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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_621/2024  
 
 
Verfügung vom 3. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Severin Gabathuler, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
8. I.________, 
9. J.________, 
10. K.________, 
11. L.________, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berichtigung der Wertquoten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 16. August 2024 (BO.2023.6-K1). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. August 2024, mit welchem auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2024, 
in die Rückzugserklärung vom 26. September 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_621/2024 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG), 
dass auf der Gegenseite bislang kein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen ist, weil noch keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_621/2024 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli