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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_630/2022  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022 (IV.2021.00654). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1965, war zuletzt als Vorarbeiter und Reiniger bei der B.________ AG angestellt. Mit Formular vom 21. September 2019 meldete er sich unter Hinweis auf Arthrose an Knie, Ellbogen und Schultern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang bei der IV-Stelle des Kantons Zürich: 27. September 2019). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen. Gestützt auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2021 verneinte sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 den Anspruch des A.________ auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Umschulung und Kostenübernahme für einen Sprachkurs). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 25. August 2022). 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und weitere Beweise, insbesondere ein interdisziplinäres Gutachten, einzuholen. Subeventualiter sei festzustellen, dass er trotz seines fortgeschrittenen Alters einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ("Einschulung" und "Einarbeiten/Ausbildung für angeblich mögliche angepasste Tätigkeiten") habe. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Während die IV-Stelle auf eine Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Ausweislich der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren ist in der Hauptsache streitig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 1. Oktober 2021 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte (vgl. Sachverhalt Bst. C). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum hier anwendbaren Recht, d.h. den Bestimmungen des IVG sowie der IVV (SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 4.1) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben sind auch die rechtlichen Grundlagen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG). Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und über den Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; zum Tabellenlohnabzug vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3).  
 
3.2. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Folgendes:  
 
3.2.1. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteile 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3; 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4).  
 
3.2.2. Die korrekte Anwendung der beim Einkommensvergleich allenfalls herbeizuziehenden Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS), namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erachtete die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Februar 2021 als beweiskräftig. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob dieser eine fortgeschrittene Ellenbogenarthrose links. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten demgegenüber die zusätzlichen Diagnosen des rezidivierenden zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, der beginnenden Gonarthrose rechts und der Polyarthralgien. Weiter gelangte der RAD-Arzt zum Schluss, die aktenkundigen medizinischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpfleger seien aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel. Diese oder ähnliche (körperlich die Arme belastenden) Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit Februar 2019 nicht mehr möglich bzw. zumutbar, was einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % entspreche. Arbeiten, welche keine spezifische Belastung des linken Arms zur Folge hätten, beispielsweise etwa Bürotätigkeiten oder andere leichte körperliche Tätigkeiten, könnten gemäss den Berichten der Klinik D.________ jedoch zu 100 % durchgeführt werden. Dies sei versicherungsmedizinisch ebenfalls nachvollziehbar. Mit Ausnahme eines Zeitraums von jeweils ca. drei Monaten im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz der beiden Eingriffe vom 14. März 2019 und vom 12. Mai 2020 seien derart angepasste Tätigkeiten demnach immer vollschichtig möglich gewesen, dies gegebenenfalls unter einer Berücksichtigung einer geringen Leistungsminderung von ca. zehn bis 15 %.  
 
4.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen ermittelte das kantonale Gericht als Valideneinkommen anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 99'093.-. Das Invalideneinkommen legte es gestützt auf die LSE des Jahres 2018 (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 2) und in Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Tabellenlohnabzugs von 15 % auf Fr. 61'094.- fest. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 99'093.- ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 38 %.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte nicht auf den Bericht des Dr. med. C.________ abstellen dürfen. Entgegen ihrer unhaltbaren und schlicht willkürlichen Auffassung sei ihm auch eine leidensangepasste Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich. Seine Vorbringen sind jedoch nicht stichhaltig: 
 
5.1. Entgegen den unzutreffenden Behauptungen in der Beschwerde legte das kantonale Gericht anhand der medizinischen Aktenlage ausführlich, schlüssig und überzeugend dar, weshalb es den Bericht des Dr. med. C.________ als beweiswertig erachtete. Wie es zutreffend festhielt, stellte der RAD-Arzt zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die verschiedenen fachärztlichen Berichte der Klinik D.________ ab. In diesen finden sich nicht nur die Diagnosen des rezidivierenden zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, der beginnenden Gonarthrose rechts und der Polyarthralgien, sondern es wird auch regelmässig eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten postuliert. Soweit die Vorinstanz in Würdigung der Berichte der Klinik D.________ schloss, deren Ärzte hätten sich umfassend mit der Belastbarkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten sämtliche Diagnosen miteinbezogen, hält der Beschwerdeführer dem letztinstanzlich entgegen, dies sei "unhaltbar und willkürlich". Eine derart appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt im letztinstanzlichen Verfahren indes nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Sodann ist der Vorinstanz auch nicht entgangen, dass sich dem jüngsten Bericht der Klinik D.________ vom 9. Februar 2021 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entnehmen lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hieraus jedoch nicht zu schliessen, dass die Ärzte der Klinik D.________ mit dieser Auslassung eine Einschränkung auch der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zum Ausdruck bringen wollten. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie derartiges ausdrücklich festgehalten hätten.  
 
5.2. Der übereinstimmenden Einschätzung der Ärzte der Klinik D.________ und des Dr. med. C.________ steht somit nur die Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Oktober 2021 entgegen, worin dieser dem Beschwerdeführer aufgrund der "multiplen Probleme über den gesamten Bewegungsapparat" auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine Einschränkung von ca. 50 % attestierte. Wie schon die Vorinstanz festhielt, äusserte Dr. med. E.________ diese Auffassung jedoch erst nach Erlass der rentenverweigernden Verfügung, während er sich in einem ersten Bericht im Rahmen der Abklärungen gegenüber der IV-Stelle noch ausdrücklich einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten und diesbezüglich auf die Berichte der Klinik D.________ verwiesen hatte. Die isoliert stehende und späte Stellungnahme des Hausarztes vermag damit keine Zweifel an den Beurteilungen der Fachärzte der Klinik D.________ und des Dr. med. C.________ zu begründen (zur Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).  
 
5.3. Bei dieser Ausgangslage konnte das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Abklärungen verzichten. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.  
 
6.  
Im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens. Er verfüge nur über eine einfache Schulbildung, beschränkte Deutschkenntnisse und sei stets als Raumpfleger tätig gewesen, weshalb die Vorinstanz mit der Anwendung des Kompetenzniveaus 2 der LSE Bundesrecht verletzt habe. 
 
6.1. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 (beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3; vgl. Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1 mit Hinweis) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 4.2.1; 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Bejaht wurde dies etwa im Fall einer Versicherten, welche im Laufe ihrer beruflichen Karriere unter anderem als Lehrmeisterin, als Filialleiterin mit Führungsaufgaben, als stellvertretende Teamleiterin und als Prüfungsexpertin tätig war (Urteil 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 5.4), bei einer Versicherten, welche aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Hotels über Berufserfahrung in leitender Funktion mit Administrativaufgaben verfügte (Urteil 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 10), beim Verkäufer in einer Bijouterie in teilweise leitender Funktion (Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.2 und 5.3.3), und auch beim gelernten Zimmermann, der diese Tätigkeit gesundheitlich bedingt zwar nicht mehr ausüben konnte, jedoch in der Lage war, einen eigenen Betrieb mit mehreren Angestellten zu führen (Urteil 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei in der letzten Tätigkeit bei der B.________ AG Vorarbeiter gewesen, wobei er unter anderem Kontroll- und Koordinationsarbeiten durchgeführt und Einsätze geleitet habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Kompetenzniveau 2 aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen für ihn nicht erreichbar sein solle, zumal er trotz mangelnder Schulbildung und Deutschkenntnissen in der Lage gewesen sei, die Position eines Vorgesetzten zu erreichen. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass diese Umstände ihn daran hindern würden, das Kompetenzniveau 2 zu erreichen.  
 
6.3. Dem kann mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Gemäss der unbestritten gebliebenen und verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Wie das kantonale Gericht vermerkte, verfügt er bloss über eine mangelhafte Schuldbildung sowie Deutschkenntnisse. Dass er eine Berufsausbildung absolviert oder zu irgendeinem Zeitpunkt in einem anderen Berufsfeld ausserhalb der Reinigungs- bzw. Umzugsbranche gearbeitet hätte, lässt sich dem angefochtenen Urteil sodann nicht entnehmen. Es trifft zwar zu, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im "Fragebogen für Arbeitgebende" neben der Mitarbeit in der Reinigung und bei Umzügen auch Kontroll- und Koordinierungsarbeiten sowie die Leitung von Einsätzen umfasste. Angesichts der fehlenden Schul- und Berufsausbildung lässt dieser Umstand jedoch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Erfahrungen auch in anderen Tätigkeiten ausserhalb der Reinigungs- bzw. Umzugsbranche verwerten und eine Stelle mit Leitungsfunktion im Sinne des Kompetenzniveaus 2 erreichen könnte. Das Abstellen auf letzteres ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens daher unzulässig. Vielmehr ist vom Zentralwert gemäss Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dieser beläuft sich gemäss der anwendbaren LSE 2018 (Tabelle TA1, Total Männer) auf Fr. 5'417.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2019 und 0.8 % im Jahr 2020 ergibt sich für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'924.-. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus - in Abweichung von den statistischen Werten - auch geltend macht, höchstens ein Invalideneinkommen von Fr. 40'000.- erzielen zu können, braucht darauf mangels Begründung nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
6.4. Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin gewährten und vorinstanzlich bestätigten leidensbedingten Abzugs von 15 % wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 58'585.-. Aus dem Vergleich mit dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Validenlohn von Fr. 99'093.- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'508.- und damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von (gerundet) 41 %.  
 
6.5. Zu prüfen bleibt damit der Zeitpunkt des Rentenbeginns. In ihrer Verfügung ging die IV-Stelle von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit per 12. Februar 2019 aus. Die Vorinstanz stellte auf diese unstreitige Feststellung ab. Die einjährige Wartezeit wäre somit im Februar 2020 abgelaufen (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug erfolgte jedoch erst mit Formular vom 21. September 2019, welches bei der Beschwerdegegnerin am 27. September 2019 einging. Dem Beschwerdeführer steht damit rückwirkend ab 1. März 2020 eine Viertelsrente zu (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).  
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2021 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther