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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1051/2023  
 
 
Urteil vom 4. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Andrey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Juni 2023 (SB220641-O/U/nm). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 25. Oktober 2022 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig (Art. 148a Abs. 1 StGB). Es bestrafte ihn unter Einbezug einer widerrufenen Geldstrafe aus dem Jahr 2018 und als Zusatzstrafe zu einer weiteren Geldstrafe aus dem Jahr 2021 mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.--. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 5 Jahren aus. 
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, beschränkt auf die Landesverweisung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 2. Juni 2023 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Oktober 2022 mit Ausnahme der angeordneten Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Weiteren verwies es A.________ für 5 Jahre des Landes und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. Von einer Landesverweisung sei abzusehen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung. Dabei bringt er im Wesentlichen vor, dass er nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich wegen eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 2 StGB) und damit bloss wegen einer Übertretung zu verurteilen gewesen wäre. Somit hätte keine Katalogtat für eine Landesverweisung vorgelegen. Die Vorinstanz übergehe ferner, dass er zu seinem 6-jährigen, in der Schweiz lebenden Sohn ein Besuchsrecht habe, welches während längerer Zeit "funktional" gewesen sei. Auch setze sie sich nicht mit seiner als besonders intensiv zu wertenden wirtschaftlichen Beziehung zu seinem Sohn auseinander. Sie trage weder den Kindesinteressen und dem Kindeswohl noch der Art und der geringen Schwere seiner Straftat ausreichend Rechnung. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht sei er in der Schweiz persönlich und wirtschaftlich integriert. Aktuell lebe er (seit über zwei Jahren) in einer gefestigten Partnerschaft, was die Vorinstanz bei ihrer Härtefallprüfung hätte berücksichtigen müssen. Insgesamt liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, wobei die vorzunehmende Interessenabwägung klar für seinen Verbleib in der Schweiz spreche.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes.  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). 
Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass wenn Kinder involviert sind, den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und wie das Sorge- und Obhutsrecht geregelt ist (vgl. Urteile 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; je mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruchs auf Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.4, nicht publ. in: BGE 150 IV 188 mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB blieb vor der Vorinstanz unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Es handelt sich dabei um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB, weshalb der Beschwerdeführer als kubanischer Staatsangehöriger grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Ob er, wie von ihm behauptet, nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verurteilen gewesen wäre, ist angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs mit der Vorinstanz nicht zu prüfen.  
 
2.4. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der 39-jährige Beschwerdeführer in Kuba geboren und dort aufgewachsen sei. Er habe dort die Schule besucht und sich zum Touristenführer ausbilden lassen. Daneben habe er ein Studium des mittleren Kaders in der Landwirtschaft durchlaufen und eine Tanzausbildung abgeschlossen. In der Folge habe er während 14 Jahren in seinem Heimatland als touristischer Animateur gearbeitet. Nachdem er eine Schweizerin kennengelernt und diese geheiratet habe, sei er im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist. Im August 2021 sei die Ehe geschieden worden, wobei der gemeinsame 6-jährige Sohn bei der Mutter lebe, die stets die Hauptbezugsperson des Kindes gewesen sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer lediglich ein Wochenendbesuchsrecht wahrgenommen. Seit Dezember 2022 habe er seinen Sohn nicht mehr persönlich gesehen und mit der Umsetzung des in der Zwischenzeit angeordneten begleiteten Besuchsrechts habe noch nicht begonnen werden können. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei der Beschwerdeführer auf verschiedenen Berufen (im Gartenbau, als Monteur von Festzelten oder in der Reinigung) tätig gewesen. Gleichzeitig seien ab dem Jahr 2017 aber auch längere Phasen der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen und habe der Beschwerdeführer seit seiner Immigration in die Schweiz zweimal vorübergehend von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Er habe einen Deutschkurs absolviert und spreche und verstehe mittlerweile relativ gut Deutsch. Heute verfüge der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B und lebe zusammen mit seiner neuen Partnerin, die ebenfalls Kubanerin sei, in Kloten. Derzeit arbeite er temporär als Dachdecker. Er erziele monatlich Nettoeinkünfte von Fr. 5'400.-- inkl. Anteil 13. Monatslohn, weise keinerlei Vermögen auf und habe Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.--. Für seinen in der Schweiz lebenden Sohn leiste er Unterhaltsbeiträge von Fr. 834.-- pro Monat. Ebenso überweise er für seinen auf Kuba lebenden volljährigen Sohn sowie für seine ebenfalls dort ansässigen Eltern sporadisch Geld.  
Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und sieht infolgedessen von der Vornahme einer konkreten Interessenabwägung ab. 
 
2.5. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich mit den für die Landesverweisung massgeblichen Gesichtspunkten hinreichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse.  
 
2.5.1. Soweit er sich bei seiner Argumentation vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt entfernt bzw. diesen mit eigenen Ausführungen ergänzt, ohne aber Willkür geltend zu machen oder zu begründen, kann darauf mangels hinreichender Rüge (vgl. E. 2.2.2 hiervor) nicht abgestellt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, dass seine Ex-Ehefrau und Mutter seines in der Schweiz lebenden Sohnes gegen sein Besuchsrecht opponiert und auch begleitete Besuche verhindert, oder behauptet, seine stellenlosen Phasen seien nur von kurzer Dauer gewesen. Der vom Beschwerdeführer beigelegte E-Mail-Verkehr vom 30. August 2023 (Beschwerdebeilage 2) und die Arbeitsbestätigung der B.________ GmbH vom 5. September 2023 (Beschwerdebeilage 5) datieren sodann aus der Zeit nach dem angefochtenen Urteil und sind für das vorliegende Verfahren als echte Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf diese Dokumente bezieht, ist er nicht zu hören.  
 
2.5.2. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz aufgewachsen ist, sondern die lebensprägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in Kuba verbracht hat. Dort hat er die Schule besucht, seine Ausbildungen absolviert und während 14 Jahren gearbeitet. In die Schweiz ist er erst im Erwachsenenalter von 30 Jahren eingereist. Zwar lebt er im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils schon seit rund 10 Jahren hier. Daraus lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf besonders intensive und über eine gewöhnliche Integration hinausgehende gesellschaftliche oder berufliche Bande zur Schweiz (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen) hindeuten würden.  
 
2.5.3. Was die wirtschaftliche Integration betrifft, hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugute, dass er in der Schweiz regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in verschiedenen Berufen tätig war und zudem versucht hat, die durch sein deliktisches Verhalten verursachte Schuld mit monatlichen Raten zu tilgen. Gleichzeitig berücksichtigt sie die teils längeren Phasen der Arbeitslosigkeit, den zweimaligen vorübergehenden Bezug von Sozialhilfe und das Fehlen einer Festanstellung. Dies ist nicht zu beanstanden. Ihre Feststellung, der Beschwerdeführer sei zur Bestreitung des Lebensunterhalts zeitweise auf finanzielle Hilfe der öffentlichen Hand angewiesen gewesen, gibt ebenso wenig Anlass zur Kritik wie ihre Erwägung, wonach es ihm bisher nicht gelungen sei, seine berufliche Situation zu stabilisieren beziehungsweise nicht gesagt werden könne, dass er auch langfristig in der Lage wäre, aus eigener Kraft für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen. Seine Vorbringen, wonach er seit längerer Zeit konstant einer Arbeit nachgehe, mehrere Berufs- und Stellenwechsel sowie kürzere oder längere Unterbrüche ohne Arbeitsstelle normal seien, er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne und er unter Berücksichtigung dieser Umstände wirtschaftlich ausreichend integriert sei, sind nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Integration, wie sie die Rechtsprechung für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls verlangt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_108/2025 vom 13. März 2025 E. 1.3.1; je mit Hinweisen), ist damit jedenfalls nicht dargetan. Seine Rüge, die Vorinstanz stelle an die wirtschaftliche Integration von Ausländern andere Anforderungen als an diejenige von Schweizer Staatsbürgern und verletze damit Art. 8 BV, erweist sich ferner unbegründet. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, beruht die mit dem Institut der Landesverweisung einhergehende Ungleichbehandlung mit der unterschiedlichen Staatsbürgerschaft auf einem sachlichen Grund und ist die Benachteiligung von Drittstaatsangehörigen gegenüber eigenen Staatsangehörigen bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen auch nach der Rechtsprechung des EGMR zulässig (Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 8.2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
2.5.4. Des Weiteren musste die Vorinstanz auch aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht von einer Landesverweisung absehen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Erwägungen lebt sein aus der geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin stammender, im Dezember 2016 geborener Sohn im Kanton Schwyz bei der Mutter. Diese war stets die Hauptbetreuungsperson, wohingegen der Beschwerdeführer in der Vergangenheit lediglich ein Wochenendbesuchsrecht wahrgenommen und seinen Sohn seit Dezember 2022 nicht mehr persönlich getroffen hat. Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer im Vergleich zu einem Elternteil, dem die Obhut über das Kind zukommt oder der sonst wie einen beträchtlichen Anteil an der Kinderbetreuung übernimmt, keine besonders enge affektive Beziehung zu seinem Kind vorweisen könne, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung als rechtswidrig ausweisen würde. Mit seinem Einwand, das Besuchsrecht existiere und sei während längerer Zeit auch funktional gewesen, vermag er die vorinstanzliche Qualifikation der familiären Beziehung jedenfalls nicht infrage zu stellen. Das gleiche gilt für sein Vorbringen, dass für eine unter den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK fallende Eltern-Kind-Beziehung weder das Zusammenleben noch das Sorgerecht zwingend notwendig sei. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Sohn zeigt er damit nicht auf. Seine regelmässig geleisteten Unterhaltszahlungen übersieht die Vorinstanz des Weiteren nicht. Sie weist aber überzeugend darauf hin, dass aufgrund der instabilen beruflichen Situation des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.5.3 hiervor) unsicher ist, ob es ihm auch in Zukunft gelingen wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dass sie den vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zu wenig Gewicht beigemessen hätte, ist nicht erkennbar.  
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn aufgrund der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall anzunehmen wäre und die Anwesenheit des Vaters für das Wohl eines Kindes im Grundsatz wichtig ist, dies einer Landesverweisung nicht in jedem Fall entgegensteht. Auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile gelten nicht absolut (vgl. Urteile 6B_108/2025 vom 13. März 2025 E. 1.3.1; 7B_183/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4.5.2; je mit Hinweisen). Entgegen der in der Beschwerde implizit vertretenen Auffassung, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nach Umständen genügt, den Kontakt mittels elektronischen Hilfsmittel zu wahren, zudem nicht auf volljährige Kinder beschränkt (vgl. etwa Urteil 7B_183/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4.5.2). Vorliegend erscheint es dem Beschwerdeführer zumutbar, die bereits bis anhin wenig intensive Beziehung zu seinem Sohn telefonisch und mittels moderner Kommunikationsmittel weiter zu pflegen. Dass dies keinen gleichwertigen Ersatz zur Wahrnehmung eines begleiteten Besuchsrechts bildet, trifft zu, ist aber hinzunehmen. Ob sich der Beschwerdeführer im grenznahen Ausland niederlassen könnte, sodass gegebenenfalls auch persönliche Besuche (in Form von Kurzaufenthalten und Ferienbesuchen) möglich wären, braucht mit Blick auf die obigen Ausführungen schliesslich nicht geprüft zu werden. 
 
2.5.5. Dem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, dass die Auffassung der Vorinstanz, eine erst seit rund 2 Jahren bestehende Partnerschaft stelle noch kein eheähnliches Konkubinat dar, das in Anwendung von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen könnte, zu kurz greift (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1.6). Laut den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich bei der derzeitigen Partnerin des Beschwerdeführers indes um eine Kubanerin, die sich im Heimatland des Beschwerdeführers zurechtfinden würde (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.6.1 S. 10). Die Vorinstanz geht insofern davon aus, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin zumutbar ist, ihre Beziehung andernorts zu pflegen, womit ein Härtefall aufgrund der derzeitigen Partnerschaft zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit dieser Erwägung. Inwiefern diese gegen das Recht verstossen könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
2.5.6. Bei der Beurteilung des Härtefalls ist auch der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.2; 7B_17/2021 vom 2. Oktober 2023 E. 2.3.3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Art und Schwere der zur Landesverweisung führenden Tat in ihrer Härtefallprüfung gebührend miteinbezogen. Ihre Argumentation, dass die Anlasstat mit Blick auf den Tatzeitraum und die Deliktsumme verschuldensmässig zwar nicht allzu schwer wiege, der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten aber das schweizerische Sozialversicherungssystem zwecks eigenem Profit rücksichtslos ausgenutzt und in Kauf genommen habe, dass das erforderliche Vertrauen der Bürger in die staatliche Arbeitslosenversicherung unterminiert werden könnte, gibt zu keiner Kritik Anlass. Desgleichen gilt für ihre Erwägung, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten, was auf eine mangelnde Integration hindeute.  
 
2.5.7. Ihre Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer mit seiner heimatlichen Sprache und Kultur bestens vertraut sei, er in Kuba über zahlreiche familiäre Bindungen verfüge, die berufliche Integration zwar nicht einfach, aber doch möglich erscheine und ihm eine Rückkehr in sein Heimatland insofern zugemutet werden könne, sind schliesslich überzeugend und werden in der Beschwerde an das Bundesgericht denn auch nicht in Frage gestellt. Auf die besagten vorinstanzlichen Erwägungen kann dementsprechend verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer das Verneinen definitiver Vollzugshindernisse nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen.  
 
2.5.8. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insgesamt zum Schluss gelangt, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (vgl. Urteile 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5; je mit Hinweisen). Dabei wird nicht übersehen, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte bedeutet. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte. Die Landesverweisung ist rechtens.  
 
3.  
Seinen Antrag hinsichtlich der Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenfolgen erhebt der Beschwerdeführer für den Fall seines Obsiegens. Da es beim vorinstanzlichen Urteil bleibt, braucht darauf nicht eingegangen zu werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer