Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_35/2025
Urteil vom 4. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 11. Dezember 2024 (ZOR.2024.59).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ und seine Ehefrau sind Eigentümer der Parzelle B.________ Nr. xxx. Am 28. April 2003 erteilte der Gemeinderat B.________ für diese Parzelle die Baubewilligung betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses. Nach Rechtskraft der Baubewilligung wurde das Bauvorhaben umgesetzt. In der Folge ist es zwischen A.________ und der Gemeinde B.________ hinsichtlich der erteilten Baubewilligung zu einem Streit gekommen.
Mit Klage vom 16. März 2023 beantragte A.________, die Gemeinde B.________ sei zu verurteilen, ihm Fr. 3'400'000.-- zu bezahlen (Schadenersatz von Fr. 1'000'000.-- und Genugtuung von Fr. 2'400'000.--). Mit Urteil vom 28. März 2024 wies das Bezirksgericht Aarau die Klage ab, soweit es auf diese eintrat.
1.2. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, eine dagegen erhobene Berufung von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 15. Januar 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und es sei die Klage vom 16. März 2023 ganz oder teilweise gutzuheissen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1).
Angesichts des Streitwerts von Fr. 3'400'000.-- steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG
e contrario).
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Hauptbegründung gestützt auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes erwogen, dass die Widerrechtlichkeit von Anordnungen (wozu auch eine Baubewilligung gehöre), die in Rechtskraft erwachsen seien, nicht mehr zum Gegenstand eines Haftungsprozesses gemacht werden könnten, soweit die beteiligte Partei die Möglichkeit gehabt habe, den betroffenen Entscheid anzufechten, hiervor aber keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht habe (vgl. auch BGE 129 I 139 E. 3.1; Urteil 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.5). Da sich der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau nicht gegen die Baubewilligung gewehrt habe, scheide ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung bereits mangels Widerrechtlichkeit aus. Weiter hat das Obergericht erwogen, dass selbst wenn auf die Baubewilligung bzw. das Baubewilligungsverfahren zurückgekommen werden könnte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche ohnehin verjährt wären. Schliesslich fehle es vorliegend - ungeachtet der Frage der Widerrechtlichkeit der erteilten Baubewilligung und der Verjährung - an der Haftungsvoraussetzung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem angeblichen Schaden. In der Folge hat das Obergericht die bei ihm erhobene Berufung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
2.4. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts beruht somit auf drei selbständigen alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In diesem Fall muss der Beschwerdeführer sich mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).
2.5. Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Hauptbegründung der Vorinstanz entnehmen, wonach eine allfällige Widerrechtlichkeit der rechtskräftigen Baubewilligung nicht mehr zum Gegenstand eines Haftungsprozesses gemacht werden könne, da er im Baubewilligungsverfahren kein Rechtsmittel ergriffen habe. Folglich zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern diese Begründung Recht verletzen soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, pauschal zu behaupten, dass das Baubewilligungsverfahren widerrechtlich gewesen sei und der Gemeinde vorzuwerfen, dass sie durch Vetternwirtschaft rechtswidrige Verträge abgeschlossen und rechtswidrige Bewilligungen erteilt habe. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
2.6. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Alternativbegründungen keine rechtsgenügende Begründung enthält.
Mit seiner Behauptung, seine Ansprüche seien nicht verjährt, zeigt er nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Recht (insb. § 7 des Gesetzes [des Kantons Aargau] vom 21. Dezember 1939 über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; in Kraft bis 28. Februar 2010] i.V.m. Art. 60 und Art. 49 OR [SR 220], die als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen) willkürlich angewendet oder Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren eingetreten sei. Der blosse Hinweis auf Art. 641 ZGB (SR 210) und auf Art. 26 BV genügt nicht.
Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer substanziiert auf, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. dazu u.a. BGE 148 II 392 E. 1.4.1) oder das kantonale Recht willkürlich bzw. unter Verletzung von Bundesrecht angewendet habe, indem sie festgehalten hat, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden nicht auf das Bewilligungsverfahren, sondern auf eigenmächtige Handlungen seines Schwiegervaters zurückzuführen sei, sodass es am adäquaten Kausalzusammenhang fehle.
2.7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es liege eine formelle Enteignung vor, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Frage mangels Zuständigkeit nicht geprüft hat. Vielmehr hat sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung solcher Entschädigungsfragen das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau zuständig sei. Der Beschwerdeführer erhebt keine konkreten Rügen im Zusammenhang mit der kantonalen Zuständigkeitsordnung, sodass auf diese Frage nicht weiter einzugehen ist.
2.8. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov