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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_27/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024 (9C_450/2024 [Urteil A-2082/2024]). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 6. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024, 
in die Verfügung vom 21. Januar 2025, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. Februar 2025 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die weiteren Eingaben der Gesuchsteller, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist