Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_629/2024
Urteil vom 3. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
Erwägungen:
1.
Mit "Rechtsverweigerungsklage gegen involvierte Beamte bzw. Behörden des Kantons Bern aus Verwaltung und Justiz" betitelter Eingabe vom 16. September 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin (ohne anwaltliche Vertretung) an das Bundesgericht.
Auf S. 1 ihrer Eingabe stellt sie einen "Antrag auf Hilfe in Notlagen f. mich & meine zwei Kinder/Jugendlichen" und weiter ein Begehren betreffend "Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsklage, Rückforderungsklage - Nötigung, weisse Folter, Rechtsverweigerung, Willkür, Amtsmissbrauch". Sodann verlangt sie auf S. 7 ihrer Eingabe die superprovisorische Sistierung sämtlicher Zahlungsbefehle und Betreibungen, die Feststellung der Ungültigkeit einer Pfändungsankündigung vom 3. Januar 2024, die Aufhebung der Postulationsfähigkeit, die Aufhebung der rechtsmissbräuchlichen Zivilklage ihres Ehemannes, die sofortige Auszahlung einer Entschädigung und Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.--, die sofortige Sistierung jeglicher Verfahren und anderes mehr.
2.
Auf die Begehren, wie sie auf S. 7 der Beschwerde gestellt werden, ist von vornherein nicht einzutreten; es fehlt an einem anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) und teils generell an der Justiziabilität der Anliegen.
3.
Hingegen könnte eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zur Debatte stehen, die jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden kann (Art. 72 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG ). Abklärungen beim Obergericht des Kantons Bern, in deren Rahmen namentlich der erstinstanzliche Eheschutzentscheid und die obergerichtliche Instruktionsverfügung eingeholt wurden, haben Folgendes ergeben:
Mit Eheschutzentscheid vom 27. Oktober 2023 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die beiden Kinder der Beschwerdeführerin unter die alternierende Obhut der Eltern mit Wohnsitz beim Vater, unter Regelung der Betreuungsanteile und des Kindesunterhaltes. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. August 2024 (mit anwaltlicher Vertretung) eine Berufung und am 26. August 2024 erging die obergerichtliche Instruktionsverfügung, bei welcher u.a. ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aussicht gestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin äussert sich jedoch mit keinem Wort dazu, inwiefern es im zur Zeit hängigen Berufungsverfahren zu einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gekommen sein soll. Vielmehr besteht die Beschwerde gewissermassen aus einem Rundumschlag, in welchem sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann, zum in ihren Augen dysfunktionalen (Rechts-) System, zur Sozialhilfe, zu den Betreibungsämtern, zur Polizei u.ä.m. äussert.
Die Beschwerde bleibt somit gänzlich unbegründet, soweit sie den Aspekt der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung betrifft. Ohnehin wäre eine solche auch nicht ersichtlich, nachdem eben erst die Berufung eingereicht worden ist.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli