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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_170/2023  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Gabriel Giess, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
handelnd durch die 
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, 
Abteilung Administrativmassnahmen, 
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. März 2023 (VWBES.2022.392). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ schleppte am 2. Dezember 2019 mit seinem Zugfahrzeug (Hummer) einen Lieferwagen ab. Dabei fuhr er in Basel in einen Kreisverkehr ein und musste aufgrund einer roten Ampel sofort anhalten. Während er dort stand, fuhr ein Velofahrer, der das Rotlicht missachtet hatte, in das gespannte Abschleppseil, stürzte, prellte sich die Schulter und brach sich das Handgelenk. A.________ kümmerte sich nicht um den Verunfallten, sondern fuhr weiter. 
 
B.  
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 28. Januar 2022 des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig. Von einer Bestrafung sah es gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (besonders leichter Fall) ab. 
 
C.  
Im Namen des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn A.________ mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Verkehrswiderhandlung. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung mit Parteibefragung wies dieses die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2023 ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. April 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Von einem Entzug des Führerausweises sei abzusehen und es sei maximal eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Motorfahrzeugkontrolle stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
 
E.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 8. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung zu. 
 
F.  
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) reichte am 28. Juni 2023 eine Vernehmlassung ein. Es hält fest, die voneinander stark abweichenden Resultate im Straf- und Massnahmenverfahren befänden sich in einem Wertungswiderspruch. Ein Unterschreiten der Mindestdauer des Führerausweisentzugs sei nicht möglich, was vom Gesetzgeber bewusst so gewollt sei. In der vorliegenden sehr speziellen Fallkonstellation erscheine eine Administrativmassnahme in Form eines dreimonatigen Führerausweisentzugs aber als stossend. Seines Erachtens könne das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der richterlicher Korrektur zugänglich sei und dieser bedürfe, bejaht werden. 
 
G.  
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 29. August 2023 an seinen Vorbringen fest, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressat des angefochtenen Urteils sowie vom Führerausweisentzug Betroffener gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2022 des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig erklärt, wobei in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Bestrafung Umgang genommen wurde. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn entzog ihm in der Folge mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten, wobei sie sich auf Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 16c Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. a SVG stützte. Als Begründung führte sie die am 2. Dezember 2020 in Basel begangene Führerflucht an. 
 
4.  
 
4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, das Strafgericht habe umfassende Abklärungen vorgenommen und sowohl den Beschwerdeführer als auch einen Zeugen befragt. Dabei habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass er "irgendein Geschrei gehört" habe, das er aber nicht einem Unfall zugeordnet habe, und dass er im rechten Rückspiegel ein Velorad gesehen habe, was er vor Verwaltungsgericht nicht mehr habe bestätigen können. Das Strafgericht habe daraus auf ein fahrlässiges und nicht auf ein schuldloses Verhalten geschlossen, was bedeute, dass auch wenn der Beschwerdeführer den Unfall nicht erkannt habe, er ihn aufgrund der Anhaltspunkte des Geschreis und des Velorads bei pflichtgemässer Vorsicht doch hätte erkennen können. Der Beschwerdeführer habe sodann selber festgehalten, das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass er den Unfall nicht bemerkt habe, "bei pflichtgemässer Vorsicht [aber hätte] erkennen können". Das Strafgericht habe den Straftatbestand der Führerflucht daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt erachtet.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer erhebt keine Sachverhaltsrügen. Dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt wurde, ist nicht erkennbar. Er ist daher der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.  
 
5.  
 
5.1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung erwog die Vorinstanz, im Administrativverfahren gebe es keinen Grund, vom Strafurteil abzuweichen. Führerflucht liege vor. Im strafrechtlichen Verfahren gebe es mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG die Möglichkeit, in einem besonders leichten Fall von Strafe Umgang zu nehmen, was das Strafgericht vorliegend auch getan habe. Im administrativrechtlichen Verfahren gebe es diese Möglichkeit auch, aber nur für Tatbestände, die unter die leichten Widerhandlungen nach Art. 16a SVG fielen (Art. 16a Abs. 4 SVG). Das Gesetz führe die Führerflucht jedoch unter Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG als schweren Fall auf und sehe keine Möglichkeit vor, davon abzuweichen, auch nicht bei fahrlässiger Begehung.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das vom Strafgericht festgestellte besonders leichte Verschulden nicht in Abrede gestellt bzw. dieses übernommen, weshalb von einem solchen auszugehen sei. Damit aber könne keine schwere Widerhandlung vorliegen. Eine solche setze kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Beides sei hier nicht gegeben. Der Tatbestand gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG sei damit nicht erfüllt, unabhängig davon, dass die Führerflucht dort erwähnt sei.  
 
5.2.1. Im Gesetz wird zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen unterschieden (Art. 16a-16c SVG). In Art. 16a SVG ist die Verwarnung oder der Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung geregelt. Eine leichte Widerhandlung begeht namentlich, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). War der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren nicht entzogen und wurde keine andere Administrativmassnahme verfügt, wird die fehlbare Person verwarnt (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). In Art. 16c SVG ist der Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung geregelt. Eine solche begeht insbesondere, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a) oder wer nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift (Abs. 1 lit. e). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).  
Vorliegend erfolgte der Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG. Der Begriff der Führerflucht ist darin gleich umschrieben wie im Straftatbestand gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG ("Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift."; BGE 103 Ib 101 E. 1; JEANNERET/KUHN/  
Mizel/Riske, Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 16c SVG; JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 945 zu Art. 16 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N. 38 zu Art. 16c SVG). Bei diesem setzt die Flucht immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (BGE 146 IV 358 E. 3.2 mit Hinweis). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle. Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist. Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Sind Personen verletzt, haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestands mitzuwirken (Abs. 2). Mit Blick auf Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG muss in objektiver Hinsicht eine Verletzung oder Tötung eines Menschen sowie eine Flucht des Fahrzeugführers vorliegen (BGE 103 Ib 101 E. 3 mit Hinweisen; HANS GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 16c SVG; RÜTSCHE/WEBER, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 37 f. zu Art. 16c SVG). Weiter bedarf es eines Verschuldens des Fahrzeugführers; nur bei einer verschuldeten Verletzung der von diesem Tatbestand erfassten Verhaltenspflicht bei einem Unfall darf ein Warnungsentzug erfolgen. Kann dem Fahrzeugführer für die objektive Verletzung der Verhaltenspflicht kein Vorwurf gemacht werden, besteht auch kein Grund, ihn für sein Verhalten zu ermahnen und ihn aufzurufen, sich hinsichtlich seines Verhaltens im Verkehr zu bessern (BGE 103 Ib 101 E. 4). 
 
5.2.2. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Administrativbehörde grundsätzlich nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Voraussetzungen für den Entzug des Ausweises gleich umschrieben sind wie für die Verhängung der Strafe. Zudem ergibt sich auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der Strafe einerseits und des Führerausweisentzugs andererseits, dass die gleichen Begriffe einer unterschiedlichen Auslegung offenstehen (BGE 103 Ib 101 E. 2c) : Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung der fehlbaren Fahrzeuglenkenden im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht deren Bestrafung bezweckt, auch wenn sie von der betroffenen Person mitunter als Strafe empfunden wird (vgl. BGE 149 II 96 E. 4.1; 133 II 331 E. 4.2 und 4.3; 128 II 173 E. 3b und 3c). Die straf- und die administrativrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (Urteil 1C_264/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).  
Hängt die rechtliche Qualifikation allerdings stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person, im Gegensatz zu den mit dem Warnungsentzug befassten Instanzen, persönlich einvernommen hat, ist die Verwaltungsbehörde auch in dieser Hinsicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_194/2022 vom 7. Juli 2023 E. 5.2.2; 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
5.2.3. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat das Strafgericht umfassende Abklärungen vorgenommen und dabei sowohl den Beschwerdeführer als auch einen Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dass er den Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat; er macht insbesondere nicht geltend, ihn treffe kein Verschulden. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - der Einschätzung des Strafgerichts folgend - das Vorliegen der Führerflucht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG bejaht hat. Gleichzeitig ist mit den sich insofern nicht widersprechenden Urteilen die Einheit der Rechtsordnung gewahrt (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2; 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Die den Ausweisentzug veranlassende Widerhandlung weist denn auch einen Bezug zu den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG auf (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 132 II 234 E. 3; Urteil 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.5), sind in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG doch die administrativrechtlichen Konsequenzen der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG geregelt (HANS GIGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 16c SVG).  
 
5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine schwere Widerhandlung könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil diese kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraussetze, kann ihm nicht gefolgt werden. Er bezieht sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Jedoch kommt hier gemäss obigen Erwägungen der Tatbestand gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG zur Anwendung, bei dem andere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es ist daher vorliegend nicht relevant und damit auch nicht zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde und ein schweres Verschulden gegeben ist. Daran ändert nichts, dass gemäss Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 1999 4462 ff.) für alle schweren Widerhandlungen neu eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten zur Anwendung komme, was sich damit rechtfertige, dass diese Tatbestände mindestens grobfahrlässiges Verschulden, eine erhöhte abstrakte Gefährdung oder ein sonstwie verwerfliches Verhalten voraussetzten (BBl 1999 4490). Die genannten Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ genannt.  
 
5.2.5. Mit dem ASTRA ist schliesslich festzuhalten, dass die Führerflucht im Gesetz als schwere Widerhandlung eingeordnet ist, vor dem Hintergrund, dass das sich Entfernen von einer Unfallstelle folgenreiche Konsequenzen nach sich ziehen kann: Einerseits werden verletzte Personen sich selbst überlassen und andererseits kann eine Unfallstelle die Verkehrssicherheit weiterhin beeinträchtigen. Zudem wird die polizeiliche Abklärung der Unfallumstände und die Personenkontrolle verunmöglicht, so dass die Identität der Beteiligten nicht mehr polizeilich festgestellt werden kann. Es ist deshalb grundsätzlich richtig, dass Führerflucht entsprechend strenge (straf- und) massnahmenrechtliche Folgen hat.  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, vorliegend müsse Art. 16a Abs. 4 SVG zur Anwendung gebracht und auf eine Administrativmassnahme verzichtet werden, kann ihm nicht gefolgt werden.  
Nachdem der Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG erfüllt ist, kommt deren Subsumption unter Art. 16a Abs. 4 SVG nicht in Betracht. Selbst bei besonders leichtem Verschulden muss eine Administrativmassnahme angeordnet werden, wenn eine spezifische Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften wie namentlich Führerflucht vorliegt (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 16a SVG). Daran ändert nichts, dass in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, der im strafrechtlichen Verfahren zur Anwendung gekommen ist, der Grundsatz von Art. 16a Abs. 4 SVG, bei besonders leichten Widerhandlungen auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten, analog auch für die strafrechtliche Sanktionierung eingeführt wurde (zit. Botschaft, BBl 1999 4497). Dieser Auffassung ist im Ergebnis offenbar auch das ASTRA, wenn es festhält, im Administrativmassnahmenverfahren sei mangels anderer Subsumptionsmöglichkeiten demgegenüber eine schwere Widerhandlung mit entsprechenden Folgen angenommen worden (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG). 
 
6.  
Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach im Fall einer Subsumption unter Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG die in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG vorgesehene Mindestdauer für den Führerausweisentzug von drei Monaten zu unterschreiten sei. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war bei vorsätzlichem und grobfahrlässigem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten anwendbar und bei bloss einfacher Fahrlässigkeit von einem Monat auszugehen (BGE 124 II 103 E. 2a; 123 II 225 E. 2b/bb; 117 IV 302 E. 3b/dd; je mit Hinweisen). Zudem konnte die Entzugsbehörde die obligatorische Mindestentzugsdauer unterschreiten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme absehen, wenn seit dem massnahmenauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich die betroffene Person während dieser Zeit wohl verhalten hatte und sie an der langen Verfahrensdauer keine Schuld traf (BGE 127 II 297 E. 3d; 122 II 180 E. 5a; 120 Ib 504 E. 4e; zum Ganzen: Urteil 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5).  
 
6.1.2. Per 1. Januar 2005 wurde das Administrativmassnahmenrecht revidiert. Die Revision bezweckte, schwere und wiederholte Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die der Verkehrssicherheit und damit der Vermeidung von Toten und Verletzten im Strassenverkehr dienten, einheitlicher und strenger zu ahnden (zit. Botschaft, BBl 1999 4485). Nach wie vor richtet sich die Dauer des Entzugs nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Gefährdung der Verkehrssicherheit, dem Verschulden, dem Leumund als Motorfahrzeugführer bzw. -führerin sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG; zit. Botschaft, BBl 1999 4486). Jedoch darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 SVG gemildert wurde, der die Strafbarkeit von Führerinnen und Führern eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten betrifft (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Der Botschaft ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die jeweils vorgeschriebene Mindestdauer entgegen der mit BGE 120 Ib 504 eingeführten Bundesgerichtspraxis nicht mehr unterschritten werden dürfe, weil ansonsten die mit der Revision angestrebte einheitliche Handhabung vereitelt würde (BBl 1999 4486; vgl. zum Ganzen: BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5 mit Hinweisen).  
 
6.1.3. Das Bundesgericht hat seither wiederholt entschieden, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf; weder bei einem besonders leichten Fall des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (Urteile 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.5; 1C_52/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.5; 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5; je mit Hinweisen) noch bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteile 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.1; 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 4; 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6; 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.3; 1C_591/2012 vom 28. Juni 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). Offengelassen hat das Bundesgericht, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden darf. Bislang hat das Bundesgericht eine derartige Verletzung jeweils verneint (BGE 135 II 334 E. 2.3; Urteil 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4 mit Hinweisen). Aus dem Urteil 1C_263/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.3, in dem offengelassen wurde, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
6.2. Demnach ist die Schwere des Verschuldens bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs zwar zu berücksichtigen. Jedoch darf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer auch bei einem besonders leichten Verschulden nicht unterschritten werden (vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 16a SVG). Dass der besonders leichte Fall einer Führerflucht im revidierten Administrativmassnahmenrecht nicht spezifisch geregelt ist, stellt keine Lücke dar, die vom Gericht in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu füllen wäre, sondern ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt (vgl. betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG: Urteil 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5). Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Unterschreitung der in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG geregelten Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorliegend nicht in Betracht kommt - selbst wenn mit dem ASTRA von einem "absoluten Ausnahmefall" ausgegangen würde. Dies gilt nicht nur mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auch hinsichtlich der geltend gemachten beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, und seines vorgebrachten ungetrübten Leumunds.  
 
6.3. Aus dem gerügten Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vermag der Beschwerdeführer nichts Zusätzliches für sich abzuleiten.  
 
7.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck