Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_506/2024
Verfügung vom 3. Oktober 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Müller,
Gemeinderat Wollerau,
Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Heribert Trachsel und/oder Patrick Hutter.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 27. Juni 2024 (III 2024 25).
Erwägungen:
A.________ hat am 28. August 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Juni 2024 betreffend Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung). Mit Eingabe vom 25. September 2024 zieht sie die Beschwerde zurück.
Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem der C.________ AG, deren Rechtsanwalt am 18. September 2024 innert der vonseiten des Bundesgerichts angesetzten Frist bis 15. Oktober 2024 eine Vernehmlassung eingereicht hat, eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Weitere Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, da der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner B.________ keine Vernehmlassung eingereicht hat und den weiteren Verfahrensbeteiligten - soweit sie sich überhaupt geäussert haben - keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 1C_506/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die C.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, der C.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Baur