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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_210/2023  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, 
Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2023 (AHV 2022/5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ besitzen verschiedene Immobilien, aus denen sie Mieterträge erzielen. Zudem sind sie als unbeschränkt haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft C.________ & Co. im Handelsregister eingetragen. Aufgrund einer steueramtlichen Meldung veranlagte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes A.A.________ und B.A.________ für die Jahre 2017 bis 2019 und B.A.________ zusätzlich für die Jahre 2016 und 2021 und erhob mit Verfügungen vom 2. Dezember 2021 die darauf anfallenden AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von Fr. 1'991.20 (B.A.________, inkl. Verwaltungskosten und Beiträge Familienausgleichskasse [FAK]), Fr. 1'933.80 und Fr. 1'906.80 (A.A.________ und B.A.________, 2017), Fr. 1'773.- und Fr. 1'697.20 (2018), Fr. 1'968.60 und Fr. 1'885.80 (2019) sowie Fr. 1'906.80 (B.A.________, 2021, gemäss beiliegendem Einzahlungsschein nur bis am 30. September 2021 [Fr. 1'430.10]), total somit Fr. 15'063.20 bzw. Fr. 14'586.50. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. April 2022; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2023). 
 
2.  
Mit einem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben vom 15. März 2023 wenden sich A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen, der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2023 sei aufzuheben. Mit Schreiben vom 17. März 2023 hat das Bundesgericht A.A.________ und B.A.________ auf die formellen Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen, woraufhin A.A.________ und B.A.________ mit auf den 22. März 2023 datierter, beim Bundesgericht aber bereits am 21. März 2023 eingetroffener, Eingabe erneut Stellung genommen haben. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
4.  
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Schreibens - offensichtlich nicht gerecht. Die Beschwerdeführer beschränken sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die unsubstanziierte Behauptung, dass die fraglichen Liegenschaften nicht der Kommanditgesellschaft gehört und bei ihnen kein Geschäftsvermögen gebildet hätten. Dafür bleiben sie jedoch jeden Beleg schuldig. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der zentralen Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass eine einmal dem Geschäftsvermögen zugehörige Liegenschaft diesem grundsätzlich solange verhaftet bleibe, als sie nicht in das Privatvermögen überführt und dabei über die stillen Reserven abgerechnet worden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2, u.a. m.H. auf BGE 140 V 241). Soweit die Beschwerdeführer behaupten, "in der Kommanditgesellschaft" sei "kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder mit gewerbstätigem Handeln mehr erzielt worden", setzen sie sich in Widerspruch zu den eingereichten Jahresrechnungen der Kommanditgesellschaft. Es nützt den Beschwerdeführern nichts, dass sie diese nun selbst als fehlerhaft bezeichnen, zumal sie dank den grosszügigeren Abzugsmöglichkeiten im Geschäftsvermögen von dieser Fehlerhaftigkeit profitiert haben dürften, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3; vgl. zur Verbindlichkeit der steuerlichen Qualifikation in solchen Fällen auch BGE 147 V 114 E. 4.3). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Entscheid des Präsidenten nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler