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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_7/2023  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Gesuchsgegnerin, 
 
1. C.________, 
2. BVG Stiftung D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, 
3. Pensionskasse der Gruppe E.________, 
4. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, 
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich. 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_500/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Februar 2023 (Urteil BV.2020.00047). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die IV-Stelle Luzern sprach dem 1971 geborenen C.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Juli 2017 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Wirkung ab dem 1. September 2015 erbrachte die Pensionskasse B.________ zudem Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. 
Am 10. August 2020 erhob die Pensionskasse B.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die BVG Stiftung D.________, eventuell gegen die Pensionskasse der Gruppe E.________, subeventuell gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sub-subeventuell gegen die Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH (nachfolgend: Personalfürsorgestiftung A.________) auf Rückerstattung der erbrachten Vorleistungen. Das kantonale Gericht hiess mit Urteil vom 22. August 2022 die gegen die Personalfürsorgestiftung A.________ gerichtete Klage gut und verpflichtete diese, die von der Pensionskasse B.________ erbrachten Vorleistungen zuzüglich Zins zu 2 % seit Leistungserbringung zurückzuerstatten. Die gegen die übrigen Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Klagen wies das kantonale Gericht ab. 
Eine von der Personalfürsorgestiftung A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 6. April 2023 ersucht die Personalfürsorgestiftung A.________ um Revision des Urteils 9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 und beantragt, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils die Klage - soweit sich diese gegen sie richtet - abzuweisen, eventuell sei die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 8F_16/2015 vom 13. November 2015 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
1.2. Unter dem Titel "Verletzung von Verfahrensvorschriften" kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.  
 
2.  
 
2.1. Im Hauptverfahren 9C_500/2022 stand fest, dass der Versicherte - als damals langjähriger Angestellter der E.________ - ab März 2008 an einer Depression mit Zwangserkrankung litt und dieser Gesundheitsschaden letztlich zu der im Jahre 2015 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit führte. Unstreitig war in diesem Verfahren der sachliche Konnex zwischen dieser Erkrankung und der späteren Invalidität. Streitig war demgegenüber, ob der zeitliche Konnex zwischen der 2008 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit aufgrund des zwischen 1. September 2009 und 30. April 2012 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der A.________ GmbH (nachfolgend: A.________) unterbrochen wurde. Diese Frage wurde im Urteil, für welches die Revision verlangt wurde, durch das Bundesgericht bejaht.  
 
2.2. Die Revisionsgesuchstellerin macht unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG geltend, es sei die aktenkundige erhebliche Tatsache übersehen worden, dass die IV-Stelle Luzern in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2018 den Beginn des Wartejahres des Versicherten auf März 2008 festgelegt habe. Die Invalidenversicherung sei zum Schluss gekommen, dass beim Versicherten bereits seit dem Jahr 2009 in der angestammten Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorlag. Damit könne der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht unterbrochen worden sein.  
 
2.3. Die Gesuchstellerin übersieht, dass eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes rechtsprechungsgemäss nicht nur durch ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erfolgen kann. Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2). Diese Voraussetzungen hat das Bundesgericht im Hauptverfahren als erfüllt erachtet (vgl. Urteil 9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4.3). Der Nachweis einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermag somit die bundesgerichtlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Damit handelt es sich bei der angerufenen Tatsache jedenfalls nicht um eine erhebliche; ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG ist demnach zu verneinen.  
 
3.  
Nicht einzutreten ist auf das Revisionsgesuch, soweit darin ohne Berufung auf einen gesetzlichen Revisionsgrund Kritik am bundesgerichtlichen Urteil geübt wird (vgl. E. 1.1 hievor). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Gesuchstellerin im Hauptverfahren die vorinstanzliche Erwägung, nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der A.________ sei es nicht mehr zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes gekommen, nicht substanziiert bestritten hatte (vgl. Urteil 9C_500/2022 E. 4.2). 
 
4.  
Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesuchstellerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Gesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird und dem Versicherten damit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, der BVG Stiftung D.________, der Pensionskasse der Gruppe E.________, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold