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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_665/2024  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Adresse dem Gericht bekannt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung betreffend Besuchsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. August 2024 (RV240011-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_672/2024 heutigen Datums verwiesen werden. 
Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 trat das Bezirksgericht Bülach auf das Vollstreckungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend das Besuchsrecht gegenüber seiner Tochter nicht ein, einerseits mangels örtlicher Zuständigkeit, andererseits weil das Besuchsrecht mit Beschluss der KESB vom 27. März 2024 abgeändert wurde und somit das Scheidungsurteil vom 16. Oktober 2020 nicht mehr als Vollstreckungstitel relevant ist. 
Gegen diese am 1. Juni 2024 zugestellte Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 16. August 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ein, auf welche dieses mit Beschluss vom 27. August 2024 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat. 
Mit Eingabe vom 27. September 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu mit keinem Wort. Die Beschwerde enthält nebst dem sinngemässen Standpunkt, die Gesetze seien feministisch, allgemeine Polemik, unterschwellige Drohungen und Rassismusvorwürfe gegen die geschiedene Ehefrau und die involvierten Behörden. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli