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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_211/2024  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Thier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2023 (IV 2022/145). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1967, arbeitete zuletzt seit 1999 bis zum 6. Januar 2017 (letzter Arbeitstag) mit Vollpensum in einer Metzgerei. Im Februar 2017 meldete er sich wegen seit Juli 2016 anhaltender Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach dem Abbruch von beruflichen Massnahmen (eines Belastbarkeitstrainings) veranlasste die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) eine Observation des Versicherten. Mit Blick auf deren Ergebnisse liess die IV-Stelle Strafanzeige unter anderem wegen des Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen erheben. Im Auftrag des Kantonalen Untersuchungsamtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sowie unter Einbezug der Fragen der IV-Stelle erstattete die Medexperts AG, St. Gallen, das interdisziplinäre Gutachten vom 31. März 2022 (fortan: Medexperts-Gutachten). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 25 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 16. August 2022). 
 
B.  
Dagegen beantragte A.________ zur Hauptsache beschwerdeweise, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2022 eine Invalidenrente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen stellte fest, der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Entscheid vom 19. Dezember 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm über den 31. März 2018 hinaus eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2 hernach) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 V 209 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht - offensichtliche Fehler vorbehalten - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen über die befristete Rentenzusprache vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 hinaus bestehenden Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 16. August 2022 verwirklicht hat (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1; Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 10.2.1 mit Hinweis). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einzelnen, vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nachträglich eingereichten Arztberichte, welche zumindest teilweise aus dem Zeitraum nach Verfügungserlass datieren, stellte das kantonale Gericht fest, diese vermöchten allesamt eine zwischen der Medexperts-Begutachtung und dem Verfügungserlass vom 16. August 2022 eingetretene arbeitsfähigkeitsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Inwiefern diese konkrete Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzen soll (E. 1.2), legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Insbesondere trifft nicht zu, dass die Vorinstanz "lediglich pauschal auf die Noven" eingegangen sei. Im Wesentlichen begnügt sich der Beschwerdeführer mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (E. 1.2 i.f.), indem er geltend macht, das kantonale Gericht hätte konkret darlegen müssen, weshalb das Medexperts-Gutachten inhaltlich vollständig und umfassend sei. Dabei nimmt er mit keinem Wort Bezug auf die einlässliche vorinstanzliche Würdigung des Medexperts-Gutachtens. Der Beschwerdeführer legt offensichtlich nicht in einer dem strengen Rügeprinzip (E. 1.2) genügenden Weise dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzen sollte.  
 
4.2. Sodann äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur vorinstanzlichen Ermittlung des Verlaufs des Invaliditätsgrades ab Januar 2018 von (gerundet) 13 % und von 35 % ab November 2018. In medizinischer Hinsicht beruhen diese Invaliditätsgrade auf der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gemäss dem bundesrechtskonform als beweiswertig erkannten Medexperts-Gutachten. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts eines anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrades von weniger als 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) ab Januar 2018 die Rentenzusprache bis zum 31. März 2018 (Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete. Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (vgl. Urteil 8C_586/2023 vom 21. Februar 2024 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli