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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_823/2024  
 
 
Urteil vom 3. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Mai 2024 (2N 23 11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Teileinstellungsverfügung vom 23. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Privatkläger) am 15. Februar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. 
Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil des Privatklägers für schuldig. Der Privatkläger und der Beschwerdeführer erhoben je Einsprache gegen den Strafbefehl. Der Privatkläger erhob zudem am 6. Februar 2023 Beschwerde gegen den Strafbefehl. Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 hiess das Kantonsgericht diese Beschwerde insoweit gut, als es den Strafbefehl aufhob und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Mai 2024 sei zurückzuweisen, "bezw. in der vorliegenden Form abzulehnen, denn dieser ist unabdingbar zum Vorteil der verbrecherischen Seite ausgelegt". 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens bilden die Vorwürfe der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen versuchten Nötigung, der (versuchten) Erpressung sowie verschiedener Ehrverletzungen. Der Privatkläger machte im vorinstanzlichen Verfahren namentlich geltend, im Strafbefehl vom 24. Januar 2023 seien nicht alle geltend gemachten Verletzungssachverhalte untersucht und beurteilt worden. Er habe Anspruch auf Beurteilung der ihm gegenüber begangenen Delikte. Zwar habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im angefochtenen Strafbefehl der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Allerdings lägen weitere Nötigungs- bzw. Erpressungsversuche vor.  
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, der vorliegende Fall betreffe mit einer Ausnahme nicht eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs, welche einer teilweisen Verfahrenseinstellung entgegenstehen würde. Die vom Privatkläger in seiner Beschwerde erwähnten Sachverhalte erweiterten die im fraglichen Strafbefehl aufgeführten Sachverhaltselemente. Somit bestehe Raum für Teileinstellungen, weshalb es der Staatsanwaltschaft obliege, darüber zu befinden, für welche Sachverhalte formelle Einstellungen oder allenfalls weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers zu erfolgen hätten. Im Übrigen sei es Sache der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie weitere Untersuchungshandlungen vornehme und insbesondere ein forensisch-psychiatrisches Gutachten und eine Risiko- und Bedrohungsanalyse betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag gäbe. 
 
4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner teilweise schwer verständlichen Beschwerdeschrift überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, zeigt er nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss bundesrechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler