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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_430/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2023 (100.2020.295U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die kenianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1974) heiratete im April 2003 in Kenia den Schweizer Bürger C.________. Dieser adoptierte im August 2003 ihren vorehelichen Sohn B.________ (geb. 2001). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.________ mit ihrem Sohn im November 2003 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, während ihrem Sohn aufgrund der Adoption das Schweizer Bürgerrecht erteilt wurde. Im Jahr 2005 trennten sich die Eheleute und die Ehe wurde im Jahr 2009 geschieden. Die elterliche Sorge für B.________ wurde der Mutter zugewiesen; ihr Sohn wurde mit ihrer Unterstützung im August 2008 in einer Grossfamilie fremdplatziert. B.________ wuchs anschliessend bei dieser Grossfamilie auf, wobei er weiterhin einen engen und guten Kontakt - vor allem an den Wochenenden und in den Ferien - zu seiner Mutter pflegte. Zum Adoptivvater bestand ab 2005 kein Kontakt mehr. B.________ wurde 2019 volljährig, hat eine Berufsausbildung als Logistiker absolviert und ist vollzeitlich berufstätig.  
 
A.b. A.________ war bereits ab Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz alkoholabhängig. Im Juni 2019 wurden bei ihr ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch sowie Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert. Nach einem stationären Klinikaufenthalt von August bis September 2019 wurde ihr von der behandelnden Klinik im Januar 2020 eine stabile Alkoholabstinez bzw. eine erfolgreiche Alkoholentzugsbehandlung attestiert.  
 
A.c. Insbesondere aufgrund ihrer Alkoholsucht ist A.________ strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 17. Januar 2008 wurde sie wegen eines Strassenverkehrsdelikts per Strafmandat zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 22. September 2011, 24. Oktober 2012 und 20. Mai 2014 wurde sie mittels Strafbefehl wegen unanständigen Benehmens jeweils zu einer Busse verurteilt (Fr. 350.--, Fr. 180.--, Fr. 90.--). Am 14. Mai 2014 wurde sie per Strafbefehl wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 20.-- mit Busse von Fr. 200.-- verurteilt.  
 
A.d. Ab dem Jahr 2006 bezog A.________ bis im März 2023 ergänzende Sozialhilfe von insgesamt Fr. 374'000.--. Sie wurde deswegen im Februar 2006, im Juni 2017 sowie im Juni 2018 ausländerrechtlich verwarnt. Per Ende März 2023 meldete sich A.________ von der Sozialhilfe ab. Ausserdem war sie im Juli 2019 mit Betreibungen in der Höhe von Fr. 231.95 und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 3'043.40 im zuständigen Betreibungsregister verzeichnet.  
 
A.e. In den Jahren 2006 bis 2009 nahm A.________ an Beschäftigungs- und Integrationsangeboten teil. 2010 absolvierte sie einen Kurs als Pflegehelferin. Vom September 2010 bis August 2011 hatte sie einen "externen Arbeitstrainingsplatz" mit einem Pensum von 80 % in einem Alters- und Pflegeheim inne und konnte beim selben Arbeitgeber am 1. September 2011 eine befristete Stelle mit gleichem Pensum antreten. Von November 2012 bis Juni 2017 arbeitete A.________ mit einem 50 %-Pensum als Raumpflegerin. Vom Februar bis Oktober 2018 arbeitete sie wiederum als Reinigungsmitarbeiterin. Anschliessend absolvierte sie bis Mai 2019 ein Praktikum in einem Alters- und Pflegeheim. Von Oktober 2019 bis April 2020 war sie im Rahmen eines Beschäftigungs- und Integrationsangebots mit einem Pensum von 80 % in der Gastronomie tätigt.  
Seit September 2020 ist A.________ unbefristet bei D.________ als "Crew"-Mitarbeiterin angestellt. Sie verfügt dort über ein Pensum von mindestens 40 % und kann, wenn Bedarf besteht, darüber hinaus arbeiten. Bis Ende März 2023 erzielte sie dort ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1'547.--. Zudem ist A.________ seit März 2021 als Küchenhilfe in einer Tagesschule der Einwohnergemeinde U.________ angestellt, zuerst im Stundenlohn für 10 - 20 Stunden pro Woche. Seit dem 1. Juli 2021 befindet sie sich mit der Einwohnergemeinde U.________ diesbezüglich in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, seit dem 1. März 2022 mit einem höheren Pensum (vgl. dazu E. 3.2 unten). Mit dieser Tätigkeit erzielt sie ein monatliches Nettogehalt von Fr. 1'057.--. Insgesamt verdient A.________ somit Stand März 2023 netto rund Fr. 2'604.-- monatlich. 
 
B.  
Nach Scheidung der Ehe mit C.________ wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ jeweils aufgrund eines nachehelichen Härtefalls bzw. im Interesse des Kindeswohls verlängert. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute und nachfolgend: Migrationsdienst [MIDI]) wegen Sozialhilfeabhängigkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Juni 2020; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 11. Juli 2023). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 25. August 2023 und gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. August 2023 beantragen A.________ (Beschwerdeführerin) und ihr Sohn B.________ (Beschwerdeführer; beide zusammen: die Beschwerdeführer) vor Bundesgericht die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme wird zudem beantragt, der Migrationsdienst sei anzuweisen, mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit das Gesuch um Gewährung superprovisorischer Massnahmen gegenstandlos wurde. 
Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin, welche sich seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, in vertretbarer Weise ein potentielles Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 I 207). Die Ausschlussbestimmung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG kommt deshalb bezüglich der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung, weshalb insofern vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezüglich der Beschwerdeführerin einzutreten.  
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und demzufolge in der Schweiz anwesenheitsberechtigt (vgl. Bst. A.a oben). Er bringt in Bezug auf das potentielle Aufenthaltsrecht seiner Mutter bzw. der Beschwerdeführerin nichts weiter vor. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht einzutreten. 
 
1.3. Nachdem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezüglich der Beschwerdeführerin offen steht, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Art. 113 BV).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben), d.h. in der Rechtsschrift ist klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'604.-- erzielt und seit April 2023 keine Sozialhilfe mehr bezieht. Die Vorinstanz geht jedoch davon aus, dass angesichts ihres monatlichen Bedarfs nach wie vor ein monatliches Manko von Fr. 17.-- besteht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe bezüglich monatlichem Grundbedarf fälschlicherweise vom Ansatz gemäss den SKOS- (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) -Richtlinien aus (Fr. 1'031.--). Diesen Ansatz habe der Kanton Bern jedoch nicht übernommen, sondern wende weiterhin einen monatlichen Grundbedarf von Fr. 977.-- an. Ausserdem habe die Vorinstanz fälschlicherweise bezüglich Krankenkasse eine monatliche Franchise von Fr. 25.-- sowie einen monatlichen Selbstbehalt von Fr. 58.35 zum Grundbedarf hinzugerechnet, obwohl die Beschwerdeführerin aktuell gar nicht krank sei. Korrekterweise resultiere deshalb nicht ein (monatliches) Manko von Fr. 17.-- sondern ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 120.--. Bezüglich der Gefahr des Rückfalls in die Sozialhilfe sei zudem von der Eintrittsschwelle bzw. dem Eintrittsbudget auszugehen, welches entgegen der Vorinstanz nach den Abrechnungen der Einwohnergemeinde U.________ nur einen Mietzins von Fr. 700.-- und Nebenkosten von Fr. 150.-- statt Beträge von Fr. 1'220.-- und Fr. 273.-- vergüte. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich und aktenwidrig.  
Den Akten lässt sich entnehmen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Einwohnergemeinde U.________ der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis März 2023 für Wohnkosten Fr. 700.-- und für Nebenkosten Fr. 150.-- ausrichtete Entgegen den Beschwerdeführern ist jedoch die Frage, welche Ansätze bei der Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfe zum Tragen kommen, nicht entscheidrelevant (vgl. E. 2.2 oben und E. 5.3.5 unten), weshalb sie im konkreten Fall offen gelassen werden kann. 
 
3.2. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin bezüglich der Erwerbstätigkeit bei der Einwohnergemeinde U.________ vor, die Vorinstanz habe festgestellt, das Pensum der Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 von 30 % während 39 Schulwochen entspreche auf das ganze Jahr gesehen nur einem Arbeitspensum von 22.5 %. Dies sei aktenwidrig, denn die Beschwerdeführerin sei für das ganze Jahr inkl. Ferien mit einem Pensum von 30 % angestellt.  
Die Vorinstanz hält in E. 2.3.2 und E. 3.2.3 fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit bei der Einwohnergemeinde U.________ per 1. März 2022 auf 30 % während 39 Schulwochen ausweiten können bzw. der Beschäftigungsgrad bei der Tagesschule von 30 % während 39 Schulwochen entspreche umgerechnet auf 52 Wochen einem Pensum von 22.5 %. 
Aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG), nämlich Ziff. 5 des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages mit der Einwohnergemeinde U.________ vom 14. Februar 2022, den Lohnabrechnungen der Einwohnergemeinde U.________ ab Mai 2022 sowie einem Schreiben der Gemeinde U.________ vom 20. Dezember 2022 (Gehaltsanpassung) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über das ganze Jahr gesehen, inkl. Ferien, mit einem Beschäftigungsgrund von 30 % angestellt ist. Dass sie nur während 39 Wochen, sprich während der Schulzeit, effektiv im Einsatz steht, ändert daran nichts. Die Rüge der willkürlichen, vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich insofern als berechtigt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einwohnergemeinde U.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % angestellt ist. 
 
3.3. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin unter dem Titel der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bezüglich der positiven finanziellen Entwicklung zur Loslösung von der Sozialhilfe erst auf den Zeitraum ab März 2023 statt September 2022 abgestellt, fälschlicherweise festgehalten, die Alkoholsucht habe keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt und die erschwerten Bedingungen aufgrund der Covid-Massnahmen ausser Acht gelassen. Ausserdem habe die Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit September 2022 nichts mehr unternommen, um ihre Einkommenssituation zu verbessern. Auch sei es aktenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund der vorgelegten Referenzschreiben bloss auf gewisse soziale Kontakte zur Schweizer Bevölkerung schliesse, aber darin keine intensiven sozialen Bindungen erkenne und von einer ungenügenden (sozialen) Integration ausgehe.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit diesen Vorbringen in erster Linie die rechtlichen Schlussfolgerungen, nicht aber tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz nämlich festgehalten, dass die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin ein Grund war, weshalb diese längerfristig keine Stelle halten konnte (vgl. E. 5.2.2 i.V.m. E. 2.5 angefochtenes Urteil). Ebenso hat die Vorinstanz festgestellt, gemäss Auskunft der Sozialabteilung der Einwohnergemeinde U.________ von Anfang 2023 zeige sich die Beschwerdeführerin sehr bemüht, ihr Stellenpensum zu steigern (vgl. E. 2.4 angefochtenes Urteil). Aus diesen Feststellungen zieht die Vorinstanz jedoch, zusammen mit anderen Umständen, andere rechtliche Schlüsse. Auf die genannten Vorbringen ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. 
In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Alkoholsucht längerfristig ihre Arbeitsstellen nicht halten konnte. Weiter ist davon auszugehen, dass sie sich (insbesondere nach Überwindung der Alkoholsucht) darum bemühte, ihr Stellenpensum zu erhöhen und über soziale Kontakte zur Schweizer Bevölkerung verfügt. 
 
4.  
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. 
 
4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.1.1, nicht publ. in: BGE 150 II 40; Urteil 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1). Zudem ergibt sich aus dieser Verfahrensgarantie die Begründungspflicht. Letztere verlangt allerdings nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 4.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe aus den eingereichten Referenzschreiben bloss auf gewisse Kontakte zur Schweizer Bevölkerung geschlossen, sich aber nicht wirklich mit diesen Referenzschreiben auseinandergesetzt. Auch habe die Vorinstanz die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin auf dem Stellenmarkt, auch nach September 2022, nicht gewürdigt. Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Auswirkungen der Covid-19-Epidemie stattgefunden. Auch zur Relevanz des geltend gemachten Eintrittsbudgets bezüglich der Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit habe die Vorinstanz sich nicht geäussert. Schliesslich gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht klar hervor, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen könne. In all diesen Vorbringen erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.  
 
4.3. Dem kann nicht gefolgt werden: Wenn die Vorinstanz bestimmte Tatsachen wie die Referenzschreiben aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin anders würdigt als Letztere, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn offensichtlich hat die Vorinstanz die entsprechenden Umstände gehört und berücksichtigt, wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerin. Dasselbe gilt in Bezug auf die Würdigung der Suchbemühungen ab September 2022 (vgl. E. 3.3 oben). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die erschwerten Bedingungen der Covid-19-Epidemie und das Eintrittsbudget in seiner Entscheidfindung berücksichtigt, jedoch nicht als relevant betrachtet hat. Wie die Vorinstanz nämlich vernehmlassungsweise vorbringt, ist es der Beschwerdeführerin ausgerechnet in den Pandemiejahren 2020/2021 gelungen, zwei Teilzeitstellen zu finden. Zudem stellt die Vorinstanz auf die SKOS-Richtlinien ab und lehnt damit implizit das Eintrittsbudget ab. Schliesslich ergibt sich aus E. 4.1, E. 6.1 und E. 7 des angefochtenen Urteils klar, dass (auch) die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könne sich auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Nur kommt die Vorinstanz anders als die Beschwerdeführer zum Schluss, Art. 8 EMRK sei nicht verletzt.  
 
4.4. Aufgrund des Gesagten wurde vorliegend nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verstossen und die entsprechende Rüge erweist sich als unberechtigt.  
 
5.  
 
5.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit). Sie macht im Wesentlichen geltend, sie lebe seit 20 Jahren in der Schweiz und sei mit der Schweiz sozial eng verbunden. Ihre Straffälligkeit liege über neun Jahre zurück, wobei es sich jeweils um Bagatellen gehandelt habe, weshalb diese heute nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Sie könne sich auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Bezüglich des Eingriffs in den Schutz des Privatlebens bzw. die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass sie sich aufgrund der Überwindung ihrer Alkoholsucht nachhaltig von der Sozialhilfe habe lösen können. Bezüglich der Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit sei eine positive Prognose zu stellen. Der Widerrufsgrund der Sozialhlfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn dieser Widerrufsgrund gegeben sein sollte, wäre ausserdem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 8 EMRK unverhältnismässig.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Zeitspanne seit der Abmeldung von der Sozialhilfe sei zu kurz, um verlässsliche Schlüsse für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin zu ziehen. Es fehlten konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Aussicht auf eine besser bezahlte Stelle in Aussicht habe. Auch sei nicht rechtlich gesichert, dass sie ihre momentanen Stellenpensen weiter erhöhen könne. Deshalb könne keine positive Prognose gestellt werden und es bestehe die konkrete Gefahr des Rückfalls in eine zumindest ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei damit weiterhin erfüllt (vgl. E. 3.2.3 angefochtenes Urteil). Anschliessend prüft die Vorinstanz im Rahmen von Art. 8 EMRK die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung und kommt zum Schluss, dass Letztere verhältnismässig sei.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist.  
 
5.3.2. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Rechtsprechungsgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass sich die betroffene, ausländische Person auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen kann und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9). Eine Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen solchen besonderen Grund dar, welcher unter der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens erlaubt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; statt vieler Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4).  
 
5.3.3. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Rechtsprechungsgemäss ist dieser Widerrufsgrund gegeben, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Eine Aufenthaltsbeendigung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 137 I 351 E. 3.9; Urteile 2C_88/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.1 mit Hinweisen; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (vgl. Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.4 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3; 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.2). Wird im Entscheidzeitpunkt noch Sozialhilfe bezogen, kann nach dem Gesagten eine positive Prognose Anlass dazu geben, eine konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit dennoch zu verneinen (Urteil 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3), insbesondere wenn das Manko gering ist und damit gerechnet werden kann, dass dieses innert nützlicher Frist ausgeglichen wird (vgl. Urteile 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.5; 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2 und E. 4.6 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.2 f.). Wird umgekehrt im Entscheidzeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, kann aufgrund einer prognostischen Beurteilung der Gesamtumstände gegebenenfalls trotzdem eine konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehen (vgl. Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3; 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3). Diesbezüglich kommt es darauf an, wie nachhaltig die Loslösung von der Sozialhilfe ist. Wenn die betroffene Person nach jahrelangem Sozialhilfebezug ohne Erwerbstätigkeit auf den weiteren Bezug der Sozialhilfe verzichtet, nur um die ausländerrechtlichen Folgen des Sozialhilfebezugs zu vermeiden bzw. aufgrund des Drucks des ausländerrechtlichen Verfahrens, wobei eine zukünftige, genügende und stabile Erwerbstätigkeit wenig glaubhaft erscheint, liegt keine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe vor und die entsprechende Prognose fällt negativ aus (vgl. Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 in fine; 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3; 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.4.2; 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5; 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2).  
 
5.3.4. Die Frage, inwieweit die ausländische Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, ist nicht bei der Prüfung der Erfüllung des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit, sondern unter dem Titel der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu prüfen (Urteile 2C_88/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.1 mit Hinweisen; 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3.3 mit Hinweisen).  
 
5.3.5. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in einem Umfang bezogen, der rechtsprechungsgemäss in quantitativer Hinsicht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt (vgl. Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 Bst. A und E. 5.1.2; 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3). Entscheidend ist, welche Prognose der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit zu stellen ist (vgl. E. 5.3.3 oben). Die Beschwerdeführerin konnte sich erst kurz vor dem angefochtenen Urteil von der Sozialhilfe lösen. Die Frage ist, wie nachhaltig und stabil diese Loslösung erscheint. Die Beschwerdeführerin nahm ab 2006 an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen teil und war auch wiederholt erwerbstätig, verlor die entsprechenden Stellen aber wieder nach relativ kurzer Zeit (vgl. Bst. A.e oben). Dies war, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, auf die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin zurückzuführen (vgl. E. 3.3 oben). Diese wurde bis Januar 2020 überwunden (vgl. Bst. A.b oben). Seit September 2020 bzw. März 2021 ist die Beschwerdeführerin nun aber bei D.________ und der Einwohnergemeinde U.________ je teilzeitmässig erwerbstätig, wobei sie ihren Beschäftigungsgrad kontinuierlich ausbauen konnte und die Arbeitsverhältnisse stabil sind (vgl. Bst. A.e oben). Kausal für diese positive Entwicklung ist offenkundig nicht das ausländerrechtliche Verfahren, sondern die Überwindung der Alkoholsucht. Im Gegensatz zu den typischen Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit nach jahrelangem Sozialhilfebezug schliesslich nur wegen des ausländerrechtlichen Verfahrens aufgenommen wird, hat die Beschwerdeführerin nicht während langer Zeit keinerlei Anstrengungen unternommen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, sondern wiederholt versucht, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, nur wegen der Alkoholsucht relativ lange mit bescheidenem Erfolg. Seit September 2020 liegt nun aber eine Änderung der Situation in Richtung einer stabilen Erwerbstätigkeit vor. Ob bezüglich der Einkommenshöhe monatlich ein äusserst geringes Manko von Fr. 17.-- oder ein Überschuss von Fr. 120.-- vorliegt (vgl. E. 3.1 oben), ist nicht wesentlich. Entscheidend ist die Prognose für die zukünftige, finanzielle Entwicklung. Selbst wenn ein entsprechendes Manko von Fr. 17.-- vorliegen würde, könnte dieses ohnehin mit ein oder zwei Stunden zusätzlicher Arbeit bei D.________ problemlos ausgeglichen werden, nachdem die Beschwerdeführerin dort auch über ihr zugesichertes Pensum hinaus tätig sein kann (vgl. Bst. A.e und E. 5.3.3 oben).  
Im Weiteren wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv bemüht, ihre Stellenpensen weiter zu erhöhen. Dass sie über gute Deutschkenntnisse verfügt, ist unbestritten (vgl. jeweils E. 2.4 angefochtenes Urteil). 
Entgegen der Vorinstanz ist bei einer Gesamtbetrachtung der bisherigen und aktuellen Situation nicht entscheidend, dass die Zeitperiode seit März 2023 bzw. seit Abmeldung von der Sozialhilfe kurz bemessen ist. Abzustellen ist auf die Entwicklung seit dem Jahr 2020. Diese zeigt ausnahmslos in eine positive Richtung. Ein Rückfall in die Sozialhilfe würde jedenfalls dem Verlauf der letzten Jahre klar widersprechen. Aufgrund sämtlicher Umstände des vorliegenden, speziell gelagerten Einzelfalles, ist deshalb entgegen der Vorinstanz bezüglich der Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin eine positive Prognose zu stellen. Aufgrund der genannten Umstände ist vorliegend damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig in der Lage sein wird, für ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfebezug zu sorgen. 
Sollte sich zukünftig erweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz positiver Prognose nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und wiederum von Sozialhilfe abhängig wird, können die zuständigen Migrationsbehörden die Beschwerdeführerin erneut verwarnen und wenn nötig die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. 
 
5.3.6. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demnach nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil erweist sich damit als bundesrechtswidrig und die entsprechende Rüge als berechtigt.  
 
5.3.7. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich damit. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.4). Demzufolge erübrigt es sich auch, zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin an der (früheren) Sozialhilfeabhängigkeit ein Verschulden trifft (vgl. E. 5.3.4 oben).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als begründet und ist im Rahmen des Eventualantrages (vgl. Bst. C oben) gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Migrationsdienst des Kantons Bern ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.  
 
6.2. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die weiteren, von den Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen (Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung; Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK) zu prüfen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach den obigen Erwägungen kein Raum.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Ausgangsgemäss erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
6.3.2. Hinsichtlich der Neufestlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sein (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird bezüglich der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 
 
2.  
In Bezug auf den Beschwerdeführer wird auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten. 
 
3.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Der Kanton Bern hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Die Sache wird zwecks Neufestlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: M. Ryter 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto