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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_296/2025  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Pascal Domenig, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Postfach 454, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 23. April 2025 (III 2025 35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die russische Staatsangehörige A.________ (geb. 1988) reiste am 3. April 2021 in die Schweiz ein (Kanton Waadt), wo sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer schwerwiegenden persönlichen Härtefallregelung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]) zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ukrainischen Konkubinatspartner erhielt. Am 3. November 2021 siedelte das Paar in die Gemeinde U.________ (SZ) um, wo A.________ eine Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit erhielt, letztmals verlängert bis 2. April 2025.  
Mit E-Mail vom 1. März 2024 informierte der Konkubinatspartner das Amt für Migration des Kantons Schwyz, er und A.________ hätten sich getrennt. 
 
1.2. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration mit Verfügung vom 27. September 2024 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 4. Februar 2025 ab, soweit er darauf eintrat. 
 
1.3. Mit Entscheid vom 23. April 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, eine gegen den Regierungsratsbeschluss vom 4. Februar 2025 gerichtete Beschwerde von A.________ ab.  
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Juni 2025 an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vollumfänglich aufzuheben und es sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rückgängig zu machen bzw. es sei ihr die Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Der Beschwerdeführerin war eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) aufgrund ihrer Konkubinatsbeziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ukrainischen Staatsangehörigen erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligung ist am 2. April 2025 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin nennt keine Norm des Bundes- oder des Völkerrechts, die ihr einen Bewilligungsanspruch einräumen würde.  
Infrage kommt primär die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 50 Abs. 4 AIG, wonach für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, die Absätze 1-3 (von Art. 50 AIG) sinngemäss gelten. Ob diese Bestimmung durchsetzbare Ansprüche einräumt und ob sie im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Beschwerdeführerin, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, ohnehin keinen Bewilligungsanspruch daraus ableiten (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiernach). 
 
2.4. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 140 II 289 E. 3.5; Urteil 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Konkubinatspartner würde somit bedeuten, dass die in der Schweiz gelebte Konkubinatsbeziehung mindestens drei Jahre gedauert haben muss.  
Vorliegend ergibt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2021 in die Schweiz eingereist ist und sich das Paar spätestens anfangs März 2024 getrennt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht, sondern gibt selber an, ihr Ex-Verlobter habe sich "wenige Wochen vor einem Aufenthalt von insgesamt drei Jahren in der Schweiz [...] am 1. März 2024" von ihr getrennt. Folglich ist bereits die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 4 AIG nicht erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin aus diesen Bestimmungen keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. 
 
2.5. Dass in ihrem Fall wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 AIG vorliegen würden, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, hatte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht substanziiert geltend gemacht. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren beruft sie sich nicht auf die Bestimmungen und legt auch nicht dar, dass und inwiefern sich daraus ein Bewilligungsanspruch ergeben könnte.  
 
2.6. Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch wird nach dem Gesagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin, die sich erst seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan. Ihre Vorbringen, wonach sie finanziell selbständig sei, die Landessprachen lerne und über ein ausgedehntes soziales Netzwerk in der Schweiz verfüge, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun.  
Ausser Betracht fällt ferner die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, zumal die Beschwerdeführerin über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. 
 
2.7. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch besteht, da diese Bestimmung Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2).  
 
2.8. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass sie einen potenziellen Anspruch auf die Verlängerung bzw. die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hat und ein solcher Anspruch ist auch nicht offensichtlich. Folglich erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.  
 
3.  
Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann. 
Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). 
Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht, sodass auf die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden kann. 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Beschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov