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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_725/2022  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2022 (AL.2022.00068). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1986, ist Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis. Am 12. März 2021 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum U.________ (fortan: RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (fortan: AWA oder Beschwerdegegner) A.________ ab 22. April 2021 für die Dauer von 43 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 10. Oktober 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder für 43 Tage nachzubezahlen. Eventualiter seien das angefochtene Urteil und der Einspracheentscheid insofern abzuändern, als die Einstellung auf sieben Tage zu kürzen und Arbeitslosentaggelder für 36 Tage nachzubezahlen seien. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 215 E. 1.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_511/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die vom AWA verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss angefochtenem Urteil steht fest, dass das RAV den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. April 2021 aufforderte, sich bis am 14. April 2021 wegen eines Stellenangebots mit Arbeitsort V.________ bei der Firma B.________ (fortan: Stellenvermittler) zu melden. Der Stellenvermittler suchte für seine Auftraggeberin, die Firma C.________ AG, einen Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis. Statt wie vom RAV-Berater aufgefordert, versuchte der Beschwerdeführer den Stellenvermittler erstmals am 15. April 2021 um 10.44 Uhr anzurufen. Den Rückruf des Letzteren vom 16. April 2021 um 11.01 Uhr verpasste der Beschwerdeführer. Auch der erneute Versuch des Beschwerdeführers, den Stellenvermittler am 19. April 2021 um 11.11 Uhr telefonisch zu erreichen, blieb erfolglos, weshalb Ersterer dem Letzteren das Bewerbungsdossier am 20. April 2021 ohne Bezugnahme auf ein konkretes Stellenangebot per E-Mail zusandte. Den daraufhin erfolgten Rückrufversuch des Stellenvermittlers vom 21. April 2021 um 09.21 Uhr verpasste der Beschwerdeführer wiederum. Als dann aber der RAV-Berater, nachdem er vom Stellenvermittler über die schlechte Erreichbarkeit des Beschwerdeführers telefonisch informiert worden war, den Beschwerdeführer gleichentags um 13.54 Uhr erfolglos anzurufen versuchte, startete Letzterer unverzüglich um 13.55 Uhr einen erneuten Anruf beim Stellenvermittler und anschliessend um 13.59 Uhr einen Rückruf an seinen RAV-Berater. Gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts versuchte der Stellenvermittler den Beschwerdeführer am Vormittag des 21. April 2021 auch per E-Mail erfolglos zu kontaktieren. Offensichtlich erfolgte der Rückruf des Beschwerdeführers beim Stellenvermittler jedoch erst dann, als er sah, dass ihn der RAV-Berater telefonisch am 21. April 2021 um 13.54 Uhr zu kontaktieren versuchte. Nach Angaben des Stellenvermittlers bat er den Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom Mittwoch, den 21. April 2021 um Terminangebote für ein am folgenden Donnerstag oder Freitag durchzuführendes Bewerbungsgespräch via Skype, weil sich die Auftraggeberin ansonsten zeitnah für einen anderen Stellenbewerber entscheiden würde. Statt dessen unterbreitete der Beschwerdeführer dem Stellenvermittler mit E-Mail vom 22. April 2021 um 15.57 Uhr einen ersten Terminvorschlag für den 26. April 2021 um 13.15 Uhr und einen zweiten für den 27. April 2021 zwischen 10.00 und 12.00 Uhr. Laut E-Mail des Stellenvermittlers an den Beschwerdeführer vom 23. April 2021 um 09.39 Uhr hatte sich die Auftraggeberin an demselben Vormittag nach dem Kandidaten des Stellenvermittlers erkundigt. Weil der Beschwerdeführer jedoch erst ab 26. April 2021 einen Termin für ein Vorstellungsgespräch anbot, entschied sich die Auftraggeberin nach Angaben des Stellenvermittlers für eine andere Lösung zur Besetzung der offenen Stelle.  
Daraus schloss die Vorinstanz in nicht als bundesrechtswidrig zu beanstandender Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer habe es durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. Auf diese Weise habe er praxisgemäss den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen (E. 1.2). Vielmehr hatte er im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.1). Dass es sich bei der vom Stellenvermittler angebotenen Arbeitsstelle nicht um eine dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit gehandelt hätte, macht er zu Recht nicht geltend. Er bestreitet auch nicht, dass der erste telefonische Direktkontakt mit dem Stellenvermittler erst am Nachmittag des 21. April 2021 erfolgte. Doch behauptet er, vom Stellenvermittler nicht über die besondere Dringlichkeit informiert worden zu sein. Nach dem Anrufversuch seines RAV-Beraters vom 21. April 2021 um 13.54 Uhr, den der Beschwerdeführer unbeantwortet verstreichen liess, erkannte Letzterer jedoch sofort die Dringlichkeit, nunmehr unverzüglich - nämlich eine einzige Minute später um 13.55 Uhr - endlich mit dem Stellenvermittler prioritär Kontakt aufzunehmen. Dementsprechend informierte er unmittelbar im Anschluss an das Telefonat mit dem Stellenvermittler um 13.59 Uhr auch seinen RAV-Berater.  
 
3.3. Soweit das kantonale Gericht aus den gegebenen Umständen und mit Blick auf die E-Mail des Stellenvermittlers an den Beschwerdeführer vom 23. April 2021) darauf schloss, der Stellenvermittler habe den Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 21. April 2021 (Mittwoch) um 13.55 Uhr über die zeitliche Dringlichkeit der Stellenbesetzung informiert und deshalb um einen Terminvorschlag für ein am folgenden Donnerstag oder Freitag durchzuführendes Vorstellungsgespräch per Skype gebeten, ist weder die Beweiswürdigung noch die Sachverhaltsfeststellung als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Auf die im Wesentlichen appellatorische Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Urteil ist nicht weiter einzugehen (SVR 2021 ALV Nr. 11 S. 34, 8C_652/2020 E. 1.2 i.f. mit Hinweisen). Das vertragliche Verhältnis zwischen Stellenvermittler und Auftraggeberin ist in Bezug auf die hier zu beantwortende Frage nach der Erfüllung des Einstellungstatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG entgegen dem Beschwerdeführer irrelevant. Die weiteren Vorbringen ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch sein zögerliches Verhalt die anderweitige Stellenbesetzung seitens der Auftraggeberin in Kauf nahm.  
 
3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Erfüllung des Einstellungstatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bejaht. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Derartiges wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Bemessung des Verschuldens auseinander setzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.  
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli