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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_635/2024  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Valery Furger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schuldneranweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. August 2024 (400 24 147). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eheschutzentscheid vom 18. Oktober 2023 verpflichtete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'200.-- zu bezahlen. 
Nachdem er seiner Unterhaltspflicht nur teilweise und verspätet nachgekommen war, verlangte die Beschwerdegegnerin die Schuldneranweisung. 
Mit Urteil vom 28. Mai 2024 wies das Zivilkreisgericht die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, von dessen Lohn ab sofort den Betrag von Fr. 4'200.-- auf ein Konto der Beschwerdegegnerin zu überweisen. 
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. August 2024 ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. September 2024 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit zahlreichen Rechtsbegehren eingereicht. Mit gleichem Datum hat er noch eine weitere Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die weitere Beschwerde scheint sich trotz der identischen Überschrift - "Beschwerde / Verfügung vom 13.08.2024" - auf die (ebenfalls beigelegte) Instruktionsverfügung des Zivilkreisgerichtes vom 3. September 2024 betreffend das vom Beschwerdeführer neu eingereichte Eheschutz (abänderungs) gesuch zu beziehen. Dies lässt sich angesichts der unklaren Ausführungen nicht abschliessend sagen, aber die Inhalte betreffen, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, den Eheschutz und weisen keinen Konnex mit der Schuldneranweisung auf. Eine Verfügung oder ein Entscheid des Zivilkreisgerichtes ist jedoch von vornherein nicht beim Bundesgericht anfechtbar, weil es sich nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Akt handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Bei der primären Beschwerde ist unter dem Stichwort "Gegenstand" klar definiert, dass sie gegen die Schuldneranweisung gerichtet ist. Angefochten ist diesbezüglich ein kantonal letztinstanzliches Urteil mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, so dass die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
3.  
Soweit sich die zahlreichen, zum Teil kaum verständlichen Begehren jedoch auf anderes als die Schuldneranweisung beziehen, namentlich auf dem seinerzeitigen Eheschutzentscheid, welcher "erzwungen in Rechtskraft erwachsen" sei (so z.B. das Begehren um Feststellung, das die kantonalen Instanzen seine versöhnliche Haltung ignoriert und das folgenschwere Fremdgehen der Ehefrau in der überteuerten Fremdwohnung begünstigt hätten, u.ä.m.), kann darauf ebenfalls von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
5.  
Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht ansatzweise gerecht: 
Betreffend die Sachverhaltsfeststellung erfolgen blosse Stichworte, wonach die Nachteile ignoriert und die Unterhaltsberechnung aufgrund falscher Einkommenszahlen vorgenommen worden sei. Nähere Ausführungen erfolgen jedoch nicht, geschweige denn substanziierte Verfassungsrügen. 
In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine Ausführungen und es mangelt insofern an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. 
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig und die andere teils als ebenfalls offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli