Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_97/2025
Urteil vom 4. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 13. Januar 2025 (A 2025 2).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 trat die Steuerverwaltung des Kantons Zug auf die Einsprache der A.________ AG gegen die Ermessensveranlagung betreffend das Steuerjahr 2022 nicht ein und wies die Einsprache hinsichtlich der Steuerrechnungen 2022 ab. Auf die dagegen durch die A.________ AG erhobenen Rechtsmittel trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 13. Januar 2025 wegen Verspätung nicht ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug stellte fest, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 sei der A.________ AG am 7. Dezember 2024 per A-Post-Plus (Sendungsverfolgungsnummer: 98.01.040671.10159419) via Postfach zugestellt worden. Es erwog sodann, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 8. Dezember 2024 zu laufen begonnen habe und am Montag, 6. Januar 2025 verstrichen sei. Die Postaufgabe des Rekurses sei per Einschreiben (Sendungsverfolgungsnummer: 98.00.992403.00150948) am 8. Januar 2025 und damit zu spät erfolgt.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2025 gelangt die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und die Abnahme entsprechender Beweise. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist vor Vorinstanz eingehalten worden sei.
2.
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1 m.H.; zur Publikation vorgesehen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 145 III 436 E. 4). Wenn einer Entscheidung infolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit fehlt, so ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2 m.H.; zur Publikation vorgesehen).
Zur Begründung der geltend gemachten Nichtigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, das Urteil sei mit einer "blossen Paraphe" versehen, abweichend zum amtlichen Ausweis des unterzeichnenden Richters. Entsprechende Beweise seien durch das Bundesgericht abzunehmen.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Urteil der Vorinstanz im Sinne der genannten Rechtsprechung nichtig sein könnte. Sollte es sich bei der Unterschrift um eine "blosse Paraphe" handeln, wäre dies jedenfalls nicht ausreichend, um eine Nichtigkeit des Urteils zu begründen. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, welche (kantonale) Norm die Gültigkeitsanforderungen an eine Unterschrift dahingehend konkretisieren würde, dass eine blosse Paraphe "ungenügend wäre". So sieht das Gesetz vom 1. April 1976 (des Kantons Zug) über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZG; BGS 162.1) in § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 bis 3, § 48 Abs. 1 und § 72 Abs. 3 VRG/ZG vor, dass Entscheide den Parteien schriftlich mitzuteilen sind. Dieses Formerfordernis ist durch eine "blosse Paraphe" klarerweise nicht verletzt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin aus früheren sie betreffenden Urteile bekannt sein muss, dass Unterschriften bereits genügen können, wenn der Erklärende hinreichend identifiziert werden kann (Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.1) und blosse Vermutungen bezüglich fehlender Echtheit einer Unterschrift nicht genügen (Urteil 9C_215/2023 vom 27. April 2023 E. 3.3), zeigt sie auch in diesem Verfahren nicht weiter auf, welche (kantonale) Norm die (unterschriftlich erkennbare) volle Namensnennung der unterschreibenden Gerichtspersonen verlangen soll (vgl. Urteil 9C_148/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.3.1).
2.3. Die Beschwerdeführerin stellt in der Hauptsache einen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Antrag ist indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus dieser zweifelsfrei hervor, was die Beschwerdeführerin anstrebt, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Letzteres ist hier gegeben.
2.4. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2).
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wegen Verspätung eingetreten ist.
3.1. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintretensfrage (BGE 150 I 183 E. 3.3 m.H.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz mit Urteil vom 13. Januar 2025 zu Recht auf den (kantonalen) Rekurs und die (kantonale) Beschwerde vom 10. Februar 2025 nicht eintrat.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst einerseits geltend, die Vorinstanz habe den Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG (SR 172.021) rechtswidrig nicht beachtet. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands seien die Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer und die Zuger Kantonssteuer rechtzeitig eingelegt worden.
Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine A-Post-Plus Sendung (unzulässigerweise) auch an einem Samstag als zugestellt gelte, obwohl sie das Postfach an Samstagen überhaupt nie leere. Dadurch habe sie zwei Tage der ihr gesetzten 30-Tages-Frist verloren, was nicht ihr angelastet werden könne. Der unterschriftsberechtigte Empfänger sei nachweislich zu dieser Zeit im Ausland gewesen und erst am 13. Dezember 2024 wieder zurück in die Schweiz gekommen. Die Anwendung der A-Post-Plus benachteilige sie.
4.
4.1. Einsprachen und Rekurse sind innert 30 Tagen seit Empfang der massgebenden Verfügung einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (§ 118 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 des Kantons Zug [StG/ZG; BGS 632.1] für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie ähnlich Art. 132 Abs. 1 DBG [SR 642.11] für die direkte Bundessteuer). Dasselbe gilt für Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerverwaltung, gegen welche die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen schriftlich Rekurs/Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben kann (§ 136 Abs. 1 StG/ZG für Rekurs bei Kantons- und Gemeindesteuern; Art. 140 Abs. 1 DBG für Beschwerde bei der direkten Bundessteuer).
4.2. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tage (§ 117 Abs. 1 StG/ZG für die Kantons- und Gemeindesteuern; ähnlich Art. 133 Abs. 1 DBG für die direkte Bundessteuer). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 117 Abs. 2 StG/ZG; ähnlich Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG).
4.3. Die Vorinstanz hat die Rechtslage mit Bezug auf die Rechtsmittelfrist (hier: Rekurs/Beschwerde ans Verwaltunsgericht) und deren Einhaltung korrekt dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1 und 2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Nochmals hervorzuheben ist: Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1).
4.4. Vorauszusetzen ist dabei freilich, dass der Empfänger mit der Sendung zu rechnen hatte. Das Bundesgericht erachtet bei Privatpersonen eine Aufmerksamkeitsdauer von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar. Das relevante Prozessrechtsverhältnis setzt mit der Rechtshängigkeit der Streitsache ein. Wer an einem solchen Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist, unterliegt der Pflicht, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteile 9C_616/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.2. m.w.H.; 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.2).
4.5. Für die ordnungsgemässe Zustellung ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599 E. 2.2).
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die "A-Post-Plus" Zustellung eine gängige und anerkannte Methode, besonders zum Versand von Einspracheentscheiden im Steuerbereich (vgl. Urteile 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3; 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4 m.w.H.; 9C_281/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.2; 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 3.1; 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 116 Abs. 1 DBG). Weitere Formvorschriften stellt das Gesetz nicht auf (Urteile 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1; 2C_570/2011 / 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1). Zum Verfahren mit "A-Post-Plus" gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2; Urteil 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).
4.6. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin auch nicht weiter geltend, sie hätte genannte Sendung nicht erhalten. Nachdem die Einspracheentscheide unstreitig am Samstag, 7. Dezember 2024, im Postfach der Beschwerdeführerin hinterlegt worden waren, gelten somit sie als ordnungsgemäss zugestellt.
Wie die Vorinstanz dazu zutreffend ausführt, begann die Frist von 30 Tagen am Sonntag, 8. Dezember 2024, zu laufen und endete am Montag, 6. Januar 2025. Das erst am 8. Januar 2025 erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als verspätet.
4.7. An diesem Ergebnis ändert auch das Argument der Beschwerdeführerin zu einem angeblichen Fristenstillstand über Weihnachten und Neujahr nichts.
4.7.1. Das Verfahren vor den (ersten) kantonalen Gerichtsbehörden im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden hat in den beiden Bundesgesetzen betreffend die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden eine lediglich rudimentäre Regelung erfahren. Gemäss Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG steht bundesgesetzlich einzig fest, dass die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid "innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben" kann (so der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 StHG, der inhaltlich mit Art. 140 Abs. 1 DBG übereinstimmt). Von einem Rechtsstillstand, Fristenstillstand oder volkstümlich von "Gerichtsferien" ist in den beiden Bundesgesetzen keine ausdrückliche Rede (Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2.2, in: ASA 92 1009).
4.7.2. Dies ist, jedenfalls hinsichtlich der direkten Bundessteuer, als qualifiziertes Schweigen zu würdigen. So hat das Bundesgericht zur direkten Bundessteuer immer wiederholt, dass diese für ergänzende kantonalrechtliche "Gerichtsferien" keinen Raum eröffne. Vielmehr regeln die Art. 133 und 140 DBG den Fristenlauf abschliessend (statt vieler: Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2.3.1 m.w.H., in: ASA 92 1009). Aus diesem Grund stellen sich abweichende oder weitergehende kantonale Vorschriften zum Fristenlauf im Bereich des Bundessteuerrechts als unzulässig dar (vgl. BGE 142 II 304 E. 3.1). Ein Fristenstillstand geht zwar aus Art. 22a VwVG hervor, diese Bestimmung ist indes auf die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht anwendbar (Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2.4.2).
4.7.3. Der Kanton Zug hat in Bezug auf die Steuerverfahren nichts weiter zu einem Fristenstillstand über Weihnachten und Neujahr geregelt. So ergibt sich aus § 10 Abs. 3 und 4 VRG/ZG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG/ZG einzig, dass als Feiertage Weihnachten und der Stephanstag gelten und dass, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag fällt, die Frist am nächsten Werktag endigt (vgl. Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2.4 m.w.H.). Vorliegend endigt die Frist nicht an einem genannten Feiertag. Damit geht auch dieses Argument der Beschwerdeführerin fehl.
5.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen Verspätung nicht auf den Rekurs und die Beschwerde eingetreten ist.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf