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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_579/2022  
 
 
Urteil vom 3. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 2. September 2022 (VB.2022.00239). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 23. August 2017, um 17.20 Uhr, lenkte A.________ sein Motorfahrzeug auf der Grellingerstrasse von Grellingen her kommend in Richtung Seewen. Mit der Absicht, nach links in die Hochwaldstrasse abzubiegen, fuhr er rechts auf den Ausholplatz und gelangte dort zum Stillstand. Als er zum Überqueren der Strasse ansetzte, näherte sich, von Seewen her kommend in Richtung Grellingen fahrend, ein vortrittsberechtigter Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Trotz einer Vollbremsung durch A.________ und eines Ausweichmanövers der herannahenden Lenkerin kam es zu einer seitlich-frontalen Kollision der Fahrzeuge, welche in der Folge beide nicht mehr fahrtüchtig waren. Personen kamen dabei nicht zu Schaden. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.________ aufgrund dieses Vorfalls mit Strafbefehl vom 14. November 2017 zu einer Busse von Fr. 450.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten des Vortrittsrechts und Mangel an Aufmerksamkeit). Der Strafbefehl wurde vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein sowie vom Obergericht des Kantons Solothurn und schliesslich vom Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_692/2020 vom 27. September 2021) bestätigt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ für die als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften beurteilte Verkehrsregelverletzung vom 23. August 2017 den Führerausweis mit sofortiger Wirkung für immer, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, unter Anrechnung des bereits erfolgten Teilvollzugs. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ab. A.________ gelangte in der Folge mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel am 2. September 2022 ebenfalls abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes aufzuheben sowie den Vorfall vom 23. August 2017 als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG zu qualifizieren und eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter sei der Führerausweis unter Anrechnung des bereits erfolgten Teilvollzugs für die Dauer eines Monats zu entziehen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht, das Strassenverkehrsamt sowie das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält in einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da nur das Urteil des Verwaltungsgerichts anfechtbar ist (sog. Devolutiveffekt), ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung des Strassenverkehrsamtes grundsätzlich unzulässig (Urteil 1C_741/2021 vom 15. Juni 2022 E. 1.2 mit Hinweis; BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1). Die Beschwerdeanträge sind jedoch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2). Aus den weiteren Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sinngemäss auch das Urteil der Vorinstanz angefochten wird. 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3). 
 
3.  
Im Rahmen seiner Ausführungen zum Sachverhalt macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die Vorinstanz habe das Verhalten der am Vorfall vom 23. August 2017 beteiligten Neulenkerin nicht berücksichtigt. Er behauptet, die Kollision hätte wohl ganz verhindert werden können, wenn diese anders reagiert hätte. Er bringt jedoch nicht vor, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei in dieser Hinsicht offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Gleiches gilt, soweit er die damaligen Umstände aus eigener Sicht schildert oder sich sonst zum Sachverhalt äussert. Auf seine entsprechenden Vorbringen und Sachverhaltsrügen ist demnach nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2). 
 
4.  
 
4.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, beim Vorfall vom 23. August 2017 handle es sich entgegen der Qualifikation der Vorinstanz nicht um eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, sondern um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, da lediglich eine geringe Drittgefährdung und ein leichtes Verschulden vorliegen würden.  
 
4.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).  
 
4.3. Die mittelschwere Widerhandlung bildet nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin oder der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie oder ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteile 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.1; 1C_632/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
4.4. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Frage der Gefährdung den Erwägungen der Sicherheitsdirektion angeschlossen. Diese hatte in ihrem Rechtsmittelentscheid festgehalten, zum einen habe sich die vom Beschwerdeführer bewirkte Gefährdung durch die Kollision verwirklicht, womit von einer nur abstrakten Gefährdung keine Rede sein könne. Zum anderen sei die Gefährdung als erheblich zu bezeichnen, habe die Kollision doch insbesondere am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem grossen Sachschaden geführt und seien beide Fahrzeuge nach der Kollision fahruntüchtig gewesen. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zwar insoweit zuzustimmen, als der hohe Sachschaden an seinem Fahrzeug massgeblich auf dessen Modell zurückzuführen sei. Nichtsdestotrotz zeigten sich im entstandenen Sachschaden bzw. in der fehlenden Fahrtauglichkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge die möglichen Folgen der geschaffenen erhöhten Gefahr. Aus dem Umstand, dass bei der Kollision kein Personenschaden entstanden sei, könne sodann nicht auf eine nur geringe Gefährdung der Sicherheit Dritter geschlossen werden. Die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs von ca. 60 km/h, welche sich auf das Ausmass des Schadens erhöhend ausgewirkt habe, könne ebenfalls nicht relativierend herangezogen werden, sondern zeige vielmehr die Gefährlichkeit der geschaffenen Situation auf einer Strecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Aufgrund der geschaffenen grossen konkreten Gefährdung seien das Strassenverkehrsamt und die Sicherheitsdirektion zu Recht, unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer mehr als ein leichtes Verschulden getroffen habe, von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. August 2017 lediglich von einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer auszugehen. Seine Ausführungen vermögen die vorinstanzliche Beurteilung jedoch nicht infrage zu stellen:  
Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, steht einer erhöhten Gefährdung nicht entgegen, dass keine Personen zu Schaden gekommen sind (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3; Urteil 1C_741/2021 vom 15. Juni 2022 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach lediglich von einer geringen Gefahr auszugehen sei, weil die Kollision als Folge des Zusammenspiels unglücklicher Umstände zustande gekommen sei, ist weiter unbehelflich. Unabhängig davon, wie dieses Vorbringen sonst zu beurteilen ist, betrifft das geltend gemachte Zusammenspiel unglücklicher Umstände nicht die Frage des Ausmasses der Gefährdung, sondern allenfalls jene des Verschuldensgrades. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG werde eine grosse Gefahr verlangt. Vielmehr wäre umgekehrt für das Vorliegen einer leichten Widerhandlung eine lediglich geringe Gefahr erforderlich. Insofern ist daher auch die im angefochtenen Urteil bisweilen uneinheitliche Formulierung hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung ("erhöht", "erheblich", "gross") nicht weiter von Belang, zumal nie die Rede von einer lediglich geringen Gefährdung ist. Nicht weiter einzugehen ist auf den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die geplanten Neuerungen im Strassenverkehrsrecht künftig eine weniger strenge Anwendung der Strassenverkehrsregeln erwarten liessen. Inwieweit diese noch nicht in Kraft getretenen Neuerungen bzw. die angeblich zu erwartende weniger "repressive" Rechtsanwendung vorliegend von Bedeutung wären, legt er nicht dar und erschliesst sich nicht. Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen die vorinstanzliche Beurteilung der von ihm geschaffenen Gefährdung sprechen würde, oder ist solches ersichtlich. 
 
4.6. Indem die Vorinstanz von einer nicht mehr geringen Gefahr ausgegangen ist, hat sie demnach kein Bundesrecht verletzt. Ihre Beurteilung erscheint unter den gegebenen Umständen vielmehr zutreffend. Damit durfte sie bereits aus diesem Grund und ohne weitere Prüfung des Verschuldensgrades das Verhalten des Beschwerdeführers am 23. August 2017 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilen. Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG für einen Entzug des Führerausweises für immer aus einem anderen Grund nicht erfüllt wären, das angefochtene Urteil mithin deshalb bundesrechtswidrig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.  
 
5.  
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen