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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_490/2024  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2024 (C-4498/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss die A.________ GmbH mit Verfügung vom 17. April 2024 rückwirkend per 1. September 2021 zwangsweise bei ihr an. Die A.________ GmbH erhob Beschwerde mit der Begründung, sie sei bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein; die (beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eingereichte und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete) Beschwerde sei verspätet. Es liege kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist (Art. 24 VwVG) vor (Urteil vom 8. August 2024). 
Die A.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
2.  
 
2.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).  
Tritt die Vorinstanz auf eine Beschwerde nicht ein, so befasst sie sich nicht mit der Sache selbst. Gegenstand der Anfechtung kann hier nur der vorinstanzliche Prozessentscheid (lautend auf Nichteintreten) sein. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich daher mit den Gründen für das Nichteintreten auseinandersetzen. Ansonsten ist keine sachbezogene Begründung gegeben (BGE 123 V 335; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe nur inhaltlich zu der von ihr bestrittenen Zulässigkeit des Zwangsanschlusses an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG - sie sei bereits einer Sammelstiftung angeschlossen -, nicht aber, wie es erforderlich wäre, zum hier ausschliesslich massgebenden prozessualen Thema, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt sei.  
 
3.  
Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. oben E. 2.1 zweiter Abs.). Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, der Oberaufsichtskommission BVG und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub