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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_959/2024  
 
 
Urteil vom 3. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau 
vom 2. September 2024 (W2.2024.13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Inumlaufsetzens falschen Geldes, Markenrechtsverletzungen bzw. betrügerischen Markengebrauchs und Warenfälschung. Am 13. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ dessen Mobiltelefon und in seinen Büroräumlichkeiten ein PC-Tower sicher. A.________ verlangte die Siegelung der elektronischen Geräte. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 2. Juni 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung des beschlagnahmten Mobiltelefons sowie des PC-Towers. Mit Verfügung vom 2. September 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die am 13. Mai 2024 sichergestellten und versiegelten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. September 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft. Ihm seien die versiegelten Objekte herauszugeben. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Durchsuchungsgegenstand ausschliesslich hinsichtlich Daten im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorwurf des Inumlaufsetzens falschen Geldes, subeventualiter mit der Markenrechtsverletzung bzw. des betrügerischen Markengebrauchs und der Warenfälschung zu durchsuchen. 
Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest. 
Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).  
 
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein fehlender hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Seine pauschale Behauptung eines unverhältnismässigen Eingriffs in seine Privatsphäre sowie wichtige (geschäftliche und private) Konversationen und Geschäftsinformationen stelle eine unzureichende Substanziierung dar. Dem Entsiegelungsgesuch sei folglich stattzugeben.  
 
1.4. Auch vor Bundesgericht hält der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einzig fest, ihm drohe eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Privatsphäre, wenn die persönlichen und geschäftlichen Informationen, die sensible Daten aus seinem persönlichen und beruflichen Bereich betreffen, offengelegt würden. Im Rechner und Telefon befänden sich intimste Daten, Schreiben, Korrespondenzen und Fotos, aber auch Geschäftsgeheimnisse.  
Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheiminteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation vorgesehen). Inwiefern vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der Persönlichkeit dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unzulässig. 
 
1.5. Soweit sich die Beschwerde in der Sache gegen den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten hinreichenden Tatverdacht, den Deliktskonnex und die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme richtet, macht der Beschwerdeführer lediglich andere, allgemeine Beschlagnahmehindernisse geltend, die zwar ebenfalls von der Vorinstanz zu prüfen waren (und geprüft wurden), aber für sich alleine, wie oben dargelegt, nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigen.  
 
1.6. Zusammengefasst kann mangels der ausreichend substanziierten Anrufung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen und damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier