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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_472/2023  
 
 
Urteil vom 3. September 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Mettauertal, 
Hauptstrasse 68, 5274 Mettau, 
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strassenbauprojekt (Gemeinde Mettauertal IO K 444, Bushaltestelle Wil Mitteldorfstrasse), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. August 2023 (WBE.2023.9 / MW / we). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Vom 15. März 2021 bis zum 13. April 2021 legte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau das kantonale Strassenbauprojekt betreffend die behindertengerechte Anpassung der Bushaltestelle "Mitteldorfstrasse" im Ortsteil Wil in der Gemeinde Mettauertal öffentlich auf. Zur Realisierung des Projekts ist die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. 91 geplant; diese steht im Eigentum von A.________. 
 
B.  
Eine dagegen erhobene Einwendung von A.________ hiess der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 23. November 2022 teilweise gut. Er ergänzte das kantonale Strassenbauprojekt mit den Zusicherungen des BVU bezüglich Landerwerb, das Erstellen eines neuen Abschlusses und Zauns sowie die Pflanzung einer neuen Hecke. Im Übrigen wies er die Einwendung ab, soweit er darauf eintrat. Am gleichen Tag genehmigte der Regierungsrat das Strassenbauprojekt mit separatem Beschluss. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 8. August 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. August 2023 an das Bundesgericht beantragt A.________ das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2023 sowie die Regierungsratsbeschlüsse vom 23. November 2022 aufzuheben und das Strassenbauprojekt nicht zu bewilligen. Überdies sei der Sachverhalt von Amtes wegen zu korrigieren; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, "dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend geprüft habe". 
Das Verwaltungsgericht und das BVU verzichten auf eine Vernehmlassung; die Einwohnergemeinde Mettauertal verweist in ihrer Stellungnahme auf den Entscheid des BVU und das angefochtene Urteil, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. 
Der Beschwerdeführer reicht noch zwei Stellungnahmen ein; er hält an den bereits gestellten Anträgen und an seiner Beschwerdebegründung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über die Genehmigung eines kantonalen Strassenbauprojekts sowie einen Einwendungsentscheid und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde (Art. 82 lit. a BGG). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Urteils sowie als Eigentümer der Parzelle, die für das Strassenbauprojekt beansprucht werden soll, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2023. Dieses ersetzt die Beschlüsse des Regierungsrats vom 23. November 2022 (sog. Devolutiveffekt, BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2; je mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der beiden Regierungsratsbeschlüsse vom 23. November 2022 verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil 1C_168/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.3. Die anderen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen; auf die Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten.  
 
2.  
Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlichen Streitgegenstand gebunden (Urteile 1C_83/2023 vom 5. Februar 2024 E. 1.2; 1C_85/2023 vom 12. Februar 2024 E. 1.2). Vor der Vorinstanz war bloss umstritten, ob das Strassenbauprojekt genehmigt werden kann und von der Parzelle Nr. 91 zur Anpassung der Haltestelle "Mitteldorfstrasse" an die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) 28 m 2 Land abgetreten und 27 m 2 vorübergehend beansprucht werden dürfen.  
Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verfahren vor dem Regierungsrat und zur Zulässigkeit der Regierungsratsbeschlüsse; diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung des BehiG an anderen Haltestellen in der Gemeinde Mettauertal oder anderswo. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist daher auch nicht einzugehen, zumal die äusseren Gegebenheiten an den betreffenden Orten höchst unterschiedlich sind. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Verkehrsmassnahmen, damit auf der Parzelle Nr. 85 Platz für den behindertengerechten Ausbau der Haltestelle geschaffen werden könnte; solche Massnahmen standen vor der Vorinstanz nicht zur Diskussion; darauf ist auch nicht einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellt unter Verweisung auf das Behindertengleichstellungsgesetz zusammenfassend fest, bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs sollten bis am 1. Januar 2024 behindertengerecht ausgestaltet sein. Gemäss der VSS-Norm SN 640 075 "Fussgängerverkehr; Hindernisfreier Verkehrsraum" von Dezember 2014 sowie den "Empfehlungen Bushaltestellen" des BVU, Abteilung Tiefbau, vom 26. März 2020 müssten behindertengerechte Haltestellen u.a. mindestens einen niveaugleichen Einstieg ermöglichen; dafür sei grundsätzlich eine Haltekante in der Höhe von 22 cm erforderlich. Die Haltestelle "Mitteldorfstrasse" entspreche diesen Anforderungen nicht. Aufgrund der engen Platzverhältnisse könne kein Vollausbau der Haltestelle realisiert werden. Geplant sei daher die Einrichtung eines Fahrbahnhalts im Teilausbau (eine Türe niveaugleich) wenige Meter weiter östlich vom gegenwärtigen Standort; vorgesehen sei namentlich, die Haltekante am projektierten Standort auf 22 cm zu erhöhen, damit zumindest im Bereich der zweiten Bustüre ein niveaugleicher Einstieg gewährleistet sei. Auch Personen mit einer Behinderung könnten die projektierte Haltestelle dann erreichen und sich autonom im umliegenden öffentlichen Raum bewegen; das Trottoir sei mit einer Breite von 1 m für Rollstuhlfahrende noch knapp genügend.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, überzeugt nicht. Es ist unbestritten, dass die gegenwärtige Haltestelle "Mitteldorfstrasse" die Vorgaben an eine behindertengerechte Bushaltestelle nicht erfüllt. Mit seinen Ausführungen zur Breite des Trottoirs, zum Weg, welcher zur Haltestelle führt und zu seiner Aussicht, die seiner Meinung nach durch das Verschieben der Haltestelle "verschandelt" werde, kommentiert und ergänzt der Beschwerdeführer bloss die Feststellungen der Vorinstanz. Dies gilt auch für seine Aussagen zur umliegenden Erschliessung und zum Verkehr. Rechtserhebliche Gründe, um vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen, sind damit weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der behindertengerechte Ausbau der Haltestelle liege nicht im öffentlichen Interesse, sei nicht erforderlich und seine Parzelle sei auch nicht der geeignete Standort dafür, handelt es sich um Rechtsfragen; diese beschlagen nicht den Sachverhalt. Darauf ist nachfolgend einzugehen (E. 4 hernach).  
 
4.  
Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers für die Anpassung der Haltestelle stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) dar. Laut Art. 26 Abs. 2 BV werden Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Urteil 1C_505/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.1). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). 
Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 mit Hinweis). 
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst ein öffentliches Interesse an der Haltestelle "Mitteldorfstrasse" und am behindertengerechten Ausbau dieser Haltestelle.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz legt unter Verweisung auf die Vorakten dar, die Haltestelle "Mitteldorfstrasse" befinde sich in der Dorfmitte im Ortsteil Wil in unmittelbarer Nähe zum Schulareal, einer Kapelle und von Einkaufsmöglichkeiten. Damit sei ein öffentliches Interesse an der Haltestelle ausgewiesen. Das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot garantiere u.a., dass niemand diskriminiert werden dürfe, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV); das BehiG habe zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt seien. Mit der projektierten Haltestelle werde auch Behinderten ermöglicht, von der Haltestelle in den Bus oder von diesem auf die Haltestelle zu gelangen. Auch ein öffentliches Interesse an der behindertengerechten Anpassung der Haltestelle liege daher vor.  
 
4.1.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen; es kann darauf verweisen werden. Das auf dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und auf dem Gesetzesauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV fussende Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Personen mit einer Behinderung aktiver am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können (Art. 1 Abs. 2 BehiG; BGE 132 I 82 E. 2.3.2). An der Durchsetzung dieses Ziels besteht ein generelles öffentliches Interesse. Mit seinen Ausführungen, insbesondere zur geringen Bedeutung des Dorfzentrums und der Behauptung, bloss Schulkinder würden die Haltestelle "Mitteldorfstrasse" nutzen, diese bräuchten keine behindertengerechte Haltestelle, vermag der Beschwerdeführer weder das öffentliche Interesse an der Haltestelle noch an deren behindertengerechten Anpassung zu widerlegen. Auch der Hinweis, wonach Behinderte eine andere Haltestelle im Dorfzentrum nutzen könnten, führt zu keinem anderen Ergebnis.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Ansicht, es gebe geeignetere Standorte für eine behindertengerechte Haltestelle als auf seiner Parzelle: Am gegenwärtigen Standort oder ein paar Meter weiter westlich davon auf den Parzellen Nrn. 84 und 85.  
Der Beschwerdeführer stört sich zudem daran, dass er wegen der projektierten Haltestelle einen haltenden Bus passieren lassen müsse, bevor er von seinem Grundstück wegfahren könne. Dieser Umstand werde bloss ihm zugemutet. Werde die Haltestelle unter Inanspruchnahme seiner Parzelle realisiert, müsste sein Grundstück noch über das Grundeigentum des Kantons erschlossen werden. Damit würde ihm das "Ausfahrtsrecht" auf seiner Parzelle genommen. Schliesslich befürchtet er, durch die neue Haltestelle mehr Lärmimmissionen erdulden zu müssen. 
 
4.2.2. Die Vorinstanz führt zusammenfassend aus, eine Verschiebung der Haltestelle auf die Parzellen Nrn. 84 und 85 sei ungeeignet, weil die Strassenparzelle Nr. 85 der Erschliessung anderer Parzellen diene und dort das Kreuzen von zwei Personenwagen möglich sein müsse; die Parzelle Nr. 85 könne daher nicht ohne weiteres für eine Bushaltestelle beansprucht werden. Von der Parzelle Nr. 85 käme höchstens eine kleine Fläche im Anschluss an die Parzelle Nr. 84 für eine Haltestelle in Betracht. Bei dieser Variante würde aber der hintere Teil von Gelenkbussen bei einem Halt auf die Kreuzung Hubackerstrasse/ Mitteldorfstrasse ragen; eine solche Lösung sei mit der Verkehrssicherheit und der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger nicht vereinbar. Zudem wären die Sichtverhältnisse sowohl für Fahrzeuge aus der Hubackerstasse als auch für solche auf der Wegparzelle Nr. 85 erheblich eingeschränkt. Auch sei eine Anpassung der Haltestelle am gegenwärtigen Standort aus Sicherheitsgründen ungeeignet. Dies u.a. deshalb, weil ein anhaltender Bus die Sichtzone bei der Ausfahrt von der Strassenparzelle Nr. 85 und den Zugang zum ehemaligen "Milchhüsli" stark einschränke, was bei der projektierten Variante auf der Parzelle des Beschwerdeführers nicht der Fall wäre. Auch andere Bauten würden mit einer behindertengerechten Haltestelle am projektierten Standort nicht beeinträchtigt. Der Ausbau der Haltestelle unter Inanspruchnahme der Parzelle Nr. 91 sei daher nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um die Beseitigung von Nachteilen für behinderte Personen zu erreichen.  
Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Eingriff in die Eigentumsgarantie auch zumutbar: Aus dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot und den Vorgaben des BehiG und der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV; SR 151.34) ergebe sich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der behindertengerechten Anpassung der Haltestelle. Diesem öffentlichen Interesse stehe das private Interesse des Beschwerdeführers am ungeschmälerten Erhalt seines Eigentums entgegen. Bei der von der Enteignung betroffenen Fläche handle es sich um einen Anteil von lediglich 1.36 % der 2'055 m2 umfassenden Parzelle des Beschwerdeführers. Aufgrund der Strassenabstandsbestimmungen sei die abzutretende Fläche bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur sehr eingeschränkt nutzbar. Insoweit sei das private Interesse des Beschwerdeführers zu relativieren. Sodann hielten schon heute Busse in der unmittelbaren Umgebung der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Den Angaben der kantonalen Fachstelle für Lärmsanierung zufolge seien die Belastungsgrenzwerte an der Parzelle des Beschwerdeführers auch nach der Verschiebung der Haltestelle eingehalten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die neue Erschliessung über die im Eigentum des Kantons stehende Parzelle beeinträchtigt sein solle. 
 
4.2.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Eignung und Erforderlichkeit des projektierten Standorts sowie zur Interessenabwägung sind nicht zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, dass die neue Haltestelle weder die Verkehrssicherheit noch die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger gefährden darf, oder die Zufahrt zu Gebäuden erschweren soll. Einleuchtend ist daher auch, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativstandorte vor dem ehemaligen "Milchhüsli" und auf den Parzellen Nrn. 84 und 85 an der Kreuzung "Hubackerstrasse/Mitteldorfstrasse" zur behindertengerechten Anpassung der Haltestelle weniger eignen als seine eigene Parzelle. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ist unter Inanspruchnahme der Parzelle des Beschwerdeführers ein Fahrbahnhalt im Teilausbau u.a. mit einem niveaugleichen Ein- bzw. Ausstieg möglich. Die projektierte Haltestelle wird den Zugang zur Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht erschweren, da sich im fraglichen Bereich lediglich eine Sockelmauer befindet und eine Erhöhung des Belags möglich ist; auch sind die Sichtverhältnisse bei der Parzelle des Beschwerdeführers wesentlich besser als bei den vorgeschlagenen Alternativstandorten. Das vorinstanzliche Ergebnis, wonach der Ausbau der projektierten Haltestelle nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist, um die Beseitigung von Nachteilen für behinderte Personen zu erreichen, erweist sich daher als bundesrechtskonform.  
Mit der pauschalen Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Interessenabwägung ist im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sein privates Interesse am ungeschmälerten Erhalt seines Eigentums höher zu gewichten wäre, als das öffentliche Interesse an der behindertengerechten Anpassung der projektierten Haltestelle. So bemängelt er zwar die geplante Erschliessung seiner Liegenschaft über das Grundstück des Kantons und die Lärmbelastung durch die Verschiebung der Haltestelle. Mit den betreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Zufahrt und der bereits bestehenden Lärmquelle in der unmittelbaren Umgebung seiner Parzelle setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander. Gleiches gilt aus demselben Grund für seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Abwarten eines haltenden Busses, bevor er von seinem Grundstück wegfahren kann. Nach der unwidersprochenen Darstellung der Vorinstanz muss wegen des schlechten Sichtfelds bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt der wegfahrende Bus in der Ausfahrt des Beschwerdeführers abgewartet werden; mit der Verschiebung der Haltestelle ergibt sich in dieser Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung. 
 
4.2.4. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eigentumseingriffs im vorliegenden Fall von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken, erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers somit als offensichtlich unbegründet. Durch die voll zu entschädigende Abtretung seines Grundeigentums (Art. 26 Abs. 2 BV) zur behindertengerechten Anpassung der Haltestelle, wird die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) folglich nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Mettauertal, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann