Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_405/2024
Urteil vom 4. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 26. Juni 2024
(ZK1 2024 16).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin reichte beim Kantonsgericht Schwyz mit Eingabe vom 25. Juli 2024 eine Beschwerde gegen dessen Beschluss ZK1 2024 16 vom 26. Juni 2024 ein. Das Kantonsgericht übermittelte die Eingabe mit Schreiben vom 26. Juli 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (s. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG).
2.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 29. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 9. August 2024 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2024 sei "in Bezug auf die falsche Klage" erlassen worden, "welche die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Höfe [...] nicht eingereicht" habe. Damit sei die Kostenvorschussforderung obsolet. Eine Erklärung, dass die Beschwerdeführerin nicht den Willen hatte, beim zuständigen Bundesgericht gegen den Beschluss vom 26. Juni 2024 Beschwerde zu führen, lässt sich aus dem Schreiben nicht ableiten.
3.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit neuer Präsidialverfügung vom 4. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Damit wurde ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit das Schreiben vom 9. August 2024 als solches zu verstehen ist, implizit abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ersuchte das Bundesgericht daraufhin mit Eingabe vom 19. September 2024, die Verfügung vom 4. September 2024 aufzuheben, was sie damit begründete, dass das Kantonsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, wie auch das Bezirksgericht Höfe, die Dispositionsmaxime verletzt hätten, weil die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Klage vom 8. Februar 2024 durch das Bezirksgericht Höfe in Wollerau abgeändert" worden sei.
Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Verfügungen der Präsidentin als Instruktionsrichterin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anfechtbar sind ( Art. 32 Abs. 1 und 3 BGG ). Die Eingabe vom 19. September 2024 vermochte den Lauf der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen und der Beschwerdeführerin wurde diese Frist auch nicht abgenommen.
4.
Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer