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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_639/2023  
 
 
Urteil vom 3. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sparkasse B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, Aktenschluss; 
keine Notorietät von Eintragungen in ausländischen Handelsregistern, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 11. Oktober 2023 (BEK 2023 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2022 des Betreibungskreises X.________ in der Betreibung Nr. xxx betrieb die Sparkasse B.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) A.________ (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) für den Betrag von Fr. 162'383.12 nebst Zins zu 4.12 % seit dem 24. September 2022 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Als Forderungsgrund wurde Folgendes angegeben: 
 
"EUR 169'311.35, umgerechnet zum tagesaktuellen Mittelkurs vom 23.09.2022 von 0.95908 
Immobiliardarlehen Konto yyy, Grundschuldurkunde zzz vom 12.04.2012 inkl. Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Kündigungsschreiben vom 21.12.2020, Forderungsberechnung per 23.09.2022 und Jahreskontoauszüge 2015 bis 2021." 
Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Am 11. Oktober 2022 ersuchte die Sparkasse B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March um Rechtsöffnung. Sie stellte folgende Anträge: 
 
"1. Es sei die deutsche Grundschuldbestellung des Notariats C.________ mit Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, ausgefertigt am 12. April 2012 durch den Notar Oberjustizrat Dr. D.________ (zzz), vorfrageweise für vollstreckbar zu erklären (inzidente Anerkennung). 
2a. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Kreis X.________ für den Betrag von CHF 162'383.12 zzgl. Zins zu 4.12 % seit dem 24.09.2022 und zzgl. Kosten die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 
2b. Eventualiter sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Kreis X.________ für den Betrag von CHF 162'383.12 zzgl. Zins zu 4.12 % seit dem 24.09.2022 und zzgl. Kosten die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. 
3. [...]" 
 
Die Gesuchsgegnerin antwortete am 14. November 2022 und beantragte, das Gesuch abzuweisen. Die Parteien reichten am 23. Dezember 2022 bzw. 23. Januar 2023 weitere Stellungnahmen ein. 
Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 erteilte der Einzelrichter der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 162'383.12 (= EUR 169'311.35) nebst Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz Deutschland (maximal 4.12 % Zins) seit 24. September 2022. 
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 11. Oktober 2022 abzuweisen. 
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 ab. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Oktober 2023 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 abzuweisen. Eventualiter trägt sie auf Rückweisung an. 
Die Beschwerdegegnerin begehrt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich vernehmen, ohne Antrag zur Beschwerde zu stellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht lediglich die Identität zwischen der betreibenden Beschwerdegegnerin (Sparkasse B.________) und der im Rechtsöffnungstitel (Grundschuldbestellungsurkunde) bezeichneten Gläubigerin, der Sparkasse E.________. An ihren weiteren Einwendungen gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, welche die Vorinstanz allesamt abgewiesen hat, hält sie nicht fest. Es geht mithin einzig um die Gläubigeridentität.  
 
1.2. Wie die Forderungsidentität und die Schuldneridentität prüft der Rechtsöffnungsrichter die Gläubigeridentität, d.h. die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, von Amtes wegen (BGE 143 III 221 E. 4; 142 III 720 E. 4.1; 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1). Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn diese drei Identitäten zweifelsfrei feststehen (vgl. BGE 143 III 221 E. 4).  
Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singular- oder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er daher seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3; Urteil 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1; Daniel Staehelin, in: Staehelin/ Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 35 zu Art. 80 SchKG). 
 
1.3. Vorliegend präsentiert sich der massgebende Prozesssachverhalt zur Gläubigeridentität wie folgt:  
 
- Der angerufene Rechtsöffnungstitel (Grundbuchbestellungsurkunde vom 12. April 2012 resp. Darlehensvertrag vom 7. April 2012) nennt als Gläubigerin die "Sparkasse E.________". Im vom Rechtsanwalt der Sparkasse B.________ verfassten Rechtsöffungsgesuch vom 11. Oktober 2022 (Rz. 10a) steht dazu einzig: "Die Gesuchstellerin firmierte damals unter der Bezeichnung 'Sparkasse E.________' ", dies ohne jeglichen diesbezüglichen Beleg. 
- Das Bezirksgericht March stellte das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu. Diese bestritt in der Antwort vom 14. November 2022 die Gläubigeridentität und insbesondere die Firmenänderung. 
- Mit Verfügung vom 15. November 2022 stellte das Bezirksgericht March die Gesuchsantwort vom 14. November 2022 der Beschwerdegegnerin zu "mit der höflichen Aufforderung, bis Dienstag, 6. Dezember 2022 im Sinne des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme" einzureichen. In der Verfügung steht zudem: "Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird." 
- In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 (Rz. 2) machte die Beschwerdegegnerin neu geltend, die Sparkasse B.________ sei "die Rechtsnachfolgerin der Sparkassen E.________ und F.________". Neu reichte sie einen Amtlichen Ausdruck durch das Amtsgericht Freiburg i.Br. des Handelsregisters HRA www vom 9. Februar 2016 ins Recht zum Beweis der eingetretenen "Gesamtrechtsnachfolge von der Sparkasse E.________ auf die Sparkasse B.________". 
- In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 entgegnete die Beschwerdeführerin, die Behauptung der Gesamtrechtsnachfolge und der diesbezügliche Auszug von 2016 seien neu und dürften nicht berücksichtigt werden. Der Auszug gebe zudem die aktuellen Verhältnisse nicht wieder. 
- In seiner Verfügung vom 28. Februar 2023 bejahte das Bezirksgericht March die Gläubigeridentität unter Hinweis darauf, die Suche im deutschen Online-Handelsregister (www.handelsregister.de) habe ergeben, dass der Handelsregisterauszug, woraus die Firmenänderung bzw. die Gesamtrechtsnachfolge ersichtlich sei, sofort abrufbar und kostenlos einsehbar sei, womit von Notorietät des Eintrags auszugehen sei. 
- Die Vorinstanz schützte die Annahme der Notorietät des Inhalts der Registereintragungen auf www.handelsregister.de. 
- Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass es sich bei Eintragungen in einem ausländischen Handelsregister um notorische Tatsachen handelt. 
 
2.  
 
2.1. Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO).  
Offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mitteln feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigt werden (BGE 135 III 88 E. 4.1; Urteile 5A_96/2023 vom 14. Juli 2023 E. 5.5.2.1 f.; 4A_344/2022 vom 15. Mai 2023 E. 5.1; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2; 4A_18/2020 vom 26. Mai 2020 E. 3.3; 4A_560/2012 vom 1. März 2013 E. 2.2; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1.1). 
 
2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind beispielsweise Umrechnungskurse allgemein notorisch (BGE 137 III 623 E. 3; 135 III 88 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1.2), nicht hingegen der LIBOR-Zinssatz (BGE 143 III 404 E. 5.3.3; 143 IV 380 E. 1.1.2; 134 III 224 E. 5.2).  
Insbesondere bejaht das Bundesgericht die Notorietät von öffentlich zugänglichen Eintragungen im Handelsregister, wobei sich alle zitierten Entscheide auf schweizerische Handelsregister beziehen (BGE 148 V 7 E. 5.1.5; 143 IV 380 E. 1.1.1 und E. 1.2; 139 III 293 E. 3.3; 138 II 557 E. 6.2; Urteile 5A_840/2020 vom 11. März 2021 E. 3.3.4; 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.4; 4A_60/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.2; 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.3; 5A_168/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.4; 4A_560/2012 vom 1. März 2013 E. 2.2; 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publ. in BGE 142 III 515; 5A_143/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3; 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2, nicht publ. in BGE 138 III 294; 4A_739/2011 vom 3. April 2012 E. 1.3; 4A_645/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.4.2; 4A_422/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.3.1; 5A_525/2010 vom 31. August 2010 E. 2; 5A_62/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1). 
 
2.3. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Notorietät lediglich Eintragungen in schweizerischen Handelsregistern zuerkannt. Entgegen der Vorinstanz kann diese Rechtsprechung nicht auch auf Eintragungen in ausländischen Handelsregistern übertragen werden.  
Da notorische Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden müssen, sind solche Tatsachen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um nicht die Beweisführungsgrundsätze und Parteirechte zu unterlaufen. Dies hat das Bundesgericht für den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess und den Strafprozess festgehalten (BGE 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.1) und muss umso mehr gelten für den Zivilprozess (einschliesslich Rechtsöffnung), der weitgehend dem Verhandlungsgrundsatz untersteht. Hier ist eine restriktive Handhabe nötig, um die Verhandlungsmaxime nicht auf dem Weg einer allzu weit gezogenen Annahme von Notorietät aus den Angeln zu heben. 
 
2.4. Dies hat die Vorinstanz verkannt. Sie begründet ihren Entscheid unter Hinweis auf BGE 149 I 91 E. 3.4 damit, entscheidend für die Offenkundigkeit bezüglich im Internet abrufbarer Dokumente sei, dass es sich um leicht zugängliche und zuverlässige Dokumente handle, was insbesondere für behördliche Internetquellen (in der Regel) zutreffe. Inwiefern das vom Justizministerium des deutschen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, mithin von einer staatlichen Behörde betriebene Online-Handelsregister www.handelsregister.de die Kriterien der leichten Zugänglichkeit und der Zuverlässigkeit nicht erfüllen soll, sei weder ersichtlich noch lege die Beschwerdeführerin dies dar. Folglich gelte der Inhalt des Registereintrags der Beschwerdegegnerin als notorisch.  
Die Berufung auf BGE 149 I 91 E. 3.4 verfängt im vorliegenden Kontext nicht. Das Bundesgericht prüfte in diesem Entscheid, welche Bedeutung öffentlich zugänglichen Internetquellen mit Blick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs zukommt. Es erkannte, dass die urteilende Behörde das rechtliche Gehör verletzt, wenn sie der betroffenen Person keine Gelegenheit gibt, sich zu Internetquellen zu äussern, die sie als entscheidwesentlich erachtet und die nicht bloss objektivierbare Fakten enthalten. Es führte auch aus, notorische Tatsachen, zu denen eine Anhörung entfallen könne, seien mit Zurückhaltung anzunehmen und könnten grundsätzlich nur solche Informationen (mit behördlichem Anstrich) sein, die leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen bzw. die zweifelsfrei objektivierbare Fakten enthalten. Daraus darf nicht der Umkehrschluss gezogen werden, alle im Internet leicht zugänglichen und aus verlässlichen Quellen stammenden Tatsachen, namentlich behördliche Internetquellen, seien in der Regel notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, noch viel weniger, wenn das auch für Internetauftritte ausländischer Behörden gelten soll, wie dies die Vorinstanz annimmt. Aus BGE 149 I 91 E. 3.4 kann eine derart weit gefasste Definition notorischer Tatsachen nicht abgeleitet werden. Vielmehr hat das Bundesgericht dort zurückhaltende Kriterien gezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Annahme von Notorietät bezüglich öffentlich zugänglichen Internetquellen überhaupt in Frage kommt. Dabei hat es Internetquellen ausländischer Behörden gerade nicht erwähnt. An anderer Stelle stellte es zudem klar, dass nicht alle Informationen, die im Internet abrufbar sind, als notorische Tatsachen gelten (BGE 143 IV 380 1.1.1; 138 I 1 E. 2.4). 
 
2.5. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte die Eintragung im deutschen Handelsregister auf www.handelsregister.de nicht als notorisch im Sinne von Art. 151 ZPO qualifizieren dürfen, ist begründet. Eintragungen in ausländischen Handelsregistern müssen ausscheiden. Davon kann auch für das vom Justizministerium des deutschen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen betriebene Online-Handelsregister www.handelsregister.de keine Ausnahme gemacht werden, auch wenn diese Internetquelle verlässlich und allgemein zugänglich sein mag. Ansonsten ist unklar, welche ausländischen Register erfasst wären und welche nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen Eintragungen in ausländischen Handelsregistern daher generell ausser Betracht fallen (Meinrad Vetter / Daniel Peyer, Bekannte Tatsachen - unter besondere Berücksichtigung des Internets, in: Lukas Geschwend et al [Hrsg.], Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015 in St. Gallen, S. 759 ff., S. 775). Auf dieser Linie befindet sich auch das Urteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 (E. 3.3), wonach Lohnstatistiken ausländischer Staaten nicht als notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO gelten (bestätigt in Urteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.3).  
Zudem sind der inhaltliche Aussagegehalt und die Wirkungen von Eintragungen in ausländischen Handelsregistern nicht ohne weiteres klar und können nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Die Erklärungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zum elektronischen deutschen Handelsregister, www.handelsregister.de, der diesbezüglichen Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes sowie zur Publizitätswirkung des deutschen Handelsregisters vermögen dies nicht zu widerlegen, sondern zeigen im Gegenteil exemplarisch auf, dass Gehalt und Wirkung von Eintragungen in ausländischen Handelsregistern für schweizerische Benutzer nicht ohne weiteres feststellbar und bekannt sind. 
Eintragungen in ausländischen Handelsregistern gelten daher vor schweizerischen Gerichten nicht als notorische Tatsachen. 
 
3.  
 
3.1. Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Tatsache der Gesamtrechtsnachfolge und als Beweismittel den diesbezüglichen Auszug aus dem deutschen Handelsregister rechtzeitig eingebracht hat, indem sie beides erst mit der Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 auf die Gesuchsantwort einreichte. Dabei ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht ausdrücklich keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete, sondern die Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin lediglich zur Wahrung des Replikrechts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK zustellte.  
 
3.2. Nach Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Rechtsöffnungsrichter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Für Rechtsöffnungsentscheide gilt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). In diesem Verfahren wird grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel und keine Instruktionsverhandlung durchgeführt (BGE 146 III 237 E. 3.1; 145 III 213 E. 6.1.3; 144 III 117 E. 2.1 f.; 138 III 252 E. 2.1). Es steht im Ermessen des Gerichts, ob das Gesuch ohne Stellungnahme erledigt, ob es der Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt und/oder ob über das Gesuch mündlich verhandelt wird. Der Gesuchsteller kann demnach nicht wissen, ob er sich nochmals äussern kann (BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.2). Deshalb ist er gehalten, seine Tatsachenvorbringen und die zum Beweis angerufenen Urkunden bereits mit dem Gesuch einzureichen (Andreas Güngerich, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2012, N. 9 zu Art. 252 ZPO; Rafael Klingler, in: Sutter/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 32 f. zu Art. 252 ZPO; Jérôme Delabays, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit Commentaire CPC, 2021, N. 9 zu Art. 252 ZPO).  
 
3.3. Auch im summarischen Verfahren ist das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beachten. Die Parteien haben mithin Anspruch, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 144 III 117 E. 2.1). Dabei ist den im Rechtsöffnungsverfahren geltenden erhöhten Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz (Art. 84 Abs. 2 SchKG; BGE 145 III 213 E. 6.1.3 S. 219) Rechnung zu tragen, indem eine allfällige Stellungnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Das Replikrecht ist streng vom Novenrecht zu unterscheiden. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO eingebracht werden (Benjamin Domenig, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2022, Rzn. 169 und 384; Güngerich, a.a.O., N. 10 zu Art. 253 ZPO; Klingler, a.a.O., N. 7 und 33 zu Art. 252 ZPO).  
 
3.4. Die Parteien haben mithin im Rechtsöffnungsverfahren keinen Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 146 III 237 E. 3.1, 145 III 213 E. 6.1.3; 144 III 117 E. 2.2). Das Bundesgericht hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Rechtsöffnungsgericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnet. Es muss dies aber eindeutig bzw. ausdrücklich tun, und nicht bloss das Replikrecht gewähren (BGE 146 III 237 E. 3.2; Urteil 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1). Bei Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels können sich die Parteien ein zweites Mal unbeschränkt äussern, und der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1). Demgegenüber hält Domenig (a.a.O., Rzn. 169-173) mit Blick auf die "qualifizierte Schnelligkeit" des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 84 Abs. 2 SchKG) die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels generell für unzulässig. Das würde ausserordentlichen Fällen nicht gerecht werden und geht daher in dieser umfassenden Ausschliesslichkeit zu weit. Das Bundesgericht hat aber im Sinne des Beschleunigungsgebotes betont, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels "mit der gebotenen Zurückhaltung" ("avec la retenue nécessaire") zu erfolgen hat (BGE 146 III 237 E. 3.1; 145 III 213 E. 6.1.3 S. 218), also die seltene Ausnahme bleiben muss.  
 
3.5. An der strengen Handhabe dieser Prozessgrundsätze ändert nichts, dass die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung keine materielle Rechtskraft entfaltet, und eine erneute Betreibung für die gleiche Forderung oder auch ein weiteres Rechtsöffnungsgesuch in der gleichen Betreibung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BGE 149 III 210 E. 4.3.3; 143 III 564 E. 4.1; 140 III 456 E. 2.5; 139 III 444 E. 4.1.2). Ansonsten würden die Verfahrensgrundsätze betreffend Aktenschluss und Novenrecht, wie sie vom Gesetzgeber gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 251 lit. a ZPO statuiert und von der Rechtsprechung präzisiert wurden, aus den Angeln gehoben.  
 
3.6. Dies bedeutet im vorliegenden Fall was folgt:  
Der Aktenschluss trat mit der Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin vom 14. November 2022 ein. Mit Verfügung vom 15. November 2022 stellte das Bezirksgericht die Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin "im Sinne des rechtlichen Gehörs" zur Stellungnahme zu, dies unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Auch wenn sie dabei eine kurze Frist zur Stellungnahme ansetzte, ist bei dieser eindeutigen Formulierung der Verfügung vom 15. November 2022 klar, dass der Beschwerdegegnerin einzig das Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK zustand, sie aber nicht berechtigt war, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel vorzubringen, es sei denn, die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO (i.V.m. Art. 219 ZPO) seien erfüllt. Dies trifft auf die Behauptung der Gesamtrechtsnachfolge und erst recht auf den (deutschen) Handelsregisterauszug von 2016 offensichtlich nicht zu.  
Im Gesuch hatte die Beschwerdegegnerin bloss von Umfirmierung gesprochen. Die neu vorgebrachte Behauptung der Gesamtrechtsnachfolge kann nicht als in der Umfirmierung mitbehauptete Tatsache bzw. als implizites Sachvorbringen (BGE 144 III 519 E. 5.3.2; Christoph Hurni, Berner Kommentar, 2012, N. 35 zu Art. 55 ZPO) gewertet werden. Eine Gesamtrechtsnachfolge geht über eine Umfirmierung hinaus. Sie bedeutet, dass die Forderung von einem Rechtssubjekt qua Universalsukzession auf ein anderes Rechtssubjekt übergeht. Bei der Umfirmierung wechselt das gleiche Rechtssubjekt bloss seine Firma. 
Folglich machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 mit der Gesamtrechtsnachfolge eine neue Tatsache geltend, ohne die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO darzutun. Damit war sie aber nach dem eingetretenen Aktenschluss ausgeschlossen. Ihr neues Vorbringen der Gesamtrechtsnachfolge war verspätet und durfte demnach nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den erst mit der Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 eingereichten Amtlichen Ausdruck durch das Amtsgericht Freiburg i.Br. des Handelsregisters HRA www vom 9. Februar 2016, der die "Gesamtrechtsnachfolge von der Sparkasse E.________ auf die Sparkasse B.________" belegen sollte. Auch dieser hätte nicht beachtet werden dürfen, nachdem die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO offensichtlich nicht vorliegen. 
Damit blieb die Diskrepanz zwischen der im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin und der betreibenden Gesuchstellerin unerklärt und unbelegt. Folglich hätte die Rechtsöffnung mangels Nachweises der Gläubigeridentität abgewiesen werden müssen, zumal die Beschwerdeführerin die Gläubigeridentität bestritten hatte. 
 
3.7. Daran ändert nichts, dass der Rechtsöffnungsrichter die drei Identitäten der Forderungsidentität, der Schuldneridentität und der Gläubigeridentität von Amtes wegen prüfen muss (oben Erwägung 1.2). Das bedeutet nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste, welche eine fragliche Gläubigeridentität als gegeben erscheinen lassen könnten, ebenso wenig, dass es der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen hätte, ausserhalb eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels unbeschränkt Noven vorzutragen. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten von Amtes wegen wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers, aus, indem der Rechtsöffnungsrichter diese Identitäten unabhängig von allfälligen Einwänden oder Bestreitungen des Schuldners prüfen und bei Fehlen auf Abweisung erkennen muss (Domenig, a.a.O., Rz. 310; zur analogen Rechtslage bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen, vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2; 144 III 552 E. 4.1.3).  
 
Demnach hätte vorliegend die Gläubigeridentität selbst dann verneint werden müssen, wenn die Beschwerdeführerin dieselbe nicht in Abrede gestellt hätte. 
 
3.8. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ist daher abzuweisen. Entgegen dem erstinstanzlichen Eventualantrag der Beschwerdegegnerin (oben Sachverhalt B) scheidet die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung aus, weil provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung nicht möglich ist (BGE 140 III 372 E. 3.3.3 und E. 3.4; Staehelin, a.a.O., N. 35 zu Art. 80 SchKG).  
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Oktober 2023 wird aufgehoben. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises X.________ wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger