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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_798/2023  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Dominique Flach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 27. Oktober 2023 (VSBES.2023.35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1969 geborene A.________ meldete sich am 20. Mai 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an Die IV-Stelle Solothurn veranlasste unter anderem berufliche Massnahmen und holte das polydisziplinäre Gutachten der B.________ AG vom 9. August 2021 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente. 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung vom 23. Dezember 2022 mit Urteil vom 27. Oktober 2023 auf und stellte fest, A.________ habe vom 1. November 2019 bis 31. August 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente, während vom 1. September bis 31. Dezember 2021 kein Rentenanspruch bestehe (Dispositiv-Ziffer 1); zur Klärung eines allfälligen Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, somit ab 1. Januar 2022, wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hiernach neu darüber entscheide (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das Urteil (Teilurteil) des kantonalen Gerichts sei insofern abzuändern, als ihr im Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen sei. 
Das kantonale Gericht schliesst, ohne sich weiter zu äussern, auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Rückweisungsentscheid eine materielle Teilfrage beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).  
 
1.2. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, der selbstständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbstständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141 E. 1.4; Urteil 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 1.2).  
 
1.3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis 31. August 2021 eine Viertelsrente zugesprochen und für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 einen Rentenanspruch verneint (Urteilsdispositiv, Ziffer 1, S. 22). Zur Klärung eines allfälligen Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2022 hat sie die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hiernach neu entscheide (Urteilsdispositiv, Ziffer 2, S. 22). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Rückweisung zur Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen im Zusammenhang mit möglicherweise seit der Begutachtung durch die B.________ AG eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterungen und zur Neuverfügung über den Leistungsanspruch ab dem Zeitpunkt der möglichen Verschlechterung erfolgt ist. Die IV-Stelle ist zudem aufgefordert worden, auf den im Urteil des kantonalen Gerichts festgestellten Status (90 % Erwerb, 10 % Haushalt) abzustellen (vorinstanzliche Erwägung 7, S. 20).  
 
1.3.1. Hinsichtlich der Rückweisung für die Phase ab 1. Januar 2022 ist das vorinstanzliche Urteil als nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid zu qualifizieren (E. 1.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin wendet allerdings nichts gegen die Rückweisung ein, weshalb sich Weiterungen zur Frage erübrigen, ob die Erfordernisse für ein diesbezügliches letztinstanzliches Eintreten erfüllt wären.  
 
1.3.2. Über den Rentenanspruch vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 hat das kantonale Gericht abschliessend entschieden (Viertelsrente vom 1. November 2019 bis 31. August 2021, keine Rente vom 1. September bis 31. Dezember 2021). In Bezug auf diese Phase handelt es sich beim angefochtenen Urteil - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - um einen selbstständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG (E. 1.1 f. hiervor). Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Rentenfestlegung in diesem Zeitraum, weshalb darauf einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie bei der konkreten Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin ab 1. November 2019 lediglich eine Viertelsrente zusprach und einen Rentenanspruch für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2021 verneinte. 
Unbestritten ist hingegen letztinstanzlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt beschäftigt wäre, der Invaliditätsgrad somit in Beachtung dieser Anteile anhand der gemischten Methode zu berechnen ist. 
 
4.  
 
4.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV.  
 
Zwar erging hier die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht aber der Rentenanspruch bis Ende 2021 und eine allfällige vor diesem Zeitpunkt eingetretene und gemäss Art. 88a IVV möglicherweise zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend die Gesetzesgrundlagen in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung angewendet. 
 
4.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen werden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG; BGE 145 V 370, 143 I 50 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstandes (Rentenanspruch zwischen dem 1. November 2019 und dem 31. Dezember 2021, vgl. E. 1.3.2 hiervor) das von der Verwaltung eingeholte Gutachten der B.________ AG vom 9. August 2021 als beweiskräftig qualifiziert. Gestützt darauf hat es angenommen, dass der Beschwerdeführerin die ehemalige Tätigkeit im Office eines Migros-Restaurants mit einer Leistungseinschränkung von 30 % zumutbar sei, während in einer ideal angepassten Beschäftigung eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht wesentlich eingeschränkt. Ausserdem hat es die Vorinstanz als nachvollziehbar erachtet, dass die Experten rückblickend von September 2018 bis Mai 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und anschliessend ab Juni 2019 bis zur Begutachtung im Mai 2021 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind. Eine allfällig höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % während der teilstationären Behandlung vom 9. März bis 3. Juli 2020 habe nicht drei Monate angedauert, womit sich im Ergebnis nichts an einer durchschnittlich 50%igen Arbeitsunfähigkeit ändere. Ob nach der Begutachtung (Explorationsdatum: 26. Mai 2021) im Oktober 2021 (erstmalige Diagnose von rezidivierenden Schwankschwindelepisoden im Oktober 2021, Diagnose eines Morbus Menière im Februar 2022) oder allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, würden erst die weiteren medizinischen Abklärungen zeigen. Eine allfällige Verschlechterung könne unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV jedenfalls frühestens ab 1. Januar 2022 einen erneuten Rentenanspruch begründen, weshalb vom 1. September bis 31. Dezember 2021 ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. August 2021 bestehe bei einem anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht verletze Bundesrecht, indem es zum Schluss komme, dass das polydisziplinäre Gutachten der B.________ AG beweiskräftig und der IV-Stelle keine Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorzuwerfen sei. Das psychiatrische Teilgutachten sei nicht in Kenntnis der Vorakten erfolgt und setze sich weder mit den widersprechenden Einschätzungen des Experten Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Gutachten vom 2. Juli 2019 (eingeholt von der Krankentaggeldversicherung), der Klinik D.________ (Austrittsbericht vom 3. Juli 2020 zum stationären Aufenthalt vom 9. März bis 3. Juli 2020), und der Bildungswerkstätte E.________ vom 9. Oktober 2020 auseinander. Zudem stehe die von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vorgenommene Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in seinem psychiatrischen Teilgutachten der B.________ AG im Widerspruch zur Konsensbeurteilung der Experten, in der von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde.  
 
6.  
 
6.1. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Expertise wird für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und ohne länger andauernde Stehphasen ab Mai 2021 (Untersuchungsdatum) eine 80%ige "Arbeits- und Leistungsfähigkeit" angegeben, wobei die Einschränkung vorwiegend auf die depressive Symptomatik zurückgeführt wird. Für die Vergangenheit wird von September 2018 bis Mai 2019 von einer 100%igen und ab Juni 2019 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Im psychiatrischen Teilgutachten attestiert Dr. med. F.________ eine 20%ige Leistungseinschränkung, auch rückwirkend "seit der fachärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit", wobei vorübergehende (punktuelle) höhergradige Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen von Verschlechterungen möglich seien. Diese Einschätzung wird nicht weiter begründet, weshalb nur vermutet werden kann, dass der psychiatrische Gutachter mit der fachärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab September 2018 bis Mai 2019 zunächst wegen einer höhergradigen depressiven Episode und danach infolge der Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am 11. Januar 2019 meint. Da offenbar die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht gemäss rheumatologischem Teilgutachten spätestens ab Juni 2019 leidensangepasst nur noch zu 10 % eingeschränkt war und Dr. med. F.________ psychiatrisch rückwirkend "gemittelt im Verlauf" von einer 20%igen Leistungseinschränkung ausgeht, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb insgesamt ab Juni 2019 eine 50%ige und ab Juni 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wird. Die Experten äussern sich dazu weder in den Teilgutachten noch in ihrer Konsensbeurteilung. Es ist der Beschwerdeführerin daher beizupflichten, dass das Gutachten in Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes und die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor Mai 2021 lückenhaft, bzw. widersprüchlich ist und deshalb offensichtlich nicht als beweiskräftig eingestuft werden kann.  
 
6.2. Die Vorinstanz thematisiert den Widerspruch bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Juni 2019 bis zur Untersuchung im Mai 2021 (90%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht, 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, 50%ige Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht) nicht. Sie beschränkt sich in ihren Erwägungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf eine Unstimmigkeit hinsichtlich der in der Expertise (implizit) auch für die Dauer der tagesklinischen Betreuung vom 9. März bis 3. Juli 2020 (wo anfangs eine schwere depressive Episode diagnostiziert wurde) unverändert attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit. Vor dem Hintergrund der Einschätzung des Dr. med. C.________, wonach im Juli 2019 bei einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, und des Austrittsberichts der Tagesklinik vom 14. Juli 2020, in dem von einer zu Beginn schweren und danach mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen wird, nimmt sie an, im Resultat würde sich "gemittelt" eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtfertigen. Damit lässt sie die Diskrepanz zwischen den Teilgutachten und der Konsensbeurteilung ausser Betracht und trifft medizinische Annahmen, ohne dass sie sich dabei auf fachärztliche Angaben stützen könnte. Dr. med. F.________ äussert sich jedenfalls in seinem Teilgutachten nicht dazu, welche Schlüsse aus den Angaben des Dr. med. C.________ und der Tagesklinik hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit gezogen werden könnten. Vielmehr nimmt er im Gegensatz zum kantonalen Gericht, scheinbar unreflektiert und unabhängig von den ihm bei seiner Begutachtung zugänglichen Unterlagen, eine Leistungseinschränkung von durchschnittlich 20 % an, wobei er ohne weitere Spezifizierung auf vorübergehende "punktuelle" höhergradige Arbeitsunfähigkeiten hinweist. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass dies keine eingehende und schlüssige Auseinandersetzung mit den abweichenden Berichten der involvierten Fachpersonen darstelle. Soweit die Vorinstanz die gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Indikatorenprüfung als überzeugend qualifiziert hat, ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass damit der Mangel am Gutachten nicht behoben wird. Denn dadurch wird nicht geklärt, weshalb insgesamt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, wobei somatischerseits offenbar nur eine Einschränkung von 10 % ins Gewicht fallen soll.  
 
7.  
 
7.1. Da dem Gutachten der B.________ AG die Beweiskraft fehlt, muss der medizinische Sachverhalt für die hier streitgegenständliche Zeit bis Ende Dezember 2021 (vgl. E. 3 hiervor) als unvollständig (widersprüchlich) und damit offensichtlich unrichtig festgestellt gelten. Es liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. E. 2.2 hiervor) und zugleich der Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Expertisen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2) vor. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum neu verfüge.  
 
7.2. Zu beachten ist dabei, dass das Bundesgericht an die Begehren der Partei gebunden ist (Art. 107 Abs. 1 BGG) und das vorinstanzliche Urteil nicht zu deren Ungunsten abändern darf. Eine reformatio in peius zum Nachteil der Beschwerdeführerin ist ausgeschlossen (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.6). Da das Verbot der reformatio in peius im Fall einer Rückweisung auch die vorinstanzlichen Behörden bindet, hat die Beschwerdegegnerin demnach bei der neuen Verfügung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mindestens vom 1. November 2019 bis 31. August 2021 zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente hat.  
 
8.  
 
8.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen; 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.  
 
8.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2023 und insoweit auch die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Dezember 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz