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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1201/2022  
 
 
Urteil vom 3. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokat Alexander Sami, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige einfache Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 5. April 2022 (460 20 260). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft B.________ vor, er habe es als verantwortlicher Polier auf einer Baustelle unterlassen, eine Aussparung in der Deckenschalung hinreichend zu sichern, sodass A.________ bei seinen Arbeiten als Gerüstbauer durch diese Aussparung rund 2,6 Meter auf den Boden des darunterliegenden Stockwerks stürzte und sich dabei verschiedene Verletzungen zuzog. 
Am 8. September 2020 verurteilte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu 20 Tagessätzen à Fr. 20.-- Geldstrafe bedingt. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.________ verwies es auf den Zivilweg. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung von B.________ am 5. April 2022 gut und sprach ihn von sämtlichen Vorwürfen frei. Die Zivilforderungen von A.________ wies es ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, B.________ sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu erklären und zu 20 Tagessätzen à Fr. 120.-- Geldstrafe bedingt zu verurteilen. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sei im Grundsatz gutzuheissen und zur Bestimmung des Quantitativen auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung des Strafmasses, Kostenverlegung und Beurteilung der Zivilansprüche an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und B.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vernehmlassungsantworten wurden A.________ zugstellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilansprüche im Sinne der vorerwähnten Norm sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). 
Der Beschwerdeführer hatte erstinstanzlich ein unbeziffertes Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren gestellt und dessen Gutheissung dem Grundsatz nach beantragt. Die Erstinstanz hatte die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen, da sich die Relevanz der geltend gemachten Fussverletzungen im Adhäsionsprozess zurzeit nicht klären lasse. Vor Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dem Freispruch folgend wurden seine Zivilforderungen abgewiesen. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer wiederum, sein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sei im Grundsatz gutzuheissen und zur Bestimmung des Quantitativen auf den Zivilweg zu verweisen. Er ist somit aufgrund der Abweisung seiner Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Darauf ist einzutreten. 
 
2.  
Vorliegend ist streitig, ob den Beschwerdegegner 2 als Sicherheitsverantwortlichen der Baustelle ein Verschulden am Sturz des Beschwerdeführers durch ein Loch in der Deckenschalung trifft. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Nach Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet.  
Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. 
Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) massgebend, respektive hier die im Unfallzeitpunkt noch geltende Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; AS 2005 4289; Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Allgemein muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt gemäss Art. 6 VUV dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit (Abs. 1 Satz 1), und ferner, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Er darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen (Art. 8 Abs. 1 VUV). Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (Art. 10 VUV). Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV). 
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege bei Bauarbeiten sind insbesondere Absturzsicherungen anzubringen, welche in Art. 15-19 aBauAV genauer umschrieben werden (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV). Namentlich sind gemäss Art. 17 Abs. 2 aBauAV im Gebäudeinnern Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen. Zudem sind tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen [...] gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird (Art. 21 Abs. 1 und 2 VUV). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz geht von nachfolgendem Sachverhalt aus, wobei sie sich mangels objektiver Beweise zum Unfallhergang auf die Aussagen der beteiligten Arbeiter, namentlich des Beschwerdegegners 2, des Beschwerdeführers sowie dessen Vorarbeiter, stützt:  
Demnach sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 um ca. 11 Uhr bei der Ausführung von Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gerüsts im 11. Stock in ein Loch in der Deckenschalung trat und hierdurch auf das darunterliegende Stockwerk fiel. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Gruppenführer (C.________) hätten das Loch im Vorfeld gesehen und es sei nicht davon auszugehen, dass die Öffnung in der Deckenschalung schon rund fünf Minuten vor dem Unfall bestanden habe, als der Beschwerdegegner 2 als zuständiger Polier zuletzt im 11. Stockwerk gewesen sei. Es habe sich folglich um eine Lücke in der Deckenschalung gehandelt, die im Verlauf der Verlegung von Schaltafeln vorübergehend entstanden sei und die später mit einem separat hierfür zugeschnittenen Brett geschlossen worden wäre. Sodann sei zugunsten des Beschwerdegegners 2 anzunehmen, dass sich zum Unfallzeitpunkt das fotografisch dokumentierte Material auf der Deckenschalung befunden habe. Ferner stehe fest, dass die Schalungsarbeiten im Unfallbereich entgegen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt noch im Gang gewesen seien und dass der Beschwerdeführer den Unfallbereich ohne ausdrückliche Anweisung oder Erlaubnis seines Gruppenführers, oder Rücksprache mit den Deckenschalern, zum Verteilen des Materials für den Gerüstbau über der Deckenschalung betreten habe. 
Der Ablauf der Gerüstbau- und Schalungsarbeiten sei sodann für alle Stockwerke gleich gewesen. Demnach habe der Beschwerdegegner 2 einen mittels durchgehender Armierungseisen optisch abgegrenzten Teil der Deckenschalung nach dessen Fertigstellung freigegeben, damit der Kranführer dort die Paletten mit dem Material für den Gerüstbau habe abstellen können. Während die Schaler ihre Arbeiten auf den übrigen Teilen des Stockwerks weitergeführt hätten, hätten die Gerüstbauer mit der Aufstockung des Gerüsts begonnen. Es sei davon auszugehen, dass die Gerüstbauer üblicherweise das Material bei den Paletten auf dem freigegebenen Teil der Decke geholt und dieses anschliessend über das Gerüst zu seinem Bestimmungsort transportiert hätten. Dieses Vorgehen entspreche dem gewohnten Arbeitsablauf. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerüstbauer im Verlauf ihrer Arbeit in direkter Rücksprache mit den Deckenschalern abgeklärt hätten, inwiefern die Deckenschalung auch in Bereichen jenseits der Armierungsarbeiten fertiggestellt sei und dass sie diese begehbaren Flächen zur Verteilung des Gerüstmaterials genutzt hätten. Der Beschwerdeführer habe aber im Vorfeld seines Sturzes ins Loch der Deckenschalung keine Rücksprache mit den Schalern genommen. Folglich könnten die Teile der Schalung jenseits der Armierungseisen weder gestützt auf eine Weisung des Beschwerdegegners 2 noch auf eine Information der Schalungsarbeiter als freigegeben betrachtet werden. 
Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 vor Beginn der Gerüstbautätigkeiten im 11. Stock den Chefmonteur der Gerüstbauer darüber informiert habe, dass ein Teilbereich der Deckenschalung für das Abladen des Gerüstbaumaterials freigegeben sei und mit dem Gerüstaufbau begonnen werden könne. Aufgrund dieser Weisung und der optischen Abgrenzung mittels der herausragenden Armierungseisen sei dem Chefmonteur bekannt gewesen, welche Teile der Deckenschalung von den Gerüstbauern betreten werden dürften. Der Beschwerdegegner 2 habe keine Kenntnis davon gehabt, dass am Unfalltag eine Gruppe Gerüstbauer unter Leitung des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers mit den Arbeiten im 11. Stock betraut worden seien. Der Vorgesetzte resp. alle Vorarbeiter, seien über die Weisung betreffend das Betreten ausschliesslich des freigegebenen Bereichs mündlich informiert worden. Es sei nicht erwiesen, dass bei der Erstellung der Gerüste usanzmässig entgegen diesen mündlichen Anweisungen vorgegangen worden wäre. 
 
2.2.2. Die Vorinstanz prüft ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt, wobei sie die Garantenstellung des Beschwerdegegners 2 und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Bodenöffnung aufgrund der nicht fertig geschalten Dachfläche und dem eingetretenen Verletzungserfolg trotz eines fehlbaren Verhaltens des Beschwerdeführers bejaht. Hingegen könne dem Beschwerdegegner 2 keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.  
So sei der Zutritt Unbefugter mittels Zugangskontrolle gewährleistet gewesen. Zudem sei erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 die Anweisungen in Bezug auf den Ablauf und die Ausführung der Arbeiten vorab mündlich an die zuständigen Vorarbeiter erteilt habe. Er habe folglich darauf vertrauen dürfen, dass sich immer nur autorisierte und nach den Weisungen eines instruierten Vorarbeiters handelnde Personen auf der Baustelle bewegen würden. Dem Beschwerdegegner 2 könne auch nicht vorgeworfen werden, es unterlassen zu haben, den Vorarbeiter der Gruppe des Beschwerdeführers persönlich zu instruieren, zumal er von deren Anwesenheit am Unfalltag keine Kenntnis gehabt habe. Hingegen sei erstellt, dass er den Chefmonteur der Gerüstbauer vor Beginn der Arbeiten mündlich - und damit ausreichend - darüber instruiert habe, welche Teile der Deckenschalung freigegeben seien und welche nicht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die mündlichen Weisungen des Beschwerdegegners 2 praxisgemäss missachtet worden wären. Daher habe er davon ausgehen dürfen, dass die Gerüstbauarbeiten auf Basis dieser Instruktion erfolgen würden. Es sei für ihn angesichts seiner Gesamtverantwortung für die Arbeiten weder möglich noch zumutbar gewesen, die Tätigkeit jedes einzelnen Bau- und Hilfsarbeiters persönlich zu überwachen. Vielmehr habe er grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm instruierten Vorarbeiter seinen mündlichen Anweisungen Folge leisten und die relevanten Informationen korrekt an ihre Untergebenen weitergeben würden. 
Hingegen würden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Poliers überdehnt, wenn von ihm verlangt würde, seine mündlichen Anweisungen, die er fortlaufend an die Arbeitsabläufe und die sich ändernden Gegebenheiten anpassen müsse, in einer für alle Arbeiter verständlichen Sprache jeweils schriftlich in Form von Warnschildern zu untermauern. Eine entsprechende Sicherungspflicht könnte nur dort angenommen werden, wo es sich um eine Gefahrenquelle handle, die nicht situativ im Rahmen der Arbeitsabläufe auftrete, sondern während längerer Zeit bestehe. In diesem Sinne seien auch die zitierten Bauvorschriften auszulegen: Die Pflicht zur Kennzeichnung, Absperrung oder Abdeckung einer Bodenöffnung gelte dort, wo die entsprechende Gefahr in einem Arbeitsbereich über einen längeren Zeitraum hinweg existiere. Soweit es sich - wie vorliegend - um eine provisorische Bodenöffnung handle, wie sie im Rahmen von Schalungsarbeiten notwendigerweise entstehe, wäre es mit Blick auf die Arbeitsabläufe der Deckenschaler realitätsfremd zu verlangen, jede provisorische Lücke besonders zu kennzeichnen oder zu sichern. Der Beschwerdegegner 2 habe darauf vertrauen dürfen, dass nur hinreichend ausgebildete und instruierte Personen den 11. Stock betreten würden und dass diese wüssten, wie sie sich in einem ungesicherten Bereich auf einer Baustelle verhalten müssten. Die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften liege bei den Vorarbeitern der jeweiligen Gruppen. Dem Beschwerdegegner 2 könne auch nicht vorgeworfen werden, er habe eine gefährliche Arbeitsweise stillschweigend geduldet. Schliesslich habe keine Pflicht bestanden den nicht freigegebenen Teil der Deckenschalung physisch oder mindestens visuell besonders abzugrenzen. Der Beschwerdegegner 2 habe nicht damit rechnen müssen, dass der Arbeitsbereich im 11. Stock von Personen betreten würde, die nicht über die erforderlichen Befugnisse und Fachkenntnisse verfügt hätten. Ihm habe somit einzig oblegen, die Gerüstbauer darüber zu instruieren, welche Bereiche der Deckenschalung freigegeben seien. Dieser Pflicht sei der Beschwerdegegner 2 durch Instruktion des Chefmonteurs der Gerüstbauer nachgekommen. Zudem sei der freigegebene Bereich der Deckenschalung mittels der hervorstehenden Armierungseisen visuell vom nicht freigegebenen Teil hinreichend klar abgegrenzt, sodass jeder instruierte Arbeitnehmer habe wissen können, wo er sich bewegen dürfe und wo nicht. Ferner sei es üblich, das Material für die Aufstockung über das Gerüst zu seinem Bestimmungsort zu tragen. In Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten und den gewohnten Arbeitsabläufen sei der Beschwerdegegner 2 mit der mündlichen Instruktion des Chefmonteurs seinen Sorgfaltspflichten als Polier hinreichend nachgekommen. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Sorgfaltspflichtverletzung überzeugen nicht. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 die zuständigen Vorgesetzten, insbesondere den Chefmonteur der Gerüstbauer, dahingehend instruiert hat, welche Teile des 11. Stockwerks zum Betreten freigegeben sind. Insofern trifft zwar zu, dass er seiner diesbezüglichen Informationspflicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz weist jedoch selber zu Recht darauf, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dennoch mit einem Fehlverhalten von Arbeitnehmenden gerechnet werden muss (vgl. dazu das von der Vorinstanz zitierte Urteil 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7). Der mit der Sicherung der Baustelle betraute Beschwerdegegner 2 durfte daher gerade nicht davon ausgehen, dass kein Mitarbeiter die nicht freigegebene Bodenfläche betreten würde. Dies gilt umso mehr mit Bezug auf Hilfsarbeiter wie der Beschwerdeführer einer war und bezüglich welchen, entgegen der Vorinstanz, keine besondere Schulung oder Fachkenntnisse vorausgesetzt werden kann. Deren - auch temporärer - Einsatz auf dem Bau erscheint zudem, zumal auf Grossbaustellen, üblich. Daher war auch mit ungenügend ausgebildeten oder instruierten Personen zu rechnen. Das Argument, wonach eine Zugangskontrolle bestanden habe, geht insofern an der Sache vorbei. Dies gilt ebenso für die an sich zutreffende Erwägung der Vorinstanz, es sei für den Beschwerdegegner 2 angesichts seiner Gesamtverantwortung für die Arbeiten weder möglich noch zumutbar gewesen, die Tätigkeit jedes einzelnen Bau- und Hilfsarbeiters persönlich zu überwachen.  
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte der Beschwerdegegner 2 die Unfallstelle aber gegen Stürze sichern (lassen) müssen, zumal nicht ersichtlich ist, dass dies nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre. Der Beschwerdegegner 2 hatte dies offensichtlich auch nicht geltend gemacht. Der vorinstanzlichen Interpretation der einschlägigen Gesetzesgrundlagen kann nicht gefolgt werden. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb nur permanente Bodenöffnungen gesichert werden müssten. Im Gegenteil erscheint die Gefahr, in bloss vorübergehende, eventuell während des Schalungsprozesses an wechselnden Orten entstehende Öffnungen zu stürzen, ungleich höher als bei permanenten Bodenöffnungen. Umso mehr hätten diese, wie Beschwerdeführer und Erstinstanz zu Recht annehmen, zumindest durch ein rot-weisses Absperrband gekennzeichnet werden müssen. Dem Beschwerdeführer ist auch zuzustimmen, dass zwar nicht der Beschwerdegegner 2 selbst diese Arbeiten hätte vornehmen müssen. Es wäre ihm aber ein Leichtes gewesen, die zuständigen Schaler - auch zu deren eigenen Sicherheit - damit zu beauftragen. Ebenso hätte er die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften als zuständiger Polier kontrollieren müssen. Aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere Art. 17 Abs. 2 aBauAV (oben E. 1.1.2), ergibt sich nichts Anderes. Namentlich lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass eine Sicherung nur bei permanenten Bodenöffnungen anzubringen wäre. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Sicherung oder wenigstens Kenntlichmachung provisorischer Bodenöffnungen mit Blick auf die Arbeitsabläufe der Schaler realitätsfremd wäre, wie die Vorinstanz argumentiert. Die vom Beschwerdegegner 2 vorgenommene Instruktion der Chefmonteure erweist sich damit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - als ungenügend. Daran ändert auch nichts, dass der nicht zum Betreten freigegebene Bereich durch die herausstehenden Armierungseisen "optisch abgegrenzt" war. Ein Betreten war offensichtlich dennoch möglich. Im Übrigen vermag die Situation keine Ausnahme von der gesetzlichen Sicherungspflicht zu begründen, resp. ist solches nicht vorgesehen. Auch erscheint es willkürlich anzunehmen, es würde jedermann ohne Weiteres einleuchten, dass die Fläche hinter den Armierungseisen mit Bezug auf die Schalungsarbeiten noch nicht beendet sei und daher nicht betreten werden dürfe. Wie der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erstinstanz zu Recht vorbringt, dient die gesetzliche Vorschrift zur Sicherung von Bodenöffnungen gerade der Verhinderung von Unfällen wie dem vorliegenden. Weitere Abklärungen zur Möglichkeit des Anbringens einer Absperrung und/oder von Warnsignalen können unterbleiben. Die Zumutbarkeit solcher Massnahmen ist eine Rechtsfrage. 
 
2.3.2. Nachdem in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass die Bodenöffnung, in die der Beschwerdeführer stürzte, weder begehsicher abgedeckt noch sonst gesichert war, liegt seitens des Beschwerdegegners 2 eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Da eine einfache Körperverletzung zudem erstellt ist und die Vorinstanz eine Garantenstellung sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Bodenöffnung und dem eingetretenen Taterfolg bejaht, wobei eine diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich ist (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG), sind die Tatbestände von Art. 125 sowie von Art. 229 StGB erfüllt.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. 
Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben und hat der Beschwerdeführer zulasten des Kantons Basel-Landschaft Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren Fr. 3'000.-- Parteientschädigung. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt