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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_35/2024  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Affolter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Droxler, 
8808 Pfäffikon SZ, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vaterschaft und Unterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2023 (ZK1 2023 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 21. März 2022 klagte A.________ (geb. 1997), für den im Personenstandsregister kein Vater eingetragen ist, gegen B.________ am Bezirksgericht Einsiedeln auf Feststellung der Vaterschaft (inklusive Anweisung des zuständigen Zivilstandsamtes, das Vaterschaftsverhältnis entsprechend einzutragen) und Unterhalt.  
 
A.b. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Vaterschaftsklage bzw. auf die Feststellung des Kindesverhältnisses im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZGB. Nach Durchführung der Hauptverhandlung verfügte es mit Zwischenentscheid vom 10. Januar 2023, auf die rechtzeitig eingereichte Klage einzutreten und ordnete die Einholung eines DNA-Gutachtens an.  
 
B.  
Auf Berufung von B.________ hob das Kantonsgericht Schwyz diesen Entscheid auf und trat auf die Klage stattdessen nicht ein, weil es die Vaterschaftsklage als verspätet erachtete; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________ (Entscheid vom 14. Dezember 2023). 
 
C.  
Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Januar 2024 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Vaterschaftsklage vom 21. März 2022 rechtzeitig eingereicht wurde und auf die Klage einzutreten sei. Im Übrigen sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit das Verfahren seinen Fortgang nehmen könne. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass auf die Vaterschaftsklage einzutreten sei, und es sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung der Klage an das Bezirksgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer ausserdem die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Am 22. Januar 2024 reichte er diesbezüglich weitere Dokumente ein. 
Das Kantonsgericht äusserte sich mit Eingabe vom 24. Januar 2024 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdegegner liess sich am 28. Februar 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. März 2024. Am 27. Mai 2024 liess der Beschwerdeführe r dem Bundesgericht die Kostennoten seiner Rechtsvertreterin zukommen, die dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt wurden. Weitere Eingaben erfolgten nicht. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat als oberes kantonales Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Vaterschaftsklage gemäss Art. 261 ff. ZPO und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden. Sie ist auf die Klage nicht eingetreten, womit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) vorliegt. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen, der Beschwerdeführer hat sie innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereicht und ist zu deren Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht die Feststellung, dass die von ihm eingereichte Vaterschaftsklage rechtzeitig eingereicht wurde und auf die Klage einzutreten ist. Feststellungsbegehren sind auch im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 76 Abs. 1 BGG). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben:  
 
1.2.1. Kommt das Bundesgericht - entgegen der Vorinstanz - zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Vaterschaftsklage rechtzeitig eingereicht, wird es die Sache an die kantonalen Instanzen zurückweisen müssen, da diese über die weiteren Voraussetzungen der Vaterschaftsklage noch nicht befunden haben. Insbesondere wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt kein DNA-Gutachten eingeholt. Daher ist das vom Beschwerdeführer gestellte kassatorische Begehren zulässig und musste er kein reformatorisches Begehren stellen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.2). Weist das Bundesgericht die Angelegenheit an die kantonalen Instanzen zurück, weil es die Vaterschaftsklage als rechtzeitig erhoben erachtet, sind diese an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Ein selbständiges Interesse auf Feststellung der Rechtzeitigkeit besteht nicht.  
 
1.2.2. Zur Frage, ob auf die Klage einzutreten (gewesen) wäre, ist sodann Folgendes zu beachten: Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Vaterschaftsklage rechtzeitig (Art. 263 ZGB) eingereicht hat. Die Vorinstanz verneinte dies und trat deswegen auf die Klage nicht ein. Bei den Fristen gemäss Art. 263 ZGB handelt es sich jedoch - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - um Verwirkungsfristen (BGE 119 II 110 E. 3a und Urteil 5A_741/2021 vom 22. April 2022 E. 5.1 für die Klage nach Art. 256c ZGB). Ist eine Verwirkungsfrist nicht gewahrt, führt dies zum Untergang des Anspruchs und damit zu einem abweisenden Sachentscheid (Urteile 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4; 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2; vgl. Urteil 5A_518/2011 vom 22. November 2012 E. 1). Richtigerweise hätte die Vorinstanz daher beim Resultat, die Klage sei verspätet erhoben worden, diese abweisen müssen, anstatt auf sie nicht einzutreten. An der Feststellung, dass auf die Klage eingetreten wird, besteht dennoch kein selbständiges Feststellungsinteresse, unbesehen davon, wie das Bundesgericht die Frage der Fristwahrung beantwortet.  
 
1.2.3. Auf die Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK. Seine Ausführungen bleiben aber allgemeiner und oberflächlicher Natur. Was die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe in seiner Berufungsantwort zu diversen Tatsachenbehauptungen sowohl seine als auch die Aussage des Beschwerdegegners als Beweismittel offeriert. Die Vorinstanz habe diese jedoch nicht abgenommen. An welcher Stelle der Berufungsantwort er zu welchen Tatsachenbehauptungen konkret Beweisofferten gestellt hätte, erläutert er jedoch nicht, weshalb sich seine Beschwerde insofern als ungenügend begründet erweist. Dies trifft auch auf die Rüge zu, die Vorinstanz habe Art. 8 EMRK verletzt. Hierzu führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche über Art. 263 ZGB hinausgehenden Ansprüche ihm diese Norm verschaffen und inwiefern die Vorinstanz diese missachtet haben soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einleitende Bemerkungen bzw. stellt seinen Standpunkt zusammengefasst dar. Dabei ergänzt er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne in diesem Zusammenhang Sachverhaltsrügen zu erheben. Seine Schilderungen bleiben für das Bundesgericht deshalb unbeachtlich.  
 
2.2.3. Auch der Beschwerdegegner hält sich in seiner Beschwerdeantwort nicht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Sachverhaltsrügen erhebt er jedoch keine. Seine Ergänzungen können deswegen vom Bundesgericht nicht beachtet werden. Dies betrifft nicht nur, aber insbesondere die Ausführungen zu angeblichen Kontaktversuchen durch den Beschwerdeführer im April 2021.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer stellt zum Beweis seiner Aussagen verschiedene Beweisanträge (insbesondere Parteiaussage seiner selbst sowie des Beschwerdegegners). Das Bundesgericht nimmt jedoch grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Weshalb dem ausnahmsweise anders sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 5A_741/2021 vom 22. April 2022 E. 2.3). Seine Anträge werden abgewiesen.  
 
3.  
Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen (Art. 261 Abs. 1 ZGB). Die Vaterschaftsklage verwirklicht das Recht des Kindes auf Herstellung eines familienrechtlichen Kindesverhältnisses zum Vater. Gemäss Art. 263 ZGB kann die Klage vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit einzureichen (Abs. 1 Ziff. 2). Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Abs. 3). Mit anderen Worten darf die Vaterschaftsklage nicht scheitern, wenn die gesetzliche Frist aus entschuldbaren Gründen versäumt worden ist (vgl. Botschaft des Bundesrats über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesverhältnis] vom 5. Juni 1974; BBl. 1974 II 32 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaftsklage nicht innerhalb der Frist gemäss Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB eingereicht hat. Im Zentrum des Verfahrens steht damit die Frage, ob die Klage dennoch zuzulassen ist, weil wichtige Gründe die Erhebung der Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen gesetzlichen Fristen und in dem Sinn die Verspätung als entschuldbar erscheinen lassen. Diese Frage hat multiple Dimensionen und die Antwort darauf hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. 
 
3.1. Ein entschuldbarer Grund liegt insbesondere vor, wenn das Kind erst nach Ablauf der ordentlichen Klagefrist gemäss Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB davon Kenntnis erhält, zu welcher Person ein Abstammungsverhältnis besteht bzw. bestehen soll und damit wer sein biologischer Vater ist bzw. sein könnte. Solange es nicht über dieses Wissen verfügt, z.B. weil ihm die Identität dieser Person verheimlicht wird (in diesem Sinn: SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 263 ZGB), kann es von vornherein nicht klagen.  
 
3.2. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die Vaterschaftsklage im Sinn von Art. 263 Abs. 3 ZGB rechtzeitig erhoben wurde, ist stets zu prüfen, ob die Verspätung zum Zeitpunkt der Klageeinleitung noch entschuldbar ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob und wenn ja ab wann das klageberechtigte Kind Kenntnis davon hat, wer sein biologischer Vater ist bzw. sein könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das Erfordernis der Kenntnis des Abstammungsverhältnisses, denn es geht nicht an, einer klageberechtigten Person die Klageerhebung zuzumuten, bevor sie die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Klage besitzt (vgl. Urteil 5A_506/2007 vom 28. Februar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 241 im Kontext von Art. 256c Abs. 3 ZGB; siehe auch Urteil 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5.1.1, in welchem das Bundesgericht von einer "quasi-certitude" spricht).  
 
3.2.1. Erfährt ein Kind von der Identität seines (mutmasslichen) Vaters, vermag dies noch keine genügend sichere Kenntnis des Abstammungsverhältnisses zu begründen. Hierzu bedarf es zunächst einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der identifizierten Person um den Vater handeln könnte; blosse Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht aus. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die eigene Mutter dem Kind eine bestimmte Person als (mutmasslichen) Vater benennt. Eine solche Information kann auch von der Kindesschutzbehörde stammen (vgl. Urteil 5A_423/2016 vom 7. März 2017). Kommen weitere Indizien hinzu, wie z.B. die Kenntnis eines vormaligen Zusammenlebens der Mutter mit der identifizierten Person oder von (Liebes) Briefen, in welchen vom Kindesverhältnis die Rede ist, erhöhen diese entsprechend die Wahrscheinlichkeit des Wahrheitsgehalts der Information über die Identität des mutmasslichen Vaters.  
 
3.2.2. Dies begründet zwar in der Regel noch keine genügend sichere Kenntnis des Abstammungsverhältnisses. Dennoch sind bei der Beantwortung der Frage, ob die Verspätung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch entschuldbar ist, die Reaktionen des klageberechtigten Kindes einzubeziehen: Hat das Kind Kenntnis von der Identität einer Person, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dessen Vater sein könnte, darf es nämlich nicht - jedenfalls nicht über längere Zeit - völlig untätig bleiben, sondern es hat sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen (BGE 119 II 110 E. 3a; zit. Urteil 5A_506/2007 E. 3.2 und 4.2.1) bzw. Schritte zu unternehmen, die zur Klärung der Vaterschaft beizutragen geeignet sind. Ein solcher Schritt kann namentlich darin bestehen, mit dem mutmasslichen Vater Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen. Das Unterlassen von Abklärungen kann die verspätete Erhebung der Vaterschaftsklage als unentschuldbar erscheinen lassen (vgl. zit. Urteil 5A_506/2007 E. 4.2.2). Was genau das Kind zu tun hat und wie schnell, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Um überhaupt weitere Abklärungen tätigen zu können, müssen dem Kind genügend präzise Informationen vorliegen, die es ihm erlauben, mit dem mutmasslichen Vater in Kontakt zu treten oder zumindest die Herkunft der väterlichen Familie ausfindig zu machen. Zur Klärung des Abstammungsverhältnisses kann sodann auch ein ausserhalb der Vaterschaftsklage gestelltes Gesuch um Anordnung eines DNA-Gutachtens beitragen (vgl. Urteil 5A_518/2011 vom 22. November 2012).  
 
3.2.3. Zu welchem Zeitpunkt das Kind über die rechtsgenügliche Kenntnis der Vaterschaft bzw. des Abstammungsverhältnisses ( dazu E. 3.2) verfügt, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab. So erachtete das Bundesgericht die Vaterschaft spätestens ab jenem Moment als rechtsgenüglich bekannt, als die ausserehelich geborene Tochter den mutmasslichen Vater zum ersten Mal getroffen hatte, wobei dieser seine Vaterschaft nie bestritt (zit. Urteil 5A_423/2016 E. 5.1.1 und Sachverhalt Bst. A.b). In einer Konstellation, in welcher die Erben des bereits verstorbenen mutmasslichen Vaters die Nachkommenschaft bestritten hatten, erwog das Bundesgericht, das Kind habe die Identität seines Erzeugers erst gekannt, nachdem eine DNA-Analyse durchgeführt worden war (Urteil 5A_518/2011 vom 22. November 2012 E. 4.4).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Art. 263 Abs. 3 ZGB eröffnet keine zusätzliche Frist. Hat das Kind im vorbeschriebenen Sinn rechtsgenügend Kenntnis von der Vaterschaft, obliegt es ihm, die Klage so rasch wie möglich ("avec toute la célérité possible") einzureichen; auch in dieser Phase kann eine zeitlich verzögerte Anhängigmachung die Verspätung als unentschuldbar erscheinen lassen. Vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Umstände (wie beispielsweise eine Krankheit), die eine klagende Partei daran hindern, rasch zu handeln (BGE 136 III 593 E. 6.1.1; Urteil 5A_258/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 3.1). Obschon das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 256c Abs. 3 ZGB (Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes) und Art. 260c Abs. 3 ZGB (Anfechtung der Anerkennung), die ihrerseits eine Anfechtung nach Ablauf der gesetzlichen Frist zulassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird, regelmässig von einer Frist von einem Monat gesprochen hat (BGE, a.a.O.), sind stets die Umstände des Einzelfalls zu beachten und wäre ein schematisches Abstellen auf eine Monatsfrist unzulässig (exemplarisch zit. Urteil 5A_518/2011 E. 4.4).  
 
3.3.2. Das Kind darf auch dann nicht untätig bleiben, wenn es das Abstammungsverhältnis trotz den getätigten Abklärungen, namentlich zufolge Bestreitung durch den mutmasslichen Vater, nicht abschliessend klären konnte. Bei einer solchen Ausgangslage muss es sich entscheiden, ob es die Sache klageweise weiterverfolgen will oder nicht (vgl. zit. Urteil 5A_506/2007 E. 4.2.3). Für diesen Schritt ist zu beachten, dass sich das Kind nicht nur über die Frage seiner Abstammung, sondern auch über die Folgen der Herstellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses zu einer ihm möglicherweise bisher völlig unbekannten Person klar werden muss, was reiflicher Überlegung bedarf. Zulässig wäre es in diesem Zusammenhang auch, zunächst (klageweise) die Durchführung einer DNA-Analyse zu verlangen (vgl. zit. Urteil 5A_518/2011 E. 4.4).  
 
3.4. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist das Sachgericht bei der Beurteilung, ob die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt werden kann, in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen; es hat unter Würdigung der einschlägigen Umstände und unter Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_921/2017 vom 16. Juli 2018 E. 3.1). Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide dieser Art an sich frei; es greift aber nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 138 III 252 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, mit der Mitteilung der Mutter im Juli 2021 sei der wichtige Grund im Sinn der Verheimlichung der Vaterschaft weggefallen. Objektive Hindernisse seien einer Klage seither nicht entgegen gestanden. Gelte nach Lehre und Rechtsprechung Rechtsunkenntnis nicht als Hinderungsgrund, vermöge einer Klageerhebung insbesondere das Kriterium umso weniger entgegenzustehen, dass der Beschwerdegegner bei der vom Beschwerdeführer versuchten aussergerichtlichen Klärung der Angelegenheit seine Vaterschaft bestritten haben soll. Namentlich aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer sein Leben lang immer bei seiner Mutter nach dem Vater gefragt habe, sei auch in subjektiver Hinsicht nichts ersichtlich, was ihn daran gehindert haben soll, den Beschwerdegegner umgehend auf das Thema anzusprechen und nach dessen Bestreiten mit einer Klage sofort die wenigen Zweifel an der "Vaterlosigkeit" auszuräumen. Dass er die Aussprache bis Ende 2021 hinausgezögert habe, um danach nochmals rund drei Monate mit der Klage einschliesslich des Beweisantrags einer DNA-Analyse zuzuwarten, lasse sich nicht mehr rechtfertigen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 263 Abs. 3 ZGB vor. Er führt insbesondere aus, der Wegfall des wichtigen Grundes setze sichere Kenntnis über die Vaterschaft voraus; allfällige Gerüchte oder Verdachtsmomente würden nicht ausreichen. Selbst wenn er seit den Äusserungen seiner Mutter im Juli 2021 von der sehr wahrscheinlichen biologischen Realität ausgegangen sei, der Beschwerdegegner sei sein Vater, würde dies keine sichere Kenntnis im Sinn von Art. 263 Abs. 3 ZGB konstituieren. Eine den wichtigen Grund entfallen lassende Kenntnis der Vaterschaft setze das Vorliegen eines DNA-Tests oder weiterer Hinweise auf das Vorhandensein der Vaterschaft voraus. Anlässlich der Konfrontation des Beschwerdegegners (und auch noch während der Hauptverhandlung) habe dieser seine Vaterschaft jedoch bestritten. Eine sofortige Klageeinreichung nach Erhalt der Information hätte überdies den Aufbau einer persönlichen Beziehung mit dem potentiellen Vater von Anfang an gefährdet. Mit der Konfrontation des Beschwerdegegners habe der Beschwerdeführer das Naheliegendste unternommen, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Klarheit zu verschaffen.  
 
4.3. Nach Ansicht des Beschwerdegegners hingegen hätte der Beschwerdeführer nach der Offenbarung seiner Abstammung unverzüglich handeln müssen. Das Fehlen "absoluter Beweise" und das daraus resultierende Fehlen "völliger Gewissheit" rechtfertigten die Passivität nicht. Der Wegfall eines wichtigen Grundes setze keine "sichere Kenntnis über die Vaterschaft" voraus. Allerspätestens nachdem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gegenüber seine Vaterschaft abstritt, habe letzterer die Vaterschaftsklage einreichen müssen.  
 
 
5.  
Wendet man die oben beschriebenen Kriterien an (E. 3), ergibt sich Folgendes: 
 
5.1. Die Mutter des Beschwerdeführers hat diesem die Identität seines Vaters gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, auf die mangels Sachverhaltsrügen abzustellen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG, siehe oben E. 2.2.3), bis im Juli 2021 verheimlicht. Dies ist - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - ein wichtiger Grund, der das Verpassen der Klagefrist gemäss Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entschuldigt.  
 
5.2. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem im Juli 2021 - mit hundertprozentiger Sicherheit - mitgeteilt hat, der Beschwerdegegner sei sein Vater, und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der sehr wahrscheinlichen biologischen Realität dieses Sachverhalts ausging. Dies genügt - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - jedoch nicht, die hohen Anforderungen an die rechtsgenügliche Kenntnis (oben E. 3.2) zu erfüllen. Denn letztlich handelt es sich bei dieser Mitteilung nur um die einseitige Aussage der Mutter des Beschwerdeführers, die ihm die Identität des Vaters zuvor über 24 Jahre lang verheimlicht hatte. Selbst wenn sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, sicher zu sein, begründet dies auf Seiten des Beschwerdeführers zwar einen ersten (gewichtigen) Anhaltspunkt, jedoch noch keine genügende Kenntnis seines Abstammungsverhältnisses zum Beschwerdegegner. Dies gilt umso mehr, als er über keinerlei weitere Indizien verfügte, aus denen auf das Abstammungsverhältnis zum Beschwerdegegner geschlossen werden könnte oder gar müsste. Dass er sein Leben lang bei der Mutter nach dem Vater gefragt hatte, vermag daran nichts zu ändern, da feststeht, dass die Mutter dem Beschwerdeführer erst im Juli 2021 die Identität seines (mutmasslichen) Vaters bekannt gegeben hatte.  
 
5.3. Immerhin war der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben seiner Mutter verpflichtet, sich über die tatsächlichen Gegebenheiten Klarheit zu verschaffen, und durfte mit seinen Abklärungen nicht zu lange zuwarten (oben E. 3.2.1 f.). Der Beschwerdeführer kontaktierte den Beschwerdegegner bzw. konfrontierte diesen Ende des Jahres 2021 mit seinen Erkenntnissen. Insofern unternahm er das Naheliegendste, sich über die tatsächlichen Gegebenheiten Klarheit zu verschaffen. Er tat dies überdies innert einer angemessenen Frist. An diese sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, nachdem noch keine rechtsgenügliche Kenntnis des Vaters bestand und dessen mutmassliche Identität dem Beschwerdeführer zuvor während über 24 Jahren verheimlicht worden war.  
 
5.4. Anlässlich der angesprochenen Konfrontation des Beschwerdeführers mit seinem mutmasslichen Vater hat der Beschwerdegegner seine Vaterschaft zugegebenermassen bestritten (und bestreitet sie noch heute). Dass er dem Beschwerdeführer weitere Indizien geliefert hätte, die geeignet gewesen sein könnten, zur positiven oder negativen Klärung des Abstammungsverhältnisses beizutragen, wurde sodann nicht behauptet. Die Konfrontation verschaffte dem Beschwerdeführer mit anderen Worten keine rechtsgenügliche Kenntnis des Abstammungsverhältnisses zum Beschwerdegegner. Zwar musste sich der Beschwerdeführer anschliessend entscheiden, ob er die Sache klageweise weiterverfolgen will oder nicht (E. 3.3.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners hat seine Bestreitung aber keine unmittelbare Klagepflicht des Beschwerdeführers ausgelöst, sondern sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu beachten.  
 
5.5. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur über die Frage seiner Abstammung, sondern auch über die Risiken und Folgen einer Klage und der Herstellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses zu dem ihm bisher völlig unbekannten Beschwerdegegner klar werden musste, weshalb nicht von ihm erwartet werden konnte, innert Monatsfrist zu klagen. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, nach der Kenntnisnahme des Namens des Beschwerdegegners im Juli 2021 diesen nicht " umgehend " auf das Thema angesprochen und nach dessen Bestreiten nicht "sofort" geklagt zu haben, hat sie Gesichtspunkte berücksichtigt, die jedenfalls in dieser Schärfe keine Rolle hätten spielen dürfen bzw. hat sie die Umstände des Einzelfalls, die sie hätte berücksichtigen müssen, nicht in ihre Prüfung einbezogen und insofern von dem ihr in solchen Angelegenheiten zukommenden Ermessen (E. 3.4 oben) falschen Gebrauch gemacht. Insgesamt lassen es die konkreten Umstände als entschuldbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer seine Vaterschaftsklage erst am 21. März 2022 eingereicht hat.  
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers betreffend die Feststellung, er sei im Juli 2021 von der sehr wahrscheinlichen biologischen Realität ausgegangen, der Beschwerdegegner sei sein Vater, einzugehen. 
 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Erstinstanz zur weiteren Behandlung der Vaterschaftsklage (insbesondere zur Durchführung einer DNA-Analyse) zurückzuweisen. Zum neuen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache überdies an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
7.  
Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdegegner kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote weist einen Stundenaufwand aus, der sich an der oberen Grenze des notwendigen Aufwands bewegt. In Anwendung von Art. 6 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2023 (ZK1 2023 12) wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung der Vaterschaftsklage (insbesondere zur Durchführung einer DNA-Analyse) an das Bezirksgericht Einsiedeln zurückgewiesen.  
 
1.2. Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen.  
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Einsiedeln mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang