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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_635/2024  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch ihren Sohn A.B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer; Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 5. November 2024 (7U 24 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Steueramt der Stadt Luzern setzte mit Veranlagungsverfügung vom 2. Juni 2022 die Steuerfaktoren der A.A.________ für das Steuerjahr 2021 fest. Mit Schreiben vom 11. November 2023 ersuchte diese um Revision der Veranlagungsverfügung, was vom Steueramt mit Verfügung vom 20. November 2023 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 ab. 
 
B.  
 
B.a. Am 22. Dezember 2023 reichte A.A.________, vertreten durch ihren Sohn A.B.________, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wies das Kantonsgericht Luzern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_108/2024 vom 3. April 2024 ab.  
 
B.b. Am 9. April 2024 forderte das Kantonsgericht A.A.________ auf, bis zum 24. April 2024 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, woraufhin diese mit Schreiben vom 13. April 2024 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde dieses Gesuch vom Kantonsgericht abgewiesen, was unangefochten blieb. Am 16. Oktober 2024 forderte das Kantonsgericht A.A.________ erneut auf, einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten. Daraufhin ersuchte diese mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 wiederum um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Verfügung vom 5. November 2024 trat das Kantonsgericht auf das Gesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Frist auf die Eingabe vom 22. Dezember 2023 unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.  
 
C.  
A.A.________ lässt durch ihren Sohn A.B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung des Kantonsgericht Luzern vom 5. November 2024 sei aufzuheben und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG), selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) sowie gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Nichteintretensverfügung vom 5. November 2024, welche das Hauptverfahren nicht abschliesst (vgl. Art. 90 BGG), ist als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren. Mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert und die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung des Vorschusses abhängig gemacht (vgl. Sachverhalt lit. B.b), weshalb die Eintretensvoraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4; 128 V 199 E. 2b; Urteile 9C_442/2024 vom 2. September 2024 E. 3.1 und 8C_692/2015 vom 20. Juni 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
1.3. Ob mit Blick auf den Umstand, dass in der Zwischenverfügung vom 14. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege auch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde tatsächlich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde - welche einzig die Frage der Bedürftigkeit beschlägt - gegeben ist, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, da die erhobenen Rügen unbegründet sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.  
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Partei, welche die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt, gilt nach der Rechtsprechung als bedürftig (BGE 144 III 531 E. 4.1; 125 IV 161 E. 4a; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Gegebenenfalls hat die Behörde Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.3).  
 
4.2. In seiner Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hielt das Bundesgericht fest, diese Bestimmung verlange nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden könne. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht. Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. unechter Noven, das heisst wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Davon zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch geändert haben. Die Zulässigkeit eines solchen Gesuches ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein prozessleitender Entscheid ist, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird (Urteile 5A_420/2023 vom 23. August 2023 E. 3, 5A_900/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1, 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2, 8C_708/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.1 und 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein, da die Beschwerdeführerin keine (relevanten) neuen Tatsachen vorgebracht habe, aufgrund derer von veränderten Verhältnissen seit dem negativen Entscheid vom 14. August 2024 ausgegangen werden könnte. Auch habe sie keine Tatsachen geltend gemacht, die ihr bislang unbekannt gewesen wären oder ihr in den bisherigen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege anzuführen nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen wären.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2024 mittels Kontoauszügen nachgewiesen, dass ihre Mittel inzwischen nicht einmal mehr für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses reichen würden. Damit hätte sich ihre finanzielle Situation gegenüber dem letzten Gesuch weiter verschlechtert. Indem die Vorinstanz die von ihr eingereichten Belege als Nachweis für die Bedürftigkeit nicht habe genügen lassen, habe sie den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot verletzt.  
 
6.  
 
6.1. Mit Verfügung vom 14. August 2024 lehnte die Vorinstanz einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (auch) wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Gemäss dieser Verfügung, welche unangefochten blieb, ergab eine Gegenüberstellung der anrechenbaren Einkünfte und Ausgaben einen Überschuss von Fr. 3'042.05. Die Vorinstanz legte insbesondere dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pflegekosten nicht (im vollem) Umfang berücksichtigt werden können.  
 
6.2. Zw ar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Oktober 2024 wie auch vor Bundesgericht eine Veränderung der Verhältnisse geltend macht, indem sie vorbringt, ihr Vermögen reiche inzwischen nicht einmal mehr für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses aus. Die von ihr geltend gemachte Veränderung ist vorliegend jedoch nicht relevant: Wie dargelegt, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. August 2024 die Bedürftigkeit nicht wegen vorhandenem Vermögen sondern einzig wegen eines Einnahmenüberschusses verneint. Diesbezüglich äusserte sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Insbesondere legt sie nicht dar, dass und inwiefern seit dem letzten Entscheid ausgaben- oder einnahmenseitig eine Veränderung eingetreten sei. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten (vgl. E. 1.3) ist.  
 
7.  
Mit diesem Urteil wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig, indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird indes darauf aufmerksam gemacht, dass bei künftigen gleichartigen Eingaben in dieser Angelegenheit von keinem kostenfreien Verfahren mehr ausgegangen werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Dezember 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger