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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_821/2024  
 
 
Urteil vom 4. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schändung; Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Juli 2024 (SB230413-O/U/sm). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. März 2023 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Schändung, Pornografie, mehrfacher Gewaltdarstellung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, 60 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 200.-- Busse. Die Geld- sowie die Hälfte der Freiheitsstrafe setzte es zur Bewährung aus. Es ordnete eine 8-jährige Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Kontakte zu Minderjährigen an. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 10. Juli 2024 in einem weiteren Fall wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 41 /2 Jahren sowie Fr. 200.-- Busse. Die Landesverweisung erhöhte es auf 9 Jahre. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen, das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sei einzustellen, eventuell sei er freizusprechen. Er sei zu 90 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 100.-- Busse zu verurteilen. Von der Landesverweisung und dem Tätigkeitsverbot sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Schändung an. Er rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 15. März 2021 in seinem Tattoo-Studio gegen den Willen seiner Kundin analen und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Dies nachdem die Kundin eine grössere Menge Alkohol getrunken habe und schliesslich zum Widerstand unfähig gewesen sei. Konkret habe er zunächst seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt, welche sie sogleich weggestossen habe. Nichtsdestotrotz habe sich der Beschwerdeführer der Geschädigten erneut genähert und ihr einen Kuss auf die Wange gegeben. Kurz darauf habe sie sich körperlich nicht mehr gut gefühlt und sei wenige Minuten später zur Seite gefallen und habe sich übergeben. Der Beschwerdeführer habe sich zur unterdessen auf dem Sofa liegenden Geschädigten begeben, sie zur Seite gedreht, ihr Gesäss nach oben auf sich ausgerichtet und ihre Unterbekleidung aus- resp. heruntergezogen. Dann sei er mit seinem Penis von hinten erst anal, dann vaginal in die Geschädigte eingedrungen. Sie habe geschrien bzw. mehrmals "Nein" gesagt, sei aber aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr fähig gewesen, sich zu bewegen oder zu wehren, zumal sie kurz darauf bewusstlos geworden sei.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt, wobei sie von einer freiwilligen Alkoholisierung der Geschädigten ausgeht und primär auf deren Aussagen sowie auf Sperma- und DNA-Spuren der Beteiligten abstellt. Sie verweist zudem auf die Erwägungen der Erstinstanz, die sie übernimmt.  
Zwar seien die Angaben der Geschädigten zur konsumierten Alkoholmenge und zum vereinbarten Preis für das vom Beschwerdeführer zu stechende Tattoo widersprüchlich. Ihre Angaben zum Kerngeschehen seien aber gleichbleibend, detailliert und lebensnah und daher glaubhaft. Sie habe auch eingeräumt, wenn sie etwas nicht mehr gewusst habe, z.B. bei der Dauer der analen Penetration, was zudem angesichts ihrer übrigen Aussagen zur eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit stimmig sei. Konstant geschildert habe sie die Annäherungsversuche des Beschwerdeführers auf dem Sofa, wie sie danach zur Seite gekippt sei, sich übergeben habe und wie der Beschwerdeführer anal in sie eingedrungen sei. Sie habe schlüssig dargelegt, weshalb sie glaube, dass es auch zu einer vaginalen Penetration gekommen sei ("Ich vermute es, da ich auch Schmerzen im Vaginalbereich habe"). Dass sich die Geschädigte in den nachfolgenden Einvernahmen hinsichtlich der Vaginalpenetration sicherer gewesen sei, weise nicht auf ein erfundenes Geschehen hin, zumal die rechtsmedizinischen Untersuchungen den Vaginalverkehr belegt hätten. Ferner erschienen ihre Angaben zur Kommunikation im Zeitpunkt des Übergriffs eindrücklich, was aufgrund des ausserordentlichen Inhalts authentisch und nicht erfunden wirke. So habe die Geschädigte konstant ausgesagt, dass sie "Nein" gesagt und ergänzt habe, der Beschwerdeführer solle sie umbringen, wohingegen er ihr gesagt habe, dass es ihm leid tue. Auch diese Schilderungen wiesen auf tatsächlich Erlebtes hin. Schliesslich habe die Geschädigte den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet, ihm namentlich keine Gewaltanwendung vorgeworfen. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermöchten die Umstände der Anzeigeerhebung durch die Geschädigte keine Zweifel an ihrer Sachdarstellung zu erwecken. Insbesondere sei es nicht aussergewöhnlich, dass sie sich umgehend an die Polizei gewandt habe, wobei der erste Kontakt durch eine Freundin erfolgt sei. Ein allfällig zögerliches Verhalten der Geschädigten bei der Anzeigeerhebung ändere nichts. Die mit Sexualstrafverfahren verbundene beträchtliche Belastung für das mutmassliche Opfer sei notorisch. Auch, dass die Geschädigte vor dem Aufsuchen der Polizei ihre Kleidung gewechselt habe, sei nachvollziehbar, zumal sie sich mehrfach übergeben habe. Es sei auch nicht auffällig oder atypisch, dass sie noch am selben oder am darauffolgenden Tag diversen Personen aus ihrem Umfeld davon erzählt habe. Hinweise für eine falsche Bezichtigung des Beschwerdeführers durch die Geschädigte bestünden nicht. 
 
1.2.3. Aufgrund von Sperma- und DNA-Spuren sei sodann erstellt, dass es zu Vaginal- und Analverkehr mit dem Beschwerdeführer gekommen sei. Es sei daher nicht glaubhaft, wenn er ausgesagt habe, er habe bloss masturbiert, nachdem die Geschädigte bereits gegangen sei. Er habe denn auch eingeräumt, diesbezüglich gelogen zu haben. Seine Erklärung dafür mute aber verräterisch an. Der Beschwerdeführer zeige damit, dass er bereits früh von einem vermuteten Sexualdelikt seinerseits ausgegangen sei und offensichtlich befürchtet habe, Spuren hinterlassen zu haben. Daher habe er eine sich im Nachhinein als Lüge herausstellende, angeblich rechtfertigende oder plausibilisierende Erklärung zu Protokoll gegeben. Anders lasse sich sein Aussageverhalten nicht deuten. Diese Beurteilung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der dritten Einvernahme, als er erstmals mit den Erkenntnissen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin konfrontiert worden sei, seine Aussagen geändert und einvernehmlichen Sexualverkehr behauptet habe, an den er sich nicht erinnern könne. Seine vor Erstinstanz nachgeschobene Erklärung für die Spermaspuren, wonach die Geschädigte "vielleicht", als er ohnmächtig gewesen sei, etwas mit ihrer Hand bei ihm gemacht habe oder "ganz brutal", dass "Sex passiert" sei, erscheine abenteuerlich und wenig plausibel. Dies umso mehr, weil der Beschwerdeführer solches nicht schon früher behauptet habe, was seine eingestandenen Lügen betreffend Herbeiführung der Ejakulationen obsolet gemacht hätte. Schliesslich sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer ungeachtet der geltend gemachten Ohnmacht bzw. des Blackouts Kenntnis von Ejakulationen gehabt haben soll, zumal er dies nicht ansatzweise erklärt habe. Er habe im Gegenteil zu Protokoll gegeben, in seinem damaligen "sturzbetrunkenen" Zustand nicht mehr zu Geschlechtsverkehr fähig gewesen zu sein. Die Würdigung seiner Aussagen zu den Samenergüssen lasse nur den Schluss zu, dass er versuche, die wahren Begebenheiten zu vertuschen, was erhebliche Zweifel an seiner Sachdarstellung begründe. Das Rahmengeschehen habe der Beschwerdeführer hingegen im Wesentlichen konsistent geschildert.  
Die von der Erstinstanz veranschlagte Blutalkoholkonzentration der Geschädigten zur Tatzeit von etwa 1,3 Promille oder mehr erscheine sodann plausibel. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen sei erstellt, dass sie durch den berauschten Zustand körperlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich gegen den Beschwerdeführer zur Wehr zu setzen, zumal sie kurz darauf bewusstlos geworden sei. Hinzu komme, dass auch der Beschwerdeführer von einem erheblichen Alkoholkonsum der Geschädigten und ihrem schlechten Zustand zum Tatzeitpunkt gesprochen habe und die Geschädigte noch auf dem Polizeiposten in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei. Sie habe sich auch dort mehrfach übergeben. Es bestünden keine Zweifel daran, dass sich die Geschädigte nicht mehr wehren und ihre Ablehnung nur noch knapp verbal habe mitteilen können. 
 
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich erstellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt hätte.  
 
1.3.1. Namentlich vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun, wenn er anhand eigener Berechnungen zum IRM-Gutachten vorbringt, es sei höchstens von einem Alkoholisierungsgrad der Geschädigten von 1,2 Promille auszugehen. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage, ob die Geschädigte noch zur Abwehr des Übergriffs fähig war, auch auf deren Aussagen abstellte. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach sie noch bei der Polizei in einem schlechten Zustand war und sich dort übergeben hat. Es ist daher plausibel von einem die aktive Gegenwehr verunmöglichenden Alkoholisierungsgrad bzw. Zustand der Geschädigten zur Tatzeit auszugehen. Daran ändert nichts, dass sie und eine Kollegin angegeben haben mögen, die Geschädigte vertrage Alkohol gut.  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer vermag sodann keine Willkür darzutun, indem er die Aussagen der Geschädigten zum Kerngeschehen als nicht verlässlich bezeichnet. Dies ist etwa der Fall, wenn er kritisiert, es sei nicht plausibel, dass die Geschädigte in der ersten Einvernahme einen kompletten "Filmriss" behauptet, später aber detaillierte Angaben zum Tatablauf gemacht habe.  
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. die von ihm geschilderten alternativen Geschehensabläufe als widersprüchlich und unglaubhaft beurteilt. Namentlich ist seine Sachverhaltsdarstellung von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr unvereinbar mit der Behauptung zu Beginn des Verfahrens, wonach er ejakuliert habe, nachdem die Geschädigte bereits gegangen sei. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb er zunächst eine Ejakulation in Abwesenheit der Geschädigten hätte behaupten sollen, wenn er von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr überzeugt gewesen wäre und hätte berichten können. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Dies gilt auch für die Umstände der Anzeigeerstattung und die Feststellung, dass diese nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sprechen. Es liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, indem die Vorinstanz von einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Sachverhalt - einem nicht-einvernehmlichen Sexualkontakt - ausgeht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; Anklagedossier 5). Es fehle ein rechtzeitiger Strafantrag, sodass das Verfahren einzustellen sei. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten.  
Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen. Nach der Rechtsprechung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; Urteil 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1 mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht als Tatfrage nur auf Willkür überprüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob die Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage (Urteil 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.2).  
 
2.2. Es ist unbestritten, dass sich der Sachverhalt am 1. August 2020 zugetragen, die davon Betroffene aber erst am 15. Oktober 2021 bei einer polizeilichen Einvernahme Strafantrag gestellt hat.  
Die Erstinstanz hatte erwogen, die Geschädigte habe bereits im August 2020 davon erfahren, dass der Beschwerdeführer heimlich Nacktaufnahmen von ihr gemacht habe. Am 14. August 2020 habe er ihr via WhatsApp unter anderem geschrieben, er habe ein Video davon gemacht, wie sie mit einem Mann nackt im Bett geschlafen habe. Diese Nachricht sei der Geschädigten am 17. August 2020 zugestellt und von ihr gelesen worden. 
Die Vorinstanz erwägt hingegen, es müsse der Kontext der strittigen Nachricht beachtet werden. Der Beschwerdeführer habe der Geschädigten am 14. August 2020 eine Vielzahl von Mitteilungen in kurzen Abständen gesandt. Die strittige Mitteilung sei geradezu beiläufig gegen Ende der dritten von vier mehrzeiligen Nachrichten erfolgt, worin der Beschwerdeführer der Geschädigten diverse, teils zusammenhangslose Vorwürfe gemacht habe. Die Geschädigte habe auf die Nachrichten nicht reagiert, sodass keine eigentliche Konversation stattgefunden habe. Bereits deshalb erscheine fraglich, ob sie die ausschlaggebende Äusserung tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Zudem sei zu beachten, dass eine Nachricht im WhatsApp-Chat mit blossem Anklicken als zugestellt und gelesen markiert werde. Daraus lasse sich nicht schliessen, dass die Geschädigte vom Inhalt tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Weitere Anhaltspunkte dafür gebe es nicht. Es sei deshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie erst bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2021 von den Aufnahmen erfahren habe. 
 
2.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass sie den Sachverhalt, namentlich mit Bezug auf die effektive Kenntnisnahme der Geschädigten von der fraglichen Aufnahme, willkürlich festgestellt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.  
Insbesondere ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz erwägt, das vom Beschwerdeführer erwähnte "Doppel-Häckchen" im WhatsApp-Chat belege die effektive Kenntnisnahme des fraglichen Mitteilungsinhalts durch die Geschädigte am 17. August 2020 nicht. Dies gilt umso mehr, als keine Konversation stattgefunden, die Geschädigte darauf somit nicht reagiert hat. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür und verletzt nicht die Unschuldsvermutung, wenn sie zum Schluss gelangt, die Geschädigte habe im Zweifel erst bei der polizeilichen Einvernahme von der Aufnahme erfahren. Die Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB ist eingehalten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der beantragten Freisprüche von den Vorwürfen der Schändung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eine neue Strafzumessung verlangt, ist darauf nicht einzugehen (vgl. dazu oben E. 1 und E. 2).  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die hypothetische Einsatzstrafe wegen Schändung auf 48 Monate festsetzt. Damit liegt sie klar innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens - Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 StGB) - und des festgestellten erheblichen objektiven Tatverschuldens. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht merklich verschuldenserschwerend, dass der Beschwerdeführer gegen den verbal geäusserten Willen der Geschädigten ungeschützt anal und vaginal bis zum Samenerguss in sie eindrang. Soweit er dies in Abrede stellt, entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (oben E. 1.1 f.), ohne Willkür darzutun. Ebenso durfte die Vorinstanz erschwerend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Vertrauenssituation mit einer Kundin ausnutzte und durch Nachschenken von Alkohol aktiv daran beteiligt war, die Geschädigte in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit zu versetzen. Letzteres steht in keinem Widerspruch zur Feststellung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte den alkoholisierten Zustand freiwillig herbeiführte. Von einem offenkundig leichten Verschulden, womit der Beschwerdeführer die beantragte Einsatzstrafe von 24 Monaten begründet, kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass die Penetrationen nicht besonders lange gedauert haben. Die "relativ kurze" Dauer einer Vergewaltigung bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Strafminderungsgrund (Urteil 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.4.2, zur Publikation vorgesehen). Gleiches muss für eine Schändung gelten.  
 
3.2.3. Die Strafzumessung hält sodann vor Bundesrecht stand, soweit die Vorinstanz wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklagedossier 5), ausgehend von einem leichten Verschulden, eine isolierte Einzelstrafe von drei Monaten, asperiert von zwei Monaten, für angemessen erachtet. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Erwägung der Vorinstanz, wonach eine Geldstrafe mangels präventiver Effizienz nicht in Frage komme.  
Das Gesagte gilt auch für die vom Beschwerdeführer kritisierte Strafzumessung betreffend einer weiteren Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (sechs Monate), Pornografie (drei Monate) und Gewaltdarstellung (einen Monat). Bei den Vorwürfen der Pornografie (Anklagedossier 3) und Gewaltdarstellung (Anklagedossier 4) ging die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer, von einem leichten Verschulden aus. Seine Kritik geht insofern an der Sache vorbei. Aufgrund der Beschwerde bleibt zudem unklar, ob er auch das von der Vorinstanz als nicht mehr leicht beurteilte Verschulden betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklagedossier 3) beanstandet. Die Vorinstanz begründet indes auch dies überzeugend, zumal unbestritten ist, dass es um ein knapp 20-minütiges Sex-Video geht, welches der Beschwerdeführer heimlich von sich und einer Geschädigten aufnahm. Es entlastet ihn nicht, wenn er behauptet, nicht gewusst zu haben, dass sein Tun strafbar sei, bzw. wenn er, bezüglich der Gewaltdarstellung, nicht vorsätzlich gehandelt haben will. Dennoch liegen die Strafen klar innerhalb der Strafrahmen und des festgestellten Verschuldens. Die Sanktion wegen Pornografie im angeklagten Fall (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 StGB) und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch hier äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, weshalb, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, eine Geldstrafe genügen soll. Darauf ist nicht einzugehen. 
Nicht einzugehen ist schliesslich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von Fr. 100.--, anstatt Fr. 200.-- angemessen sein soll. Damit begründet er keine Verletzung des vorinstanzlichen Ermessens. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. 
 
4.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Schändung (Art. 191 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, da er bei einer Rückführung in den Iran aufgrund seiner regimekritischen Haltung, seiner Religion sowie der allgemeinen Menschenrechtslage mit sofortiger Inhaftierung und Folter rechnen müsste. Er begründet dies jedoch nicht, sondern übt bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzugehen. Im Übrigen erhellt aus dem angefochtenen Urteil, dass das mit vorerwähnten Umständen begründete Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht - was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht rügt -, indem sie einen schweren persönlichen Härtefall verneint.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen soll. Nach dem in Erwägung 1 Gesagten liegt eine Katalogtat vor, die grundsätzlich zwingend zur Landesverweisung führen muss. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zu 41 /2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was ein erhebliches öffentliches Interesse ausweist. Sein Einwand, wonach das Verschulden mit Bezug auf die Schändung leicht wiege, basiert auf einer eigenen Strafzumessung und ist nicht zu hören. Mit der begangenen Straftat hat der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit manifestiert. Angesichts der Schwere dieser Straftat muss auch eine geringe Gefahr für künftige, ähnlich gelagerte Delikte nicht hingenommen werden.  
Aus dem angefochtenen Urteil erhellt sodann, dass der 49-jährige Beschwerdeführer erst im Alter von 34 Jahren in die Schweiz migrierte. Allein deshalb ist nicht einzusehen, weshalb ihm eine Wiedereingliederung im Iran unmöglich oder unzumutbar sein soll. Dies gilt umso weniger, als er über Mutter und zwei Brüder im Iran verfügt. Zudem lebt der Beschwerdeführer (wieder) von Sozialhilfe und hat Schulden. Auch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer kein Bleiberecht ableiten. Seine Tochter, mit der er in die Schweiz migrierte, ist volljährig. Sie bildet nicht Teil der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK primär geschützten Kernfamilie (Urteil 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.2), zumal sie nicht mehr beim Beschwerdeführer wohnt. Dass sie von ihm abhängig wäre, behauptet er nicht. Ein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist nicht auszumachen. 
 
4.2.3. Keine Verletzung von Bundesrecht liegt schliesslich mit Bezug auf die Dauer der Landesverweisung von 9 Jahren vor. Wenn der Beschwerdeführer hierfür wieder sein angeblich leichtes Verschulden bezüglich der Schändung anführt, ist er nicht zu hören. Entgegen seiner nicht weiter begründeten Auffassung besteht ein erhebliches Fernhalteinteresse. Er zeigt auch nicht auf, dass seine volljährige Tochter von einer Landesverweisung besonders schwer betroffen wäre. Im Übrigen kann auf das bereits Gesagte (oben E. 4.2.2) verwiesen werden. Ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ist nicht dargetan.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet das lebenslange Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen. Mit Bezug auf die Verurteilung wegen Pornografie (Anklagedossier 3; oben E. 3.2.3), die zur Anordnung des Tätigkeitsverbots führte, liege ein besonders leichter Fall vor. 
 
5.1. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB liege nicht vor, da sich der Beschwerdeführer sowohl der Herstellung als auch des Besitzes von Pornografie strafbar gemacht habe. Er habe heimlich intimste sexuelle Praktiken mit einer Minderjährigen während 20 Minuten aufgenommen. Dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt fast 18-jährig gewesen sei, sei bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers erweise sich zwar als noch leicht, aber nicht als besonders leicht, zumal er das Alter der Geschädigten gekannt und ihr Vertrauen schamlos ausgenutzt habe. Auch deshalb komme seiner Handlungsweise kein Bagatellcharakter zu. Dies umso weniger, als sich die Tat am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers abgespielt habe und er nach wie vor als Tattoo-Artist tätig und daher weiterhin mit jungen Kundinnen konfrontiert sein werde. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu ähnlich gelagerten Straftaten kommen könnte. Nichts anderes lasse sich im Hinblick auf die Beurteilung des Tätigkeitsverbots feststellen. Die Einvernehmlichkeit hinsichtlich der sexuellen Handlungen ändere daran nichts. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot betreffend Minderjährige beruflich nicht massiv eingeschränkt würde, da er nicht zwingend auf minderjährige Kundschaft angewiesen sei.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe der beinahe Volljährigkeit der Geschädigten ungenügend Rechnung getragen und die Einmaligkeit der Aufnahme nicht berücksichtigt. Das Verbot sei nicht erforderlich. Damit begründet er keine Verletzung von Bundesrecht, sondern übt sich lediglich in appellatorischer Kritik.  
 
6.  
Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Haftentschädigung ist angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche nicht einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist aufgrund des Entscheids in der Sache gegenstandslos. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt