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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_197/2023  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Akermann, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, 
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des 
Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 
Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. März 2023 (SBK.2023.59). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und weiterer Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau. 
A.________ wurde am 28. Oktober 2021 festgenommen und befindet sich seither in Haft. 
 
B.  
Am 26. Januar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Muri gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO um Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Gleichentags stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen mit Verfügung vom 31. Januar 2023 gut und ordnete Sicherheitshaft an. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflagen von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Überprüfung der weiteren besonderen Haftgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
3.  
Die Vorinstanz erachtet sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht, macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor und die Haft sei unverhältnismässig, da Ersatzmassnahmen ausreichen würden, um einer allfälligen Wiederholungsgefahr zu begegnen. 
 
4.  
 
4.1. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass dem Beschwerdeführer insbesondere vorgeworfen wird, seiner Ehefrau am 28. Oktober 2021 die folgenden (ins Deutsche übersetzten) Nachrichten gesandt zu haben: "Ausser Gott kann dich niemand mehr retten...", "Ich mache dich fertig", "Ich weiss sehr gut was ich dir tun werde", "Entweder du lebst ein Leben mit den Kindern und mit mir friedlich und respektvoll. Oder der Tod", "dass dein Leben gut enden soll flehe viel", "Du hast einen Henker geweckt". Die Vorinstanz hält weiter fest, seine Ehefrau habe unter anderem erklärt: "Er schrieb um 0218 Uhr, dass ich entweder mit ihm und den Kindern weiter gehen werde oder Tod sein werde", "Er werde dann eine Waffe organisieren und mich Töten", "[...], dass er falls ich mich scheiden lassen würde zuerst die Kinder und danach mich umbringen werde. Er könne dann ins Gefängnis und dort ohne Sorgen leben". Nach der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer zwar nicht vorbestraft, es stehe jedoch aufgrund der Nachrichten vom 28. Oktober 2021 und der Aussagen der Ehefrau an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er die ihm vorgeworfenen Drohungen tatsächlich begangen habe. Damit sei das Vortatenerfordernis erfüllt.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Vortatenerfordernis nicht erfüllt. Da er nicht vorbestraft sei, wäre die Voraussetzung seiner Auffassung nach nur dann erfüllt, wenn von einer erdrückenden Beweislage auszugehen wäre. Da er jedoch bestreite, dass er seiner Ehefrau mit dem Tod gedroht habe, liege in Bezug auf deren Aussagen ein Fall von "Aussage gegen Aussage" vor. Weiter seien die Nachrichten, die er ihr am 28. Oktober 2021 gesandt habe, (teilweise) falsch übersetzt bzw. falsch interpretiert worden. So habe er in diesen Nachrichten etwa nicht ihren Tod, sondern seinen eigenen gemeint. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege somit keine erdrückende Beweislage gegen ihn vor. Ausserdem seien die Nachrichten vom 28. Oktober 2021 als natürliche Handlungseinheit zu betrachten. Ihm könne somit höchstens eine einzige Vortat angerechnet werden. Wiederholungsgefahr dürfe jedoch nur bejaht werden, wenn ihm mindestens zwei Vortaten zur Last gelegt werden könnten. Da dies nicht der Fall sei, habe die Vorinstanz in jedem Fall Bundesrecht verletzt, indem sie das Vortatenerfordernis als erfüllt erachtet habe.  
 
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss es sich bei den Vortaten um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). 
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2). Die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr sind höher, wenn keine oder nur eine einzige Vortat vorliegt, als wenn mindestens deren zwei vorliegen. Die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteile 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2; 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
Drohungen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar schwere Vergehen dar, die die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis), sie sind grundsätzlich aber nicht als schwere Gewalttaten zu qualifizieren, bei der das Wiederholungsrisiko als so untragbar hoch zu betrachten wäre, dass vom Vortatenerfordernis über den Gesetzeswortlaut hinaus ausnahmsweise ganz abgesehen werden könnte (vgl. Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 E. 4.3). 
 
4.4. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet: Da er nicht vorbestraft ist und nach der zitierten Rechtsprechung hier kein Fall sog. "qualifizierter Wiederholungsgefahr" vorliegt, kann das Vortatenerfordernis von vornherein nur dann erfüllt sein, wenn die im hängigen Strafverfahren untersuchten Delikte als Vortaten herangezogen werden können. Da kein Geständnis vorliegt, hatte die Vorinstanz demnach in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Drohung bzw. Drohungen von einer erdrückenden Beweislage auszugehen ist.  
Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vorinstanz diese Frage nicht rechtsgenüglich geprüft hat. Sie hält zwar fest, die Nachrichten vom 28. Oktober 2021 und die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers legten den Schluss "nahe", der Beschwerdeführer habe die vorgeworfenen Straftaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen, setzt sich aber nicht weiter mit der Beweislage auseinander, obschon der Beschwerdeführer offenbar sowohl die deutsche Übersetzung seiner Nachrichten als auch die Aussagen seiner Ehefrau bestreitet. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass die Nachrichten falsch übersetzt wurden, folgt die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des dringenden Tatverdachts nach Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO ausdrücklich der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach es Aufgabe des Sachgerichts sein werde, sich mit der Übersetzung und Interpretation der Nachrichten auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz lässt mit diesen Erwägungen entscheidrelevante Fragen offen. Unter diesen Umständen darf sie indessen keine erdrückende Beweislage bejahen. Indem sie dies tut und das Vortatenerfordernis als erfüllt erachtet, ohne sich hinreichend und nach dem gebotenen strengen Massstab mit der Beweislage auseinanderzusetzen, verletzt sie Bundesrecht. 
Die Beschwerde ist daher insofern begründet. Ob das Vortatenerfordernis erfüllt ist, wird im kantonalen Haftprüfungsverfahren neu zu beurteilen sein. 
 
4.5. Unter diesen Umständen können die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen hier nicht beurteilt werden. Dagegen ist was folgt zu beachten: Erscheint ein Haftgrund wie vorliegend diskutabel, sind die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten, auch die übrigen in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (siehe Urteile 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1). Damit kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zur Prüfung solcher Haftgründe zurückweisen muss (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG).  
Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 31. Januar 2023 nebst Wiederholungsgefahr auch Flucht- und Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass nach psychiatrischem Gutachten vom 20. Januar 2022 ohne Behandlung der diagnostizierten Störung des Beschwerdeführers " von einer erhöhten Ausführungsgefahr seiner Drohungen " auszugehen sei. Sie setzt sich jedoch nicht im Einzelnen mit den vom Zwangsmassnahmengericht neben der Wiederholungsgefahr bejahten Haftgründen auseinander. Im Rahmen ihres neuen Haftprüfungsentscheids wird sie dies zu tun haben. 
 
5.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Haftsache, entsprechend dem Subeventualantrag des Beschwerdeführers, zu neuer Beurteilung im Sinne der vorhergehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird unverzüglich alle in Frage kommenden besonderen Haftgründe, darunter insbesondere die im angefochtenen Entscheid bereits erwähnte Ausführungsgefahr, zu prüfen haben. Den Anträgen des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung bzw. sofortige Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen kann bei dieser Sachlage nicht stattgegeben werden. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2023 wird aufgehoben und die Haftsache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Michèle Akermann, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern