Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_714/2023
Urteil vom 4. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperioden 2014-2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2023 (100.2021.215).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ arbeitete in den Jahren 2014 bis 2019 für die Institution B.________, die dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterstellt ist. Er war für diese Institution des Bundes in den Jahren 2014 bis 2019 wie folgt im Ausland im Einsatz:
12.11.2013 - 8.8.2014
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Philippinen
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24.11.2014 - 22.5.2015
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Sudan
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23.9.2015 - 11.4.2016
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Griechenland
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26.9.2016 - 25.9.2017
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Niger
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18.2.2018 - 17.8.2018
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Demokratische Republik Kongo
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10.10.2018 - 9.10.2019
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Jordanien
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Zuvor hatte er humanitäre Einsätze in Afghanistan (April 2010 bis August 2011), Haiti (Oktober 2011 bis Februar 2012) und Kenia (August 2012 bis Mai 2013; Art. 105 Abs. 2 BGG) absolviert. Zwischen den verschiedenen Auslandeinsätzen wohnte A.________ jeweils bei seinen Eltern in U.________/BE, bis er im Jahr 2016 ein Studio in V.________/BE bezog.
A.b. Als A.________ anlässlich des humanitären Einsatzes in Afghanistan im April 2010 seine damalige Wohnung in W.________/BE aufgab, meldete er sich bei der Gemeinde ab. Aufgrund dieser Abmeldung war die Steuerverwaltung des Kantons Bern in der Folge davon ausgegangen, dass A.________ keinen Wohnsitz mehr im Kanton Bern habe. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 kam die Steuerverwaltung hierauf zurück und stellte fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ ab dem Jahr 2014 an der Adresse seiner Eltern in U.________ befunden habe. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 14. Januar 2020 ab.
B.
Am 1. Februar 2020 gelangte A.________ hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Diese wies seinen Rekurs mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ab, legte den steuerrechtlichen Wohnsitz für die Jahre 2014 bis 2019 im Kanton Bern fest und erkannte, das (innerkantonale) Steuerdomizil liege bis 2015 in U.________ und ab 2016 in V.________. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Oktober 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. November 2023 beantragt A.________, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2023 aufzuheben und der steuerrechtliche Wohnsitz ab dem Jahr 2014 nicht in der Schweiz bzw. im Kanton Bern bzw. in der Einwohnergemeinde U.________ bzw. in der Einwohnergemeinde V.________ festzulegen sei.
Die Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Dieser Entscheid hat die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Bern zum Gegenstand (sog. Steuerdomizilentscheid), ferner auch die innerkantonale Zuständigkeit für die Gemeindesteuern (Steuerertragskompetenz). Unabhängig davon, ob Steuerdomizilentscheide als Vor- oder als Endentscheide zu betrachten sind, ist die Beschwerde dagegen bzw. gegen den betreffenden Entscheid der oberen kantonalen Instanz zulässig, weil es um die Zuständigkeit des betroffenen Kantons geht (Urteile 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 150 II 244, aber in: StE 2024 B 91.3 Nr. 6; 2C_398/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 II 285, aber in: StE 2022 A 24.21 Nr. 43; 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in: StE 2024 A 24.5 Nr. 12). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV) vorliege, weil das Steuerdomizilverfahren der Steuerverwaltung über zwei Jahre gedauert habe.
3.1. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot und Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verletzt eine Behörde, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a).
3.2. Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Rechtsverzögerung nicht geäussert, obschon der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift - neben vielen anderen Beanstandungen - auch die lange Verfahrensdauer gerügt hatte. Die Unterinstanz hatte erwogen, dass das Steuerdomizilverfahren zwar lange gedauert habe, der Beschwerdeführer aber gar keine Kenntnis davon gehabt habe, dass ein solches Verfahren hängig sei, weshalb schon aus diesem Grund keine Rechtsverzögerung vorliegen könne.
3.3. In einem Schreiben vom 7. November 2016 mit dem Titel "Einforderung von Ergänzungen / Abklärung Steuerpflicht" orientierte die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer darüber, dass sich ihr beim Durchsehen der Unterlagen zur Steuererklärung 2014 die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2014 in die Schweiz zurückgekehrt sei oder vorübergehend Wohnsitz genommen habe. Sie forderte ihn deshalb auf, ihr seine genaue Wohn- und Arbeitssituation im Jahr 2014 darzulegen. Dieses Schreiben, das der Beschwerdeführer seiner Beschwerde an das Bundesgericht beigelegt hat, befindet sich auch in den Akten der Unterinstanz. Es ist also nicht neu im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG und kann vom Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG gewürdigt werden. Entgegen der Unterinstanz lässt sich in Anbetracht dieses Schreibens nicht sagen, dass der Beschwerdeführer "mangels Kenntnis darüber, dass überhaupt ein [...] Verfahren hängig ist, auch nicht auf den Entscheid gewartet" habe.
3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich gleichwohl als unbegründet. Zwar ist mit der Unterinstanz festzuhalten, dass eine Verfahrensdauer von zwei Jahren für einen Steuerdomizilentscheid lang ist. Der Gesetzgeber hat jedoch keine konkrete Behandlungsfrist vorgesehen und den Veranlagungsbehörden zudem eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf der Steuerperiode zugestanden, die durch Stillstand und Unterbrechung sogar auf bis zu 15 Jahre verlängert werden kann (vgl. Art. 162 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]; Art. 47 Abs. 1 StHG). Deshalb rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung in der Annahme einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung im Rahmen der Steuerveranlagung (vgl. Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.2). Ein Steuerdomizilverfahren von etwas über zwei Jahren erscheint vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der komplexen Wohnsitzsituation des Beschwerdeführers noch nicht als derart lang, als dass dadurch die Verfassung verletzt wäre.
3.5. Daran ändern im Übrigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach er bei rechtzeitigem Entscheid Rückstellungen hätte bilden sowie Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung und "Per Diem"-Entschädigungen hätte geltend machen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er solche Vorkehrungen nicht schon während dem laufenden Steuerdomizilverfahren hätte treffen können. Schliesslich war er nach seiner eigenen Darstellung aufgrund des Schreibens vom 7. November 2016 darüber im Bilde, dass die Steuerverwaltung seinen Wohnsitz untersuchte, sodass ihm auch bewusst sein musste, dass er der Steuerpflicht im Kanton Bern unterworfen werden könnte.
4.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Wohnsitzsituation unzutreffend gewürdigt. Er habe sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in Afghanistan aufgehalten und im Anschluss in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr begründet.
5.
5.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 StG/BE sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Art. 4 Abs. 2 StG/BE präzisiert, dass eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. auch die damit übereinstimmenden Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG ). Obwohl Art. 4 Abs. 1 und 2 StG /BE - gleich wie Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11) - zur Umschreibung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches an (vgl. BGE 150 II 244 E. 5.1; 148 II 285 E. 3.2.1; 143 II 233 E. 2.5.1; Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 [Botschaft StHG/DBG], BBl 1983 III 86 und 155).
5.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3).
5.3. Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 150 II 244 E. 5.3; 148 II 285 E. 3.2.3; 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Allerdings können die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person sie so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (BGE 150 II 244 E. 5.3; 148 II 285 E. 3.2.3; vgl. auch Urteile 2C_415/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.4; 2C_416/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.4; 2C_1139/2014 / 2C_1140/2014 vom 20. Juli 2015 E. 5.2.2, in: RDAF 2015 II S. 321; 2C_50/2014 vom 28. Mai 2014 E. 5.3, in: RtiD 2014 II S. 528).
5.4. Seit langer Zeit anerkennen Rechtsprechung und Lehre, dass die Absicht dauernden Verbleibens nicht nur hat, "wer an einem Orte für immer oder doch für unbestimmte Zeit verbleiben will, sondern schon, wer den Ort, sei es auch nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen macht und ihm dadurch eine gewisse Stabilität verleiht. Auch die Absicht, bei eintretender Änderung der Verhältnisse oder nach bestimmter Zeit anderswohin zu übersiedeln, schliesst den Wohnsitz am Orte des tatsächlichen Aufenthaltes nicht aus" (BGE 69 I 9 E. 2; vgl. zum Zivilrecht auch BGE 49 I 188 E. 2; 41 III 51 S. 53 f.; 32 I 76 S. 81; EUGEN BUCHER, Berner Kommentar, 1976, N. 22 ff. zu Art. 23 ZGB; AUGUST EGGER, Zürcher Kommentar, 1930, N. 25 zu Art. 23 ZGB). Wenn die Verlegung des Mittelpunkts der Lebensverhältnisse auch bloss für eine "kürzere Zeit" für die Begründung des Wohnsitzes genügen soll, bedeutet dies nicht, dass jede noch so kurze beabsichtigte Aufenthaltsdauer genügen würde. Üblicherweise wird vorausgesetzt, dass der Aufenthalt auf mindestens ein Jahr angelegt ist (BGE 150 II 244 E. 5.4; 143 II 233 E. 2.5.2).
5.5. Für alleinstehende Personen, die im Ausland für den Bund tätig sind, sieht die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) in ihrem Kreisschreiben Nr. 1 (Kreisschreiben Nr. 1 der SSK vom 30. Juni 2010, Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [nachfolgend: SSK-Kreisschreiben Nr. 1]) in Ziff. 2.2.1 Folgendes vor: "Dauert der ununterbrochene Aufenthalt bei Alleinstehenden weniger als ein Jahr, so wird gemäss bestehender Praxis in der Regel davon ausgegangen, dass die Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihren polizeilichen oder militärischen Status in der Schweiz weiterhin wohnhaft sind. In diesen Fällen bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz bestehen. Dauert der ununterbrochene Aufenthalt im Ausland länger als ein Jahr, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel mit der Abreise ins Ausland." Verheiratete Personen sollen demgegenüber auch bei längeren Auslandaufenthalten der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen bleiben, falls der Ehegatte und gegebenenfalls die Kinder am Wohnsitz in der Schweiz verbleiben (Ziff. 2.2.2; vgl. dazu aber BGE 150 II 244 E. 5.6.2). Personen, die militärische Einsätze der Swisscoy bestreiten, seien ungeachtet der Dauer des Auslandaufenthalts durchgehend zu besteuern, weil das Arbeitsverhältnis von vornherein auf sechs Monate (mit zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit) befristet sei. Obwohl sich Swisscoy-Angehörige bis zu 18 Monate im Ausland aufhielten, würden sie dort keinen Wohnsitz begründen, weil die Absicht des dauernden Verbleibens am Einsatzort regelmässig fehle (Ziff. 2.2.3).
6.
6.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer trotz einem Aufenthalt in Afghanistan von April 2010 bis August 2011 - also während rund 17 Monaten - dort keinen neuen Wohnsitz begründet habe, weil er in dieser Zeit an verschiedenen Orten gelebt und gearbeitet und nie die Absicht gehabt habe, dauerhaft in Afghanistan zu verbleiben. Die Steuerpflicht im Kanton Bern habe deshalb trotz Aufgabe der Wohnung in W.________ aufgrund des fortgesetzten Wohnsitzes ("rémanence du domicile") gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB analog fortbestanden. Die anschliessenden Auslandaufenthalte hätten sodann die Mindestdauer nach dem SSK-Kreisschreiben Nr. 1 nicht erreicht und folglich ebenfalls keinen Wohnsitz im Ausland begründet.
6.2. Entgegen der Vorinstanz braucht das Konzept des fortgesetzten Wohnsitzes hier nicht bemüht zu werden. Wie nämlich schon die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 erwogen hatte, lag der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz des Beschwerdeführers spätestens ab der Rückkehr aus dem Auslandeinsatz in Haiti im Februar des Jahres 2012 bei seinen Eltern in U.________. Wie sich aus den Feststellungen der Unterinstanz ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), hatte sich der Beschwerdeführer per Februar 2012 in U.________ angemeldet und war er von dort aus neben dem Aufnahmeprozess bei der Institution B.________ während drei Monaten für ein Ingenieurbüro in X.________/BE tätig gewesen, wo er bereits zuvor mehrere Jahre gearbeitet hatte. Im Frühjahr 2012 verbanden ihn also alle wichtigen Lebensinteressen mit U.________. Vergleichbare Verbindungen zu anderen Orten bestanden nicht. Es war zu jenem Zeitpunkt objektiv betrachtet nicht damit zu rechnen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in U.________ nur von kurzer Dauer sein würde. Das war er schliesslich auch nicht: Mit Beginn der Auslandeinsätze ab Juli 2012 hielt sich der Beschwerdeführer - ungeachtet der Ferien, der Besuche bei Freunden und anderer kurzzeitiger Absenzen - zwar effektiv meistens nur noch drei bis vier und nie mehr als sieben Monate am Stück in U.________ auf. Er kehrte aber doch immer wieder nach U.________ zurück und übernachtete bei seinen Eltern, bis er im Juli 2016 das Studio in V.________ bezog. Die Wohnung seiner Eltern diente ihm also gewissermassen als Basis, von der aus er seine Auslandeinsätze und Reisen unternahm. Die Beziehungen zu U.________ erscheinen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum Umzug nach V.________ im Juli 2016 damit objektiv betrachtet als hinreichend stark, um auch während mehrmonatigen Abwesenheiten den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zu begründen. Dass den Beschwerdeführer über die einzelnen Auslandeinsätze hinaus wichtige Lebensinteressen mit den Einsatzorten verbunden hätten, ist nicht ersichtlich. Eine Rückkehr an einen Einsatzort war von vornherein äusserst unwahrscheinlich, nicht zuletzt weil dem Beschwerdeführer über den Einsatz hinaus am Einsatzort keine Wohn- oder Schlafräumlichkeiten zur Verfügung standen. Für die Zeiträume zwischen den einzelnen Auslandeinsätzen kommt also von vornherein nur U.________ als Lebensmittelpunkt in Betracht. Aber auch für die Zeit während den Auslandeinsätzen überwogen die Lebensinteressen, die den Beschwerdeführer mit U.________ verbanden, die Beziehungen, die er zu bzw. an den ausländischen Einsatzorten knüpfte. Aus den Feststellungen der Vorinstanz und den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf soziale oder gesellschaftliche Kontakte des Beschwerdeführers auf den Philippinen, im Sudan und in Griechenland, die auch nur annähernd eine ähnliche Bedeutung erreicht hätten wie die Verbindung zu seinen Eltern und die sonstigen sozialen Beziehungen, die er in und um U.________ pflegte, wo der Beschwerdeführer schliesslich auch aufgewachsen war. Seine Arbeit war also das einzige wichtige Lebensinteresse, das den Beschwerdeführer mit den Einsatzorten verband. Weil die einzelnen Arbeitsverhältnisse jedoch stets auf weniger als ein Jahr befristet waren, wiegt dieses Lebensinteresse - im Einklang mit dem SSK-Kreisschreiben Nr. 1 - nicht schwer genug, um den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers dort und nicht in U.________ zu sehen.
6.3. Mit dem Bezug des eigenen Studios in V.________ im Juli 2016 verschob sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in diese Gemeinde, zumal der Beschwerdeführer fortan dort übernachtete und von dort aus seine sozialen Kontakte pflegte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kehrte der Beschwerdeführer nach jedem der anschliessenden Auslandeinsätze wieder in die Wohnung in V.________ zurück; das Mietverhältnis dauerte also mindestens bis Ende 2019. Gemäss den Ausführungen in seiner Beschwerde bei der Vorinstanz vermietete der Beschwerdeführer das Studio während seinen Auslandeinsätzen nicht unter, "da bei Auslandeinsätzen in Krisengebieten sich die Situation immer ändern kann" (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der erste Auslandeinsatz nach dem Umzug nach V.________ führte den Beschwerdeführer nach Niger, wo er sich vom 26. September 2016 bis zum 25. September 2017 aufhielt. Dieser Einsatz dauerte zwar exakt ein Jahr, war indessen zunächst auf sechs Monate bis am 25. März 2017 befristet und wurde erst im März 2017 um weitere sechs Monate verlängert (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Aufenthalt war also nicht auf ein Jahr angelegt, sondern es war damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach sechs Monaten wieder nach V.________ zurückkehren würde. Seine Situation war insoweit also vergleichbar mit einem Swisscoy-Einsatz (vgl. SSK-Kreisschreiben Nr. 1 Ziff. 2.2.3). Damit rechtfertigt es sich nicht, von einer Verlegung des Wohnsitzes nach Niger auszugehen. Dasselbe gilt für den Auslandeinsatz im Kongo (18. Februar 2018 bis 17. August 2018), der ebenfalls nur auf sechs Monate angelegt war und auch effektiv sechs Monate dauerte.
6.4. Der Auslandeinsatz in Jordanien (10. Oktober 2018 bis 9. Oktober 2019) dauerte genau ein Jahr. Wenn die Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne einer Faustregel davon ausgeht, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort mindestens auf ein Jahr angelegt sein muss, damit dort ein steuerrechtlicher Wohnsitz begründet wird (vgl. oben E. 5.4; BGE 150 II 244 E. 5.4; 143 II 233 E. 2.5.2), schliesst dies nicht aus, dass im Einzelfall auch auf längere Zeit angelegte Aufenthalte den Lebensmittelpunkt noch nicht verschieben. Das SSK-Kreisschreiben Nr. 1 scheint derweil nach seinem Wortlaut nur Aufenthalte von weniger und Aufenthalte von mehr als einem Jahr, nicht aber Aufenthalte von genau einem Jahr zu regeln (vgl. SSK-Kreisschreiben Nr. 1 Ziff. 2.2.1). Aufgrund der gewichtigen Lebensinteressen des Beschwerdeführers in und um V.________, die ihn nach jedem Auslandaufenthalt wieder zurück führten, und der schwachen Verwurzelung in Jordanien, ist hier auch für die Dauer des Aufenthalts in Jordanien davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in V.________ blieb.
6.5. Nach dem Gesagten lag der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2014 bis Mitte Juli 2016 (Bezug der Wohnung in V.________) in U.________, anschliessend bis zum 31. Dezember 2019 in V.________. Der Beschwerdeführer unterlag somit für den gesamten streitbetroffenen Zeitraum im Kanton Bern der unbeschränkten Steuerpflicht.
6.6. Gemäss der Vorinstanz stehen die Gemeindesteuern jener Gemeinde zu, in der die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wobei die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend sind (Art. 251 Abs. 1 i.V.m. Art. 165 Abs. 1 und 4 StG /BE). Soweit das Bundesgericht Fragen der innerkantonalen Zuständigkeit überhaupt überprüfen kann (vgl. oben E. 2), ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Gemeindesteuern für das Umzugsjahr 2016 der Gemeinde V.________ zustehen.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Bern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Seiler