Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_27/2024
Urteil vom 4. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Gesuchsteller,
gegen
Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,
Gesuchsgegnerin,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024 (9C_450/2024 [Urteil A-2082/2024]).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 6. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024,
in die Verfügung vom 21. Januar 2025, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. Februar 2025 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die weiteren Eingaben der Gesuchsteller,
in Erwägung,
dass die Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist