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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_7/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenkosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 12. April 2024 (WBE.2024.93). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte A.________ mit Urteilen vom 21. Dezember 2022 eine Entscheidgebühr von Fr. 450.- und darüber hinaus eine Ordnungsbusse von Fr. 800.- (Verfahren ZSU.2022.193) sowie eine weitere Entscheidgebühr von Fr. 375.- (Verfahren ZSU.2022.225) auferlegt. Mit Eingabe vom 17. März 2023 ersuchte A.________ das Generalsekretariat der Gerichte des Kantons Aargau um Erlass dieser Betreffnisse. Dies führte zur Abweisung des Gesuchs (Entscheid vom 19. Januar 2024). In der Folge wandte A.________ sich am 1. März 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, was ebenso vergebens war. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits bei anderer Gelegenheit angedroht hatte, auf gleiche oder ähnliche Eingaben nicht (mehr) einzutreten (Urteil WBE.2023.290 vom 27. September 2023), machte es diese Androhung nun wahr und trat es wegen Rechtsmissbrauchs auf die Sache nicht ein (Urteil WBE.2024.93 vom 12. April 2024).  
 
1.2. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid vom 12. April 2024 sei aufzuheben (Antrag 1), es sei eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung zu bezeichnen (Antrag 2), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Antrag 3), es sei ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift bis mindestens zum 20. Juni 2024 einzuräumen (Antrag 4), es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Antrag 5), es seien unbefangene Richter einzusetzen, wobei die Bundesrichter Chaix und Müller vorsorglich abgelehnt würden (Antrag 6), es sei ihm eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'000.- "für meinen riesigen Aufwand" sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 100'000.- "für meinen gesundheitlich riesigen Schaden" zuzusprechen (Antrag 7).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer, der über einen Abschluss als MLaw verfügt, gelangt regelmässig an das Bundesgericht. Ebenso regelmässig hat das Bundesgericht ihm die gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel aufgezeigt. Was insbesondere die Voraussetzungen eines Urteils angeht, das die Stundung oder den Erlass einer Abgabe zum Inhalt hat, geschah dies zuletzt mit dem Urteil 9D_5/2023 vom 9. Juni 2023 (dortige E. 2.3). Ein frühes Urteil geht auf den 31. Oktober 2002 zurück (2A.433/2022). Dem allem ist nichts beizufügen. Im vorliegenden Verfahren unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine 20-seitige handschriftliche Eingabe. Abgesehen von langen Erörterungen, die von vornherein ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, und persönlichen Anschuldigungen, die nicht zu hören sind, finden sich keine verwertbaren Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Nichteintreten einigermassen nachvollziehbar als verfassungsrechtlich unhaltbar darstellen könnte. Auf seine Beschwerde (Antrag 1) ist nicht einzutreten.  
 
2.2. Dem Gesuch um individuelle Erstreckung der Beschwerdefrist ("bis mindestens zum 20. Juni 2024"; Antrag 4) ist von vornherein nicht zu entsprechen. Der Beschwerdeführer muss um die einschlägigen Voraussetzungen wissen; diese sind nicht erfüllt (Art. 43 BGG; dazu u.a. die ihn betreffenden Urteile 1B_623/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4; 2D_26/2020 vom 26. Juni 2020 E. 4). Das Ausstandsgesuch erweist sich als gegenstandslos, nachdem - wie der Beschwerdeführer insofern zutreffend vermutet - die Angelegenheit von der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu beurteilen ist. Die vorsorglich abgelehnten beiden Bundesrichter gehören dieser Abteilung nicht an (Antrag 6). Der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch, den der Beschwerdeführer zu haben glaubt, liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; darauf ist nicht einzutreten (Antrag 7).  
 
2.3. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Antrag 5), gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
3.2. Für diesen Fall ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 3). Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das ohnehin unzureichend begründete Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Antrag 2) muss sachlich geboten sein (BGE 149 I 57 E. 6.1; 135 I 1 E. 7.1) und kommt ebenso nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht aussichtslos sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 141 III 560 E. 3.2.1; 130 I 180 E. 2.2). Auch dieses Gesuch ist abzuweisen. Dies alles kann einzelrichterlich erfolgen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.3. Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher