Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_235/2025
Urteil vom 3. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 20. Februar 2025 (GT250020-L / U).
Sachverhalt:
A.
In der gegen A.________ laufenden Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) und Geldwäscherei stellten die Strafuntersuchungsbehörden am 16. Januar 2025 verschiedene elektronische Geräte sicher. Gleichentags verlangte A.________ deren Siegelung und berief sich auf das Anwaltsgeheimnis, indem er sich auf den Standpunkt stellte, er habe als Rechtsanwalt mittels der sichergestellten Geräte mit Klienten kommuniziert und mittels einzelner der Geräte sei ein Zugang auf seine geschäftliche Mail-Adresse und den Server der Anwaltskanzlei möglich.
B.
Am 28. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Entsiegelung der sichergestellten Geräte. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 setzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag an. Diese Verfügung wurde A.________ am 7. Februar 2025 zugestellt. Am 17. Februar 2025 nahm A.________ bzw. seine Verteidigerin per E-Mail zum Antrag Stellung. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsbegehren "als gegenstandslos erledigt" ab.
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2025 sei aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht sei anzuweisen, auf seine Stellungnahme einzutreten bzw. diese materiell zu behandeln.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so etwa Urteil 7B_1081/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschwerdegegenständliche Entsiegelung betreffe auch Anwaltskorrespondenz, womit ihr geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstünden. Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO nicht eingehalten habe. Nicht ausreichend respektive fristwahrend sei die Eingabe per E-Mail vom 17. Februar 2025 gewesen, da sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen worden sei. Die Übermittlung einer Eingabe mittels einfacher E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebenden Mangel dar. Das Entsiegelungsverfahren sei somit als infolge Rückzug respektive Säumnis gegenstandslos geworden abzuschreiben. "Lediglich der Vollständigkeit halber" weist die Vorinstanz ferner darauf hin, dass das Entsiegelungsbegehren "selbst dann gutzuheissen gewesen" wäre, wenn die Stellungnahme des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt wäre, da der Beschwerdeführer sich in dieser Situation grundsätzlich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen könne und in Bezug auf die Interessen Dritter (Klienten des Beschwerdeführers) den Substanziierungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei.
4.
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf die Eventualerwägung der Vorinstanz Bezug, gemäss der das Entsiegelungsbegehren ohnehin gutzuheissen gewesen wäre. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erscheint vor dem Hintergrund der in Erwägung 2 zitierten Rechtsprechung zweifelfhaft, kann aber offenbleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist: Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass seine am letzten Tag der Frist erfolgte elektronische Eingabe den Formerfordernissen von Art. 110 StPO entsprach, und kann sich - zumal selbst Rechtsanwalt und anwaltlich vertreten - auch nicht auf einen dahingehenden Irrtum berufen. Entgegen seiner Auffassung stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Vorinstanz ihn nicht umgehend - konkret noch am selben Tag der angeblich um 10.35 Uhr eingeganenen E-Mail - auf den Formmangel aufmerksam machte und ihm dadurch ermöglichte, diesen zu beheben. Der angefochtene Entscheid steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 V 152) und ist dahingehend nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verletzt kein Recht, wenn sie von einem Rückzug des Siegelungsbegehrens im Sinne von Art. 248a Abs. 3 StPO ausgeht.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger