Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1009/2024
Urteil vom 3. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. August 2024 (UB240137-O/U/BEE).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Anstiftung zu Mord und weiterer Delikte. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, am 3. Januar 2023 im Darknet auf der Plattform "Online Killers Market" unter dem Pseudonym "B.________" eine ihm unbekannte Drittperson mit der Tötung seiner Ex-Partnerin beauftragt und dafür Fr. 20'000.-- in Bitcoin bezahlt zu haben, ohne dass der Auftrag ausgeführt worden sei. Der Tatvorwurf steht vor dem Hintergrund eines langjährigen Konflikts wegen der Kinderbelange bzw. Unterhaltszahlungen. Ausserdem soll A.________ im Jahr 2021 im Darknet Erkundigungen darüber angestellt haben, ob er eine Zielperson - möglicherweise seine Ex-Partnerin - spitalreif verletzen lassen könne.
A.b. A.________ wurde am 16. Februar 2023 verhaftet und am 18. Februar 2023 formell in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert. Verschiedene von A.________ hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Namentlich wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 eine von ihm gegen die Haftverlängerung erhobene Beschwerde ab. Anschliessend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Untersuchungshaft am 6. Februar 2024 und am 8. Mai 2024 erneut.
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. Juli 2024 beim Bezirksgericht Affoltern Anklage gegen A.________ wegen versuchter Anstiftung zu Mord, versuchter Anstiftung zu schwerer Körperverletzung und eventualiter wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung. Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung von Sicherheitshaft.
B.b. Am 12. August 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Affoltern A.________ in Sicherheitshaft. Es befristete die Haft bis am 8. November 2024 bzw. längstens bis zur Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht.
B.c. Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. August 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen wie die Aufnahme einer psychologischen/psychiatrischen Begleitung oder präventiver Zusammenarbeit, Electronic-Monitoring, ein Kontakt- und Rayonverbot, eine Pass- und Schriftensperre, eine Meldepflicht, eine Kaution oder ähnliches anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit bekannt noch immer in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - eine rechtsgenügliche Begründung vorbehalten - einzutreten ist.
2.
Umstritten ist das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr.
2.1.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, gemäss dem zwischenzeitlich vorliegenden definitiven forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. März 2024 bestehe mittel- bis langfristig ein mittelgradiges Risiko für zukünftige erhebliche Gewalthandlungen. Gegenüber der Allgemeinheit sei dieses Risiko gering und gegenüber der Privatklägerin werde es als allerhöchstens mittelgradig konstatiert. Eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO lasse sich damit nicht begründen. Gegenüber der Allgemeinheit bewege sich die Rückfallgefahr im Bereich der Durchschnittsbevölkerung und auch gegenüber der Privatklägerin könne sie lediglich um die geringst mögliche Stufe, nämlich "mittelgradig", erhöht sein. Es sei jedoch völlig normal, dass die Wahrscheinlichkeit einer Streiteskalation gegenüber der direkten Streitkontrahentin etwas höher sei als gegenüber einer beliebigen Drittperson. Entscheidend sei, dass auch diese Gefahr von der Sachverständigen lediglich als "mittelhoch" und nicht als "hoch" und schon gar nicht als "sehr hoch" eingeschätzt werde.
Auch eine Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse ergebe deutlich, dass die gesetzlich geforderte "sehr ungünstige" Risikoprognose nicht vorliege. Der Sachverständigen seien alle massgeblichen und notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden und sie habe diese, namentlich die von der Vorinstanz erwähnten Persönlichkeitsmerkmale, umfassend in ihr Gutachten miteinbezogen. Auch eine Betrachtung von weiteren infrage kommenden Schutz- und Risikofaktoren ausserhalb des von der Begutachtung erfassten Bereichs ergebe für die Schlussfolgerung der Gutachterin keine Änderung, zumal weitere Risikofaktoren nicht bestehen würden. Insbesondere weise er, der Beschwerdeführer, keine psychische Störung und auch sonst absolut keine Auffälligkeiten im Hinblick auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auf. Die Risikofaktoren beschränkten sich auf den jahrelangen Konflikt mit der Privatklägerin und die daraus hervorgehenden Aspekte. Hinzu komme das Vorliegen zahlreicher Schutzfaktoren, welche die Vorinstanz in unhaltbarer und unbegründeter Weise relativiere. Bei dieser Sachlage sei das vorinstanzliche Abweichen von der gutachterlichen Erkenntnis bzw. dessen Uminterpretieren in eine ernsthafte und unmittelbare Wiederholungsgefahr nicht haltbar und verletze Art. 221 Abs. 1bis StPO.
2.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsgeschichte siehe BGE 150 IV 149 E. 3.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.2, zur Publikation bestimmt) ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).
2.2.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
2.2.2. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteile 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3 und 3.4.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteile 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
2.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
2.4. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
2.5. Das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ist vorliegend - zumindest aus haftrechtlicher Sicht - unbestritten. Näher einzugehen ist auf das Prognoseelement nach lit. b der Bestimmung.
2.5.1. Einleitend erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer werde mit der versuchten Anstiftung zu Mord ein Angriff auf das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, vorgeworfen. Dies offenbare ein grosses Gewaltpotential. Entsprechend seien geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Diese Einordnung ist entsprechend dem Grundsatz der "umgekehrten Proportionalität" nicht zu beanstanden und der nachfolgenden Prüfung zugrunde zu legen.
2.5.2. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. März 2024 wird ausgeführt, in Abwägung der bestehenden Risiko- und Schutzfaktoren sei mittel- bis langfristig von einem geringen bis mittelgradigen Risiko für zukünftige Gewalthandlungen des Beschwerdeführers auszugehen. Der am schwersten wiegende Risikofaktor sei im Fortbestehen des Konflikts mit der Privatklägerin zu sehen, weshalb diese als das wahrscheinlichste Opfer von strafbaren Handlungen einzuschätzen sei. Gegenüber anderen Personen werde dieses Risiko für gering, das heisst im Bereich der durchschnittlichen Population, gehalten. Sollte der Beschwerdeführer einen missbräuchlichen, die Impulskontrolle vermindernden Alkohol- oder Drogenkonsum aufnehmen, würde das Risiko für zukünftige Straftaten steigen. Es scheine zudem wahrscheinlicher, dass er selbst (impulsiv) gewalttätig werden könnte, als dass er (erneut) versuche, jemanden zu beauftragen. Das Risiko für zukünftige "Racheaktionen", wie z.B. die von ihm beabsichtigte "Kampagne", ein Cybermobbing oder ähnliches werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Fortbestehen des Konflikts für hoch gehalten, erst recht, wenn der Beschwerdeführer meine, dass er unentdeckt bleibe bzw. ihm nichts nachgewiesen werden könne (elektronische Akten, 191-E00200, S. 68 f.).
2.5.3. Nach Auffassung der Vorinstanz widerspricht die Anordnung von Sicherheitshaft der gutachterlichen Einschätzung nicht. Zur Begründung führt sie insbesondere die festzustellende Aggravation im Verhalten des Beschwerdeführers ins Feld. Im Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2 führte das Bundesgericht dazu - damals noch bezugnehmend auf die Vorabstellungnahme der Gutachterin - aus:
"Stark ins Gewicht fällt sodann der neu aufgetauchte Verdacht, wonach der Beschwerdeführer bereits am 8. und 9. Juli 2021 einer unbekannten Drittperson über die Darknet-Seite "Empire Market" folgende Anfrage geschickt haben soll: "to teach a person respect. absolutely no kill involved. but some hospital visit". (...) Mit der Vorinstanz ist es durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass sich dieser Auftrag ebenfalls auf die Privatklägerin bezogen hatte. Folglich ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn sie in den Handlungen des Beschwerdeführers innerhalb des laut Gutachterin "erbittert ausgetragenen, fortwährenden Beziehungskonflikts" eine deutliche Aggravation erkennt: Von Tätlichkeiten und einer (relativ kurzen) Freiheitsberaubung über die mögliche Anstiftung zur Körperverletzung bis hin zur mutmasslichen Anstiftung zum Mord. In diesem Sinne - als Anfang von vermutlich immer intensiver werdenden Aggressionshandlungen gegen die Privatklägerin - hat die Vorinstanz die Vorstrafen, die im Übrigen auch von der Gutachterin als Risikofaktoren genannt werden, korrekt gewürdigt. Sie schliesst daraus auch zu Recht auf eine nicht zu unterschätzende Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Privatklägerin."
In ihrem aktuellen Entscheid erwägt die Vorinstanz, mit dem Zwangsmassnahmengericht sei vor diesem Hintergrund und aufgrund der derzeit bzw. kurzfristig gesehen immanenten, massiven Konfliktsituation bezüglich der Privatklägerin von einer ernsthaften und unmittelbaren Wahrscheinlichkeit für schwere Gewaltverbrechen bis hin zur Tötung auszugehen. Die im Gutachten beschriebene Rückfallgefahr schliesse eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr nicht aus, da bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden könne.
Diese Einschätzung verdient Zustimmung. Die definitive Risikoeinschätzung der Gutachterin lautet weitgehend gleich wie jene in ihrer Vorabstellungnahme, die dem Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 zugrunde lag (vgl. die dortige E. 4.6.2). Das forensisch-psychiatrische Gutachten vermag an der Bedeutung, welche die beschriebene Intensivierung der deliktischen Tätigkeit für die strafprozessuale Beurteilung der Wiederholungsgefahr hat, deshalb nichts zu ändern. Insbesondere wird dieser "erbittert ausgetragene, fortwährende Beziehungskonflikt" auch im Gutachten als Ursache für frühere strafbare Handlungen des Beschwerdeführers mit entsprechenden Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung und Unterlassung von Unterhaltszahlungen und damit als Risikofaktor erwähnt. Ergänzend führt die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer habe problematische Handlungen über die Jahre mehrfach damit legitimiert, dass er sich nicht anders zu helfen gewusst habe, wobei er gleichzeitig seinen Anteil am Konflikt negiert, das heisst die Verantwortung dafür abgelehnt habe. Deliktfördernde Ansichten und Einstellungen würden aus gutachterlicher Sicht in seiner Legitimation von Rache gesehen (S. 67 f.). Demnach lässt sich die frühere bundesgerichtliche Würdigung der Aggravation und auch diejenige der Vorinstanz durchaus mit dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten vereinbaren.
Unbehelflich ist es ferner, wenn der Beschwerdeführer das Risiko mit Hinweis auf den Umstand, dass die Privatklägerin seine Streitkontrahentin sei, zu relativieren versucht. Entgegen seiner Darstellung ist es sehr wohl aussergewöhnlich und für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen von grosser Relevanz, wenn das Risiko für Gewalthandlungen bis hin zu schwerer Körperverletzung oder gar Tötung gegenüber einer bestimmten Person als erhöht eingestuft wird (zur nötigen Schwere der drohenden Verbrechen siehe Urteil 7B_716/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.5.4. Bei den weiteren Risikofaktoren gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass laut vorinstanzlichen Feststellungen erhebliche Unterhaltsforderungen der Privatklägerin ausstehen und der Beziehungskonflikt somit keineswegs gelöst bzw. beendet ist. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2024 (S. 68) werden nebst dem und den Vorstrafen in Bezug auf die Privatklägerin als Risikofaktoren genannt: narzisstische Persönlichkeitsstruktur, deliktfördernde Ansichten, limitierte soziale Kompetenzen und ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten. Dies entspricht exakt den Erkenntnissen, die bereits in der Vorabstellungnahme enthalten waren (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2). Weiter werden im Gutachten (S. 62) die narzisstischen Persönlichkeitszüge mit den Stichworten Selbstbezogenheit, Anspruchshaltung, Mangel an Einfühlungsvermögen, Kränkbarkeit, geringe Frustrationstoleranz und emotionale Distanziertheit näher beschrieben. Auch die Betrachtung der eruierten Risikofaktoren gebietet somit keine andere Einschätzung als im Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der damals noch nicht anwendbaren Gesetzesänderung, hat doch die bisherige Rechtsprechung zur qualifizierten Wiederholungsgefahr, auf die der neue Gesetzesartikel beruht, auch nach Einführung von Art. 221 Abs. 1bis StPO Bestand (Urteile 7B_810/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.1; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
2.5.5. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einbezug der Schutzfaktoren. Unter diesem Titel benennt die Gutachterin folgende Aspekte: Fehlen einer psychischen Störung, unauffällige Entwicklung (Schule etc.), Berufsausbildung, mindestens durchschnittliche Intelligenz, Arbeitstätigkeit bis zur Verhaftung, eigenes Haus/Wohnraum, bestehende partnerschaftliche Beziehung, vielgestaltige Freizeitaktivitäten, fortgeschrittenes Alter, grundsätzlich erhaltene Normorientierung und ein vorgeworfenes Delikt mit vermutlich geringer Rezidivrate (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. März 2024 S. 68). Demnach scheinen die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwar weitgehend unauffällig. Er vermag indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz diesen Schutzfaktoren eine unhaltbar geringe Gewichtung gibt. Zunächst ist es entgegen seiner Auffassung kein unzulässiger Zirkelschluss der Vorinstanz, dass die genannten Schutzfaktoren den Beschwerdeführer bisher offenbar nicht von den nunmehrigen Vorwürfen und der Eskalation des Konflikts geschützt haben. Er ist deshalb nach wie vor als unberechenbar einzuschätzen. Bereits im Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2 wurde zudem festgehalten, dass das Fehlen einer psychischen Störung die rechtliche Bewertung der Rückfallgefahr vorliegend nicht ins Positive zu drehen vermöge (vgl. auch BGE 150 IV 149 E. 3.5 ff.) und nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer innerhalb des Konflikts um Deeskalation bemüht sei. Mit seinen entsprechenden Vorbringen ist er somit nicht zu hören, zumal letzteres auch von der Gutachterin verneint und stattdessen von einem "inadäquaten Konfliktstil" gesprochen wird (forensisch-psychiatrisches Gutachten von 18. März 2024, S. 56). Darüber hinaus ist auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz eine Relativierung der Schutzfaktoren darin erkennt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle inzwischen verloren hat. Selbst wenn er, wie behauptet, wieder eine neue Anstellung in Aussicht haben sollte, besteht diesbezüglich eine gewisse Unsicherheit, die berücksichtigt werden darf. Dass die Tragfähigkeit der Schutzfaktoren in Frage zu stellen ist, ergibt sich zu guter Letzt auch daraus, dass die Gefahr erneuter Straftaten laut Gutachterin nicht nur aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers besteht, sondern auch aufgrund der gesamten Lebensumstände (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. März 2024 S. 71).
2.5.6. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass sich die Aggressionen des Beschwerdeführers im Rahmen des ungelösten Beziehungskonflikts mit seiner Ex-Partnerin im Laufe der Zeit immer mehr intensivierten. Dies gipfelte im aktuell zu beurteilenden Vorwurf, ihre Tötung in Auftrag gegeben und für den Auftrag auch bezahlt zu haben. Dieser besorgniserregende Verlauf wird begleitet von verschiedenen Persönlichkeitsmerkmalen, die von der forensisch-psychiatrischen Expertin als Risikofaktoren eingestuft werden. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer davon abgesehen weitgehend in unauffälligen Verhältnissen lebt (mit gewissen Relativierungen im beruflichen Bereich), wird das Risiko erneuter Gewaltstraftaten gegenüber der Privatklägerin von ihr als bis zu mittelgradig eingestuft. Da die zu befürchtenden Gewalthandlungen mit Blick auf das bisherige mutmassliche Geschehen bis zur (versuchten) Tötung reichen, sind an deren Eintretenswahrscheinlichkeit verhältnismässig geringe Anforderungen zu stellen. Entsprechend ist das erhöhte Rückfallrisiko als untragbar hoch bzw. akut im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu qualifizieren. Zu Recht bejaht die Vorinstanz die qualifizierte Wiederholungsgefahr.
3.
Der Beschwerdeführer negiert die Verhältnismässigkeit der Haft mit Hinweis auf mögliche Ersatzmassnahmen.
3.1. Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). An Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält dabei eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f) genannt werden. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, nebst dem Konflikt mit der Privatklägerin seien auch die Persönlichkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers von Relevanz. Namentlich weise er gemäss Gutachten in Bezug auf seine Ex-Partnerin ein ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten auf. Dieses Konfliktverhalten lasse die Erwartung nicht zu, dass er sich an allfällige Ersatzmassnahmen halten werde. Auch seine narzisstischen Persönlichkeitszüge trügen nicht zur Deeskalation bei, sondern begünstigten impulsives und unberechenbares Verhalten gegenüber der Privatklägerin. Von einer solchen impulsiven Handlung hielten die denkbaren Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer nicht ab.
3.3. Was dieser dagegen vorbringt, bleibt appellatorisch. Der Beschwerdeführer scheint grösstenteils seine Argumente aus dem kantonalen Beschwerdeverfahren zu wiederholen, indem er ausführt, die massgebliche Gefahr beschränke sich laut Gutachterin auf eine impulsive Tat im Rahmen des Konflikts mit der Privatklägerin. Dies setze einen ungewollten plötzlichen direkten Kontakt voraus. Ein solches Risiko lasse sich mit Ersatzmassnahmen einfach minimieren. Bei dieser Argumentation blendet er den Standpunkt der Vorinstanz aus, wonach auch aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale Zweifel an der Einhaltung und damit auch an der Wirksamkeit von Ersatzmassnahmen bestehen. Insofern fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich wäre (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Selbst wenn in den Ausführungen des Beschwerdeführers eine taugliche Begründung zu erblicken wäre, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass angesichts der Schwere der drohenden Delikte (schwere Körperverletzung oder Tötung) an die Prognose für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind. Dass diese vorliegend erfüllt sind, ist mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dargetan.
3.4. Da die Verhältnismässigkeit der Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt wird und auch kein unmittelbares Drohen von Überhaft ersichtlich ist, erweist sich deren Fortführung in Form von Sicherheitshaft als rechtskonform.
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Affoltern, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger