Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_588/2024
Urteil vom 3. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich,
Verwaltungszentrum Eggbühl,
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (UH230130-O/U).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.-- gebüsst. Auf eine dagegen erhobene Einsprache wurde er vom Stadtrichteramt Zürich zur Einvernahme am 22. März 2023 vorgeladen, mit dem Hinweis, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, sollte er der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleiben. Am 27. März 2023 verfügte das Stadtrichteramt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei, nachdem der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2024 ab. Dies mit der Begründung, dass sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte ergäben, dass der Beschwerdeführer entschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen wäre. Die aufgeführten weltanschaulichen Motive seien nicht als Gründe für ein entschuldigtes Fernbleiben zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Der Beschwerdeeingabe fehlt es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
4.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. August 2024 Frist bis zum 29. August 2024 und mit Verfügung vom 9. September 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 23. September 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht (mehr) reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill