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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_51/2024  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. August 2024 (7B_816/2024), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_816/2024 vom 2. August 2024 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2024 betreffend Sicherheitshaft im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Mit Eingabe vom 15. August 2024 ersucht A.________ um "Aufhebung" dieses Urteils, da es durch die befangene Bundesrichterin Koch gefällt worden sei. 
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteile 7F_7/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). 
 
3.  
Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf Art. 121 lit. a BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Der Gesuchsteller wurde bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die blosse Mitwirkung in einem früheren Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keinen Ausstandsgrund des betroffenen Richters darstellt und bei entsprechenden offensichtlich unzulässigen Ausstandsgesuchen kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen ist (Urteile 7B_695/2024 vom 19. August 2024; 7B_352/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2; 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 E. 5). Das Revisionsgesuch erweist sich insoweit als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Soweit der Gesuchsteller erstmals geltend macht, die Befangenheit von Bundesrichterin Koch liege darin, dass sie nicht derselben politischen Partei angehöre wie er, stellt dies für sich alleine offensichtlich ebenfalls keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. 
 
4.  
Zusammengefasst erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn