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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_506/2024  
 
 
Verfügung vom 3. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Müller, 
 
Gemeinderat Wollerau, 
Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Heribert Trachsel und/oder Patrick Hutter. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 27. Juni 2024 (III 2024 25). 
 
 
Erwägungen:  
A.________ hat am 28. August 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Juni 2024 betreffend Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung). Mit Eingabe vom 25. September 2024 zieht sie die Beschwerde zurück. 
Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem der C.________ AG, deren Rechtsanwalt am 18. September 2024 innert der vonseiten des Bundesgerichts angesetzten Frist bis 15. Oktober 2024 eine Vernehmlassung eingereicht hat, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Weitere Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, da der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner B.________ keine Vernehmlassung eingereicht hat und den weiteren Verfahrensbeteiligten - soweit sie sich überhaupt geäussert haben - keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_506/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die C.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, der C.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur