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 4.1; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3). 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Klage wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kläger auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov