Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_567/2024
Urteil vom 3. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Vogt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch (Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung); Beweisanträge; Willkür,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (SK 23 66).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am Abend des 10./11. Juli 2015 ihren damaligen (Ex-) Freund C.________ telefonisch aufgefordert zu haben, B.________ zu töten. In der Folge habe sich C.________ in der Absicht, B.________ zu töten, zum Club D.________ in U.________ begeben. Dort bzw. vor der Bar E.________ habe er in einem Handgemenge u.a. mit B.________ mit einem Messer mindestens zwei Stichbewegungen gegen dessen Bauchbereich ausgeführt, wobei B.________ eine Schnittverletzung an der Hand und eine Stichverletzung am Oberschenkel erlitten habe. Daraufhin soll B.________ seinerseits C.________ mehrmals geschlagen haben, wodurch dieser mehrere Verletzungen am Kopf, Rumpf und an den Extremitäten erlitten habe.
B.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach mit Urteil vom 31. Oktober 2019 C.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung und A.________ der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung schuldig. Es verurteilte C.________ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren. B.________ wurde vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Die Zivilklage von C.________ gegen B.________ wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ab, jene von B.________ gegen C.________ und A.________ hiess es dagegen dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg.
C.
Auf Berufung von C.________ und A.________ sowie Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sprach das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, am 8. April 2021 C.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung und A.________ der Anstiftung dazu schuldig. Es verurteilte C.________ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und A.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Den Freispruch von B.________ sowie den Entscheid in Bezug auf die Zivilforderungen bestätigte es.
D.
C.________ und A.________ gelangten mit Beschwerden in Strafsachen ans Bundesgericht. Am 2. Juni 2022 wies das Bundesgericht beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1134/2021 und 6B_1157/2021).
E.
Am 6. Februar 2023 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch. Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wies das Obergericht, 1. Strafkammer, dieses Gesuch ab.
F.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Juli 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragt zusammengefasst, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben, das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2023 sei gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Durchführung einer ergänzenden Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, eventualiter zur Durchführung einer erneuten erstinstanzlichen Hauptverhandlung an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuweisen, dies unter Abnahme neuer Beweise (Einvernahme von F.________ und G.________ als Zeugen sowie Ermittlung und Einvernahme des Mieters der Wohnung im H.________-Quartier in U.________ und der in dieser Wohnung am 10./11. Juli 2015 ebenfalls anwesenden "vierten, schlafenden Person" als Zeugen). Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und A.________ sei eine Entschädigung für das vorinstanzliche Revisionsverfahren in der Höhe von Fr. 11'482.55 auszurichten. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung von Bundesrecht. Sie beanstandet, die Vorinstanz habe die von ihr vorgebrachte neue Sach- und Beweislage in Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 413 StPO nicht nur vorläufig summarisch bzw. abstrakt hinsichtlich einer hypothetischen Schlüssigkeit geprüft, sondern eine eigentliche vorgezogene Beweiswürdigung vorgenommen und hierauf das Revisionsgesuch zu Unrecht abgewiesen.
1.2 Sie bringt vor, die revisionsrechtlich relevanten neuen Beweismittel - die Zeugen F.________ und G.________ - seien entgegen der Vorinstanz erheblich, um das mit dem Revisionsgesuch angefochtene Urteil, welches sich insbesondere auf die belastenden Aussagen von I.________ stütze, nachhaltig zu erschüttern und einen Freispruch oder ein wesentlich milderes Urteil zu ihren Gunsten zu erwirken. Die Vorinstanz habe die Relevanz der neuen Beweismittel nicht nur abstrakt und auf eine hypothetische Schlüssigkeit hin geprüft, sondern vielmehr die Glaubwürdigkeit der neuen Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beurteilt. Die neue Sach- oder Beweislage habe sie aber im Revisionsverfahren nur vorläufig und summarisch zu prüfen und die einlässliche Würdigung dem Sachgericht zu überlassen.
Aus dem im Revisionsverfahren eingereichten Protokoll der Befragung von F.________ vom 13. Dezember 2022 durch Rechtsanwältin J.________ ergebe sich im Wesentlichen Folgendes: Die Aussage von I.________, er habe unmittelbar vor der Tat bei einem Telefonat in einer Wohnung im H.________-Quartier in U.________ gehört, wie die Beschwerdeführerin C.________ zur Tötung des Beschwerdegegners angestiftet habe, könne nicht zutreffen. Zudem habe der Grund für den Messerangriff von C.________ auf den Beschwerdegegner nicht in der Person der Beschwerdeführerin, sondern in Geldschulden gelegen.
G.________ könne bezeugen, dass I.________ ihr gegenüber zugegeben habe, im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gelogen zu haben. Es sei zwar zutreffend, dass sie keine Aussagen dazu machen könne, wie sich die Situation in der Wohnung in U.________ im Vorfeld der Tat abgespielt habe. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass revisionstaugliche Tatsachen auch mittelbar rechtserhebliche Fakten sein können, aus denen sich unmittelbar rechtserhebliche Tatsachen ableiten liessen. Die Aussagen von G.________ seien somit geeignet, mittelbar die Glaubwürdigkeit von I.________ bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und damit das Beweisergebnis des zu revidierenden vorinstanzlichen Urteils in Zweifel zu ziehen. Dies umso mehr in Kombination mit dem neuen Zeugen F.________.
1.3 Auch was die im Revisionsverfahren beantragte Ermittlung und Befragung des Mieters der Wohnung im H.________-Quartier in U.________ sowie der "vierten, schlafenden Person" in dieser Wohnung anbelange, könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Wiederum sei ihr entgegenzuhalten, dass revisionstaugliche Tatsachen auch mittelbar rechtserhebliche Fakten sein können, aus denen sich unmittelbar rechtserhebliche Tatsachen ableiten liessen. Sodann sei denkbar, dass auch mit "alten Tatsachen oder Beweismitteln" ein Revisionsziel erreicht werden könne. Dies sei vorliegend der Fall, ergäben doch die neuen Aussagen von G.________ und F.________ eine neue Sicht auf das Geschehen in der Wohnung. Die Vorinstanz habe daher auch diesbezüglich die Erheblichkeit zu Unrecht verneint. Entgegen ihrer Auffassung sei nicht entscheidend, dass die Existenz dieser beiden Personen bereits im Zeitpunkt des mittels Revision angefochtenen Urteils bekannt gewesen sei.
2.
2.1. Die Vorinstanz erachtet das Revisionsgesuch gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021 nicht als von vornherein unzulässig oder unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO und tritt deshalb darauf ein. Hierauf setzt sie sich bei der Prüfung des geltend gemachten Revisionsgrundes (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) eingehend mit der Beweiswürdigung im obergerichtlichen Urteil vom 8. April 2021 auseinander (angefochtener Beschluss, E. IV.21.2 S. 13 ff.). Sie bejaht sodann das Kriterium der Neuheit hinsichtlich der beiden Zeugen F.________ und G.________, verneint jedoch deren Erheblichkeit (angefochtener Beschluss, E. IV.21.4 f. S. 16 ff.). Hinsichtlich F.________ beleuchtet die Vorinstanz Entstehungsgeschichte und Inhalt von dessen Aussage vom 13. Dezember 2022 bei Rechtsanwältin J.________. Diesbezüglich hält sie fest, das plötzliche Erscheinen von F.________ rund sieben Jahre nach der Tat werfe viele Fragen auf. Insbesondere die zeitliche Nähe zwischen der angeblichen Kontaktaufnahme durch den unbekannten Mieter der Wohnung im H.________-Quartier in U.________ im September 2022, der erfolgten Befragung durch Rechtsanwältin J.________ im Dezember 2022 und dem Aufgebot der Beschwerdeführerin zum Strafantritt lasse durchaus hellhörig werden. Es wirke wenig schlüssig, dass dieser ominöse Mieter F.________ rund sieben Jahre nach der Tat über eine angebliche Falschbelastung seitens I.________ informiere und ihn im Anschluss zur Kontaktaufnahme mit Rechtsanwältin J.________ und somit zur Aussage dränge. Ebenso erscheine lebensfremd, dass F.________ nach dem Tatabend nie wieder Kontakt zu C.________ und I.________ gehabt habe. Gleiches gelte, wenn dieser über sieben Jahre hinweg nicht mitbekommen haben will, dass die beiden in ein Strafverfahren verwickelt gewesen seien, bei dem C.________ zu nicht weniger als sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, insbesondere da er gemäss eigener Aussage regelmässig mit beiden Fussball gespielt habe. Weiter erscheine Folgendes zumindest erstaunlich: Obwohl F.________ mitbekommen habe, wie C.________ in aufgebrachter Stimmung ein Messer behändigt habe und zu diesem "Typen" gegangen sei, habe er beschlossen, den letzten Zug zu nehmen, und sich weder bei C.________ noch bei I.________ jemals wieder gemeldet oder sich erkundigt, was in dieser Nacht weiter geschehen sei. Zudem sei F.________ von keiner am Hauptverfahren beteiligten Person jemals erwähnt worden. Es erschliesse sich nicht, welchen Nachteil C.________ und I.________ darin gesehen haben könnten, wenn die Anwesenheit von F.________ in der Wohnung in U.________ gegenüber den Strafbehörden bekannt geworden wäre, zumal C.________ ihn als Entlastungszeugen zu seinen Gunsten hätte heranziehen können. Ausserdem hätten C.________ und die Beschwerdeführerin nach dem Tatzeitpunkt nachweislich noch Kontakt zueinander gehabt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb C.________, der die Anstiftung durch die Beschwerdeführerin stets bestritten habe, ihr die Anwesenheit von F.________ hätte verschweigen sollen. Schliesslich hätte dieser bezeugen können, dass I.________ die Beschwerdeführerin zu Unrecht belastet habe. Entgegen der Beschwerdeführerin erscheine auch ein Komplott zwischen dem Beschwerdegegner sowie I.________ und C.________ nicht plausibel. Hätten diese drei sich untereinander abgesprochen, um gemeinsame Drogengeschäfte zu verschleiern, würden sich die von I.________ und C.________ geschilderten Versionen des Telefongesprächs zwischen C.________ und der Beschwerdeführerin wohl kaum in solch diametraler Weise unterscheiden. Es erschliesse sich auch nicht, weshalb C.________ den Beschwerdegegner und I.________ vor der Entdeckung gemeinsamer Drogengeschäfte hätte schützen sollen, zumal diese massgeblich zu seinem Nachteil ausgesagt hätten und er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei. Gehe man von der Hypothese der offenen Drogenschulden zwischen dem Beschwerdegegner und C.________ sowie der Verschleierung allfälliger Drogengeschäfte als Motiv zur Falschaussage aus, so erscheine der plötzliche Kontaktabbruch von F.________ und das Verschweigen seiner Anwesenheit einzig dann plausibel, wenn F.________ entweder über die illegalen Geschäfte informiert oder allenfalls gar selbst darin involviert gewesen sei. Im ersten Fall wäre zu erwarten gewesen, dass er konkrete Aussagen über die offenen Schulden anlässlich der Befragung bei Rechtsanwältin J.________ hätte machen können; im zweiten Fall würde er sich wohl kaum dem Risiko aussetzen, diese Geschäfte durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens ans Licht kommen zu lassen, einzig um zugunsten einer ihm unbekannten Person auszusagen. Aufgrund des Gesagten sei deshalb bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass nur wenig dafür spreche, dass sich F.________ am fraglichen Abend ebenfalls in der Wohnung in U.________ aufgehalten habe (angefochtener Beschluss, E. IV.21.5.1 S. 18 f.).
2.2 Hernach setzt sich die Vorinstanz mit dem Inhalt der Aussagen von F.________ auseinander und erachtet diese nicht als geeignet, die Beweiswürdigung der 2. Strafkammer in ihrem Urteil vom 8. April 2021 umzustossen (angefochtener Beschluss, E. IV.21.5.1 S. 19 ff.). So seien die Aussagen von F.________ teilweise sehr detailliert, jedoch auch wiederholt vage. Es sei erstaunlich, dass er sich nach sieben Jahren noch daran erinnern könne, in welcher Sprache C.________ telefoniert habe, und er auch die Anzahl der Anrufe noch genau habe bestimmen können. Sodann habe er sich daran erinnern können, das kurdische Wort "para" gehört zu haben, wohingegen er sich nicht mehr daran habe erinnern können, was sie gegessen hätten, was für ein Messer C.________ behändigt habe oder in welchem Stock oder Quartier die Wohnung gelegen sei. Seine Aussagen seien in denjenigen Punkten detailliert ausgefallen, welche die Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung im Revisionsverfahren vorbringe. Dass die Aussagen zwar teilweise detailreich erschienen, aber insgesamt nicht abschliessend überzeugten, treffe auch auf die Angaben hinsichtlich offener Geldschulden aus einem angeblichen Drogengeschäft zu. Hinzu komme, dass die Aussagen von F.________ auch den übereinstimmenden Aussagen von C.________, I.________, K.________ und des Beschwerdegegners widersprächen, die alle davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin Ursache des Konflikts gewesen sei. Auch die Beschwerdeführerin selbst sei an diesem Abend zumindest teilweise davon ausgegangen. Die Hypothese des Drogengeschäfts als Ursache des Konflikts sei zudem nicht neu, sondern von der Beschwerdeführerin bereits im Hauptverfahren eingebracht und von der 2. Strafkammer des Berner Obergerichts in ihrem Urteil vom 8. April 2021 überzeugend verworfen worden. Die diesbezüglich vagen Aussagen von F.________ vermöchten diese Schlussfolgerung - selbst bei der Annahme seiner Anwesenheit in der Wohnung, für die, wie bereits dargelegt, nur wenig spreche - nicht in Zweifel zu ziehen. Die 2. Strafkammer habe sich in ihrem Urteil vom 8. April 2021 zudem bereits mit dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach I.________ den Inhalt der Telefongespräche gar nicht habe mitbekommen können, auseinandergesetzt und es in nachvollziehbarer Weise verworfen. Auch wenn die Aussagen von I.________ eine entscheidende Rolle gespielt hätten, würden diese durch die Aussage des Beschwerdegegners zumindest indirekt bestätigt. Viel entscheidender sei jedoch die Tatsache, dass die 2. Strafkammer in nachvollziehbarer Weise deutliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin habe darlegen können und mangels nachvollziehbarer Erklärungen für die Alternativbegründung der Geschehnisse (offene Drogenschulden und Komplott des Beschwerdegegners und I.________) zum Schluss gekommen sei, dass auf deren Version nicht abgestellt werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst im wiederaufgenommenen Verfahren abschliessend zu würdigen sei. Für eine Wiederaufnahme habe die Beschwerdeführerin jedoch glaubhaft darzulegen, dass durch die neu eingebrachten Noven eine Veränderung des Sachverhalts wahrscheinlich sei. Dies sei ihr nicht gelungen. Insgesamt sei es eher unwahrscheinlich, dass sich F.________ zum Tatzeitpunkt überhaupt in der Wohnung in U.________ aufgehalten habe. Überdies seien seine Aussagen inhaltlich wenig schlüssig. Es fehle ihnen daher an der erforderlichen Erheblichkeit.
2.3 Hinsichtlich G.________ erwägt die Vorinstanz, es liege lediglich ein von der Mutter der Beschwerdeführerin verfasstes Gedächtnisprotokoll vom 6. Dezember 2022 vor, dem das Telefongespräch mit G.________ vom 30. September 2022 zu entnehmen sei. Darin werde u.a. festgehalten, I.________ habe G.________ im Jahr 2016 erzählt, er habe eine kurdische Frau mit einer falschen Zeugenaussage belastet. Er habe gewollt, dass G.________ ihm helfe, die Familie der Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Ebenso habe I.________ der Beschwerdeführerin mitteilen wollen, C.________ solle die Anzeige gegen den Beschwerdegegner zurückziehen, denn in diesem Fall werde auch Letzterer seine Anzeige zurückziehen.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Aussage von G.________ komme von vornherein kein wesentlicher Stellenwert zu, da sie zum fraglichen Abend und insbesondere zu den Geschehnissen in der Wohnung in U.________ keine neuen Erkenntnisse beitragen könne. Die Aussagen gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin enthielten zudem keine konkreten Details und blieben äusserst vage. Aufgrund des langen Zeitablaufs sei nicht zu erwarten, dass G.________ Erkenntnisse vorbringen könne, welche über das Gedächtnisprotokoll der Mutter der Beschwerdeführerin hinausgingen und das Urteil vom 8. April 2021 nachhaltig erschüttern könnten. Auffällig sei zudem, dass G.________ nahezu zeitgleich mit F.________ in Erscheinung getreten sei. Auch der Inhalt dieses Gedächtnisprotokolles erscheine wenig schlüssig. So sei I.________ sowohl mit dem Beschwerdegegner als auch mit C.________ befreundet gewesen, welche zweifelsohne einen Kontakt zur Beschwerdeführerin hätten herstellen können, wenn er sie tatsächlich hätte sprechen wollen. Zudem sei aktenkundig, dass I.________, C.________ und der Beschwerdegegner nach den Geschehnissen in der Nacht vom 10./11. Juli 2015 noch miteinander in Kontakt gestanden seien, womit Ersterer C.________ auch direkt mit seinem Anliegen betreffend Rückzug der Anzeige hätte konfrontieren können. Schliesslich falle auf, dass sich die im Gedächtnisprotokoll festgehaltene Kommunikation zwischen I.________ und G.________ bereits im Jahr 2016 und damit noch vor seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. September 2016 ereignet haben soll. Sollte I.________ zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ein schlechtes Gewissen gegenüber der Beschwerdeführerin gehabt haben, wäre es sehr erstaunlich, dass er diese dann in der staatsanwaltlichen Einvernahme sowie im Jahr 2021 vor Obergericht eher noch stärker belastet habe. Im Vordergrund stehe jedoch die Tatsache, dass G.________ keine Direktbeteiligte des fraglichen Abends gewesen sei und nicht bezeugen könne, wie sich die Situation in der Wohnung abgespielt habe, und ob I.________ die Beschwerdeführerin tatsächlich falsch belastet habe. Daher fehle es bezüglich G.________ von vornherein am erforderlichen Kriterium der Erheblichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (angefochtener Beschluss, E. IV.21.5.2 S. 22 ff.).
2.4 Hinsichtlich der Ermittlung und Befragung des Mieters der Wohnung und der "vierten, schlafenden Person" verneint die Vorinstanz bereits das Kriterium der Neuheit, da die Existenz dieser Personen schon zum Zeitpunkt des Berufungsurteils vom 8. April 2021 bekannt gewesen sei. Zudem bringe die Beschwerdeführerin weder vor, welche konkreten neuen Erkenntnisse durch deren Einvernahmen zu erwarten seien, noch lege sie dar, inwiefern sich diese auf das rechtskräftige Urteil auswirken könnten. Es sei aktenkundig, dass diese beiden Personen am fraglichen Kerngeschehen nicht beteiligt gewesen seien. Von deren Befragungen seien schliesslich auch angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit von neun Jahren keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Deshalb fehle es auch am Kriterium der Erheblichkeit (angefochtener Beschluss, E. III.19. in fine S. 7).
3.
3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; Urteile 6B_59/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.1; 7B_726/2023 vom 16. Juni 2024 E. 2.2.1).
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_59/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_59/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.1; 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; Urteil 6B_59/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.2 Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.2; 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.2; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist, und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (vgl. BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 7B_729/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.2; 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
3.3 Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 413 StPO ). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; Urteil 6B_59/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
5.
5.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die wortwörtliche Wiedergabe ihres Revisionsgesuches und ihrer Replik im Revisionsverfahren beschränkt (vgl. Beschwerde, Ziff. III.D.3.1 S. 10 f. und S. 19-41; Ziff. III.D.4.1 S. 44 und 46 f.), ist ihr Vorbringen unzulässig (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_336/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 1.4).
5.2 Auch mit ihren weiteren Ausführungen - in welchen sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt - vermag sie den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht gerecht zu werden.
Wie dargelegt (E. 3.2 hiervor), handelt es sich bei der Frage der Eignung eines neuen Beweismittels, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, um eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Dass die Vorinstanz die Begriffe des "neuen Beweismittels" und dessen "Erheblichkeit" oder die "rechtliche Relevanz" der von ihr behaupteten Veränderung der tatsächlichen Grundlagen verkannt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar.
5.2.1 Zu Recht und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definiert die Vorinstanz das Kriterium der "Erheblichkeit" eines neuen Beweismittels dahingehend, dass mit dessen Berücksichtigung eine Veränderung des Sachverhalts wahrscheinlich erscheinen muss. Sie berücksichtigt dabei ebenfalls den Umstand, dass die abschliessende Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu erfolgen hat (vgl. angefochtener Beschluss, E. IV.21.5.1 in fine S. 22).
Letzteres bedeutet jedoch nicht - wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint - dass im Revisionsverfahren inhaltlich auf die Aussagen eines neuen Zeugen gar nicht einzugehen wäre. Es liesse sich mit der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn rechtskräftige Urteile alleine mit der Nennung möglicher neuer Zeugen umgestossen werden könnten. Vielmehr müssen diese in der Lage sein, durch ihre Aussage eine Veränderung des Beweisergebnisses zu bewirken, was vom Revisionsgesuchsteller zumindest glaubhaft gemacht werden muss. Ob dies gelingt, ist sodann eine Frage der (im Revisionsverfahren vorzunehmenden) Beweiswürdigung, deren bundesgerichtliche Überprüfung auf Willkür beschränkt ist.
5.2.2 Dass die Vorinstanz keine abschliessende (über eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung hinausgehende) Würdigung der Aussagen von F.________ vornimmt, lässt sich bereits aus einem strukturellen Vergleich der diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsgesuch mit den Erwägungen der Vorinstanz ableiten. Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält (Beschwerde, Rz. 51 S. 19), stellt sie in ihrem Revisionsgesuch die Aussagen von F.________ ausführlich und detailliert den Aussagen der Beteiligten gegenüber und unterzieht diese einer vertieften Würdigung. Die Vorinstanz beschränkt sich demgegenüber auf eine summarische Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ im Rahmen der Befragung vom 13. Dezember 2022 bei Rechtsanwältin J.________. Dabei ist für sie vor allem die Entstehungsgeschichte dieser Aussage entscheidend (siehe E. 5.3 hiernach). Auch wenn die Vorinstanz zudem inhaltlich auf die Aussagen von F.________ gemäss dem Befragungsprotokoll von Rechtsanwältin J.________ eingeht und diese mit dem Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Urteil vom 8. April 2021 abgleicht, geschieht dies rein summarisch und nicht im Sinne einer abschliessenden - dem Sachgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren vorbehaltenen - Würdigung. Wäre dieses Vorgehen im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht statthaft, so wäre es dem Berufungsgericht gar nicht möglich, die Wahrscheinlichkeit der Veränderung des Sachverhalts zu beurteilen.
5.3 Zu Recht und nachvollziehbar legt die Vorinstanz dar, dass allein schon die zeitliche Koinzidenz des Erscheinens des Zeugen F.________ mit dem Aufgebot der Beschwerdeführerin zum Strafantritt - wie auch mit dem angeblichen Telefongespräch zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und G.________ - Fragen aufwirft. Hernach weist sie zutreffend darauf hin, dass keine der am Tatabend in der Wohnung im H.________-Quartier in U.________ anwesenden Personen die Anwesenheit von F.________ erwähnt hat, wofür es keinen plausiblen Grund gibt, wenn dieser tatsächlich anwesend gewesen wäre. Wenn die Vorinstanz im Weiteren das Verhalten von F.________ als nicht nachvollziehbar wertet, ist auch dies überzeugend. Denn dieser hat sich weder um den weiteren Verlauf des Abends gekümmert, noch sich danach erkundigt, obschon er mitbekommen haben will, wie sich C.________ damals in aufgebrachter Stimmung mit einem Messer bewaffnet hat, um einen "Typen" aufzusuchen, mit dem er Differenzen hatte. Sodann erscheint es mit der Vorinstanz lebensfremd, dass F.________ während sieben Jahren weder Kontakt zu seinen Kollegen C.________ und I.________ gepflegt noch mitbekommen haben will, dass beide in Strafverfahren verwickelt waren und Ersterer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, überzeugt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Komplott"-Hypothese vor dem Hintergrund angeblicher gemeinsamer Drogengeschäfte nicht. Sie folgert schlüssig, dass wenig für den Aufenthalt von F.________ am fraglichen Abend in der Wohnung im H.________-Quartier in U.________ spricht. Schliesslich erachtet sie es zu Recht als unglaubhaft, dass sich F.________ nach sieben Jahren an die Details, welche die Beschwerdeführerin entlasten, noch genau erinnern kann (bspw. die Anzahl und die Sprache der geführten Telefonate sowie das in einem Telefonat gefallene kurdische Wort "para"), während er zu anderen Begebenheiten nur noch vage Angaben machen konnte (bspw. was sie gegessen haben, was für ein Messer C.________ behändigt oder in welchem Stock oder Quartier sich die Wohnung befunden hat). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auseinander, weshalb es ihr nicht gelingt, diesbezüglich Willkür nachzuweisen.
5.4 Auch hinsichtlich des Gedächtnisprotokolls der Mutter der Beschwerdeführerin zum Telefongespräch vom 30. September 2022 begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie dieses resp. die Aussage von G.________ nicht als geeignet erachtet, das Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Urteil vom 8. April 2021 wesentlich zugunsten der Beschwerdeführerin zu verändern. So führt sie nachvollziehbar aus, dass der Aussage von G.________ von vornherein kein wesentlicher Stellenwert zukommt, da diese als nicht Direktbeteiligte zum fraglichen Abend und insbesondere zu den Geschehnissen in der Wohnung keine neuen Erkenntnisse beitragen kann. Ebenso zu folgen ist der Vorinstanz darin, dass die angeblichen Aussagen von G.________ gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin wenig Details enthalten und äusserst vage erscheinen. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass G.________ nach so langer Zeit noch Angaben machen kann, die über das Gedächtnisprotokoll der Mutter der Beschwerdeführerin hinausgehen. Wiederum weist die Vorinstanz auf die zeitliche Konnexität zwischen dem angeblichen Telefongespräch von G.________ mit der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Erscheinen des Zeugen F.________ und damit auch dem Aufgebot der Beschwerdeführerin zum Strafvollzug hin. Schliesslich hält sie ebenso zutreffend fest, dass die Kontaktaufnahme zwischen G.________ und der Mutter der Beschwerdeführerin auch inhaltlich keinen Sinn ergibt, denn I.________ hätte selbst über den Beschwerdegegner oder C.________ einen Kontakt zur Beschwerdeführerin herstellen können; abgesehen davon hätte er C.________ auch direkt mit seinem Anliegen betreffend Rückzug der Anzeige konfrontieren können. Auffällig ist auch, dass die Kommunikation zwischen I.________ und G.________ bereits auf das Jahr 2016 zurückgeht. Nimmt man an, Ersterer habe tatsächlich bereits damals aufgrund seiner Aussage zu Lasten der Beschwerdeführerin ein schlechtes Gewissen gehabt, ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb er dann in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. September 2016 sowie im Jahr 2021 im Berufungsverfahren die Beschwerdeführerin eher noch stärker belastet hat. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb es ihr abermals nicht gelingt, Willkür darzulegen.
5.5 Was letztlich die Befragung des Mieters der Wohnung im H.________-Quartier in U.________ und der "vierten, schlafenden Person" anbelangt, räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass es sich um keine neuen Beweismittel handelt. Sie sieht die revisionsrechtliche Relevanz denn auch lediglich im Zusammenhang mit den neuen Zeugen F.________ und G.________. Da es diesen Beweismitteln, wie dargetan (E. 5.3 f. hiervor), an der Erheblichkeit fehlt, ist auch hinsichtlich dieser bereits vorbestehenden Zeugen die Eignung, das Beweisergebnis gemäss Urteil vom 8. April 2021 ernsthaft zu erschüttern, zu verneinen. Darüber hinaus weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder vorbringt, welche konkreten neuen Erkenntnisse von den Einvernahmen dieser beiden zusätzlichen Zeugen zu erwarten sind, noch darlegt, inwiefern sich diese auf das rechtskräftige Urteil auswirken könnten. Es ist, worauf auch die Vorinstanz hinweist, aktenkundig, dass sowohl der Mieter als auch die "vierte, schlafende Person" am fraglichen Kerngeschehen nicht beteiligt gewesen sind, weshalb ihnen von vornherein kein wesentlicher Stellenwert zukommen kann. Von den beantragten Einvernahmen sind mit der Vorinstanz nicht zuletzt auch aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer von neun Jahren keine wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb die Erheblichkeit nicht gegeben ist. Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
6.
Insgesamt verfällt die Vorinstanz mit der Abweisung des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin weder in Willkür, noch verletzt sie Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien für das vorinstanzliche Revisionsverfahren insgesamt Fr. 11'482.55 als Parteientschädigung zuzusprechen und dessen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Diese Begehren begründet sie einzig mit der Gutheissung des Revisionsgesuchs. Da die Vorinstanz dieses jedoch zu Recht abgewiesen hat, ist darauf nicht einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, welchem im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker