Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_45/2024
Urteil vom 4. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern,
Straf- und Massnahmenvollzug,
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. November 2023 (4H 23 1).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1954 geborene A.A.________ wurde am 11. Januar 1985 wegen wiederholter und fortgesetzter Unzucht nach Art. 191 Ziff. 2 aStGB bei Annahme einer im mittleren Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er im Zeitraum von Anfang 1983 bis September 1983 als Miterzieher in einem Kinderheim zwei Mädchen, knapp 14 und 15 Jahre alt, sexuell missbraucht hatte.
A.b. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. August 2001 wurde A.A.________ erneut wegen Sexualdelikten verurteilt, begangen zum Nachteil seiner leiblichen Tochter B.A.________ sowie seiner Stiefkinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________. Das Obergericht sprach A.A.________ zweitinstanzlich schuldig wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB sowie mehrfacher, teilweise qualifizierter Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB (Deliktsdaten von 1989 bis 1999). Es bestrafte A.A.________ unter Berücksichtigung der schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit mit einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren und ordnete eine ambulante psychotherapeutische Behandlung ohne Aufschub des Strafvollzugs an.
A.c. Mit Urteil vom 25. September 2009 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.A.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Pornographie sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Den Vollzug der Strafe schob es zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf. Die sexuellen Handlungen beging A.A.________ wiederum zum Nachteil seiner leiblichen Tochter B.A.________.
B.
B.a. Am 14. November 2011 bewilligte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern den Antrag der Klinik F.________ um Verlegung von A.A.________ auf die offene Station sowie die Bewilligung von zeitlich befristeten, unbegleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal rückwirkend per 4. Oktober 2011. In der Folge stellten Mitarbeitende der Klinik F.________ am 19. Dezember 2011 anlässlich einer Zimmerkontrolle bei A.A.________ ein nicht autorisiertes Mobiltelefon sicher, auf dem kinderpornographisches Material abgespeichert war. Hierfür sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A.A.________ mit Strafbefehl vom 20. Juli 2012 der mehrfachen Pornographie schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. A.A.________ trat am 5. April 2013 den Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Solothurn an.
B.b. Mit Beschlüssen vom 27. Juni 2014 und 22. August 2019 verlängerte das Kriminalgericht Luzern die für den Beschwerdeführer angeordneten stationären therapeutischen Massnahmen jeweils um fünf Jahre. Am 14. November 2014 bewilligte der Vollzugs- und Bewährungsdienst A.A.________ zwei geführte und gesicherte Ausgänge für jeweils vier Stunden pro Jahr ab dem Jahr 2015. Mit Entscheid vom 30. Mai 2016 dehnte der Vollzugs- und Bewährungsdienst diese Regelung per 1. Juli 2016 auf vier bzw. für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 auf sechs Ausgänge zu je vier Stunden aus.
B.c. Mit Gesuch vom 7. Mai 2019 beantragte die Justizvollzugsanstalt Solothurn beim Vollzugs- und Bewährungsdienst Luzern, fortan seien A.A.________ teilbegleitete Ausgänge zu gewähren. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 1. Juli 2019 ab. Die von A.A.________ dagegen bis an das Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021).
B.d. Am 7. April 2021 beauftragte der Vollzugs- und Bewährungsdienst Dr. med. G.________ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich mit der Begutachtung von A.A.________. Das Gutachten wurde am 3. Mai 2022 erstellt. Gestützt auf das Gutachten ersuchte die Justizvollzugsanstalt Solothurn den Vollzugs- und Bewährungsdienst um Bewilligung von Vollzugslockerungen in der Form von maximal vier teilbegleiteten Ausgängen zu je vier Stunden, mit unbegleiteten Sequenzen von einer halben bis zu zwei Stunden, vor einer Versetzung von A.A.________ in ein offeneres Setting. Mit Gesuch vom 28. November 2023 beantragte A.A.________ beim Vollzugs- und Bewährungsdienst seine Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen.
Der Vollzugs- und Bewährungsdienst wies beide Gesuche mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab. Die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 28. November 2023 ab. Aufgrund der langen Verfahrensdauer stellte es im Dispositiv zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Januar 2024 beantragt A.A.________, das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. November 2023 und der Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdiensts vom 9. Dezember 2022 seien aufzuheben und es seien ihm unbegleitete, allenfalls vorgängig teilbegleitete, Ausgänge zu bewilligen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Streitgegenstand bildet die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen. Es geht damit um einen Entscheid über den Vollzug von Massnahmen und Strafen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, welcher der Beschwerde in Strafsachen unterliegt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag um Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen stellt, sondern die Abweisung seines entsprechenden Antrags durch die Vorinstanz ausdrücklich akzeptiert. Strittig und zu beurteilen sind damit einzig noch die ihm verweigerten Vollzugslockerungen in der Form von unbegleiteten, allenfalls vorgängig teilbegleiteten, Ausgängen.
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedenen Punkten eine unvollständige und ungenügende bzw. willkürliche Beweiswürdigung vor. Insbesondere würdige die Vorinstanz das Sachverständigengutachten von Dr. med. G.________ vom 3. Mai 2022 in unhaltbarer Weise, indem sie in forensisch-psychiatrischen Sachfragen von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abweiche, ohne dass sie hierfür triftige Gründe nenne. Vielmehr folge sie der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 27. Juni 2022, welche im Gegensatz zum Sachverständigengutachten keine über begleitete Urlaube hinausgehende Vollzugslockerungen empfehle. Mit ihren entsprechenden Erwägungen setze sich die Vorinstanz in mehreren zentralen Punkten in Widerspruch zu den Empfehlungen und der Beurteilung des amtlichen Gutachters. Mit dieser Vorgehensweise masse sich die Vorinstanz Fachkompetenz an, über die sie nicht verfüge. Bestünden aus Sicht der Vorinstanz aufgrund des Berichts der KoFako Unklarheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachters, wäre sie gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens in Auftrag zu geben oder andere geeignete, beweismässige Vorkehrungen im Sinne von Art. 189 StPO zu treffen, anstatt der Beurteilung der KoFako zu folgen. Damit verletze die Vorinstanz Art. 59, Art. 84 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 StGB, Art. 189 StPO, Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Zudem stelle die Ablehnung des Antrags auf eine Befragung von Dr. med. G.________ zwecks Klärung der seitens der Vorinstanz bestehenden Unklarheiten durch die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar.
4.
4.1. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteile 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
4.2. Gemäss Art. 84 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 StGB ist dem in eine Massnahme Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
4.3. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann ( Art. 75a Abs. 1 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 bis StGB). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug (vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB). Darunter fällt auch die Bewilligung der vorliegend strittigen teil- und unbegleiteten Ausgänge.
4.4. Auf kantonaler und konkordatlicher Ebene massgebend sind vorliegend das Gesetz des Kantons Luzern vom 14. September 2015 über den Justizvollzug (JVG/LU; SRL 305) und das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SRL/LU 325). Der einweisende Kanton übt nach Art. 16 Abs. 1 des Konkordats alle Vollzugskompetenzen aus. Darüber hinaus hat die Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz eine Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung erlassen, wobei vorliegend noch die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft gewesene Fassung vom 19. November 2012 massgebend ist (nachfolgend: Richtlinie). Weiter besteht ein Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012 (nachfolgend Merkblatt KKJPD, beides abrufbar unter www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed).
4.5. Die Richtlinie unterscheidet in Konkretisierung von Art. 84 Abs. 6 StGB zwischen Sach- und Beziehungsurlaub sowie Ausgängen. Letztere sind in Art. 23 der Richtlinie geregelt und dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken. Zu therapeutischen Zwecken dienen Ausgänge gemäss Art. 7 lit. d der Richtlinie u.a., wenn sie zur Überprüfung der therapeutischen Arbeit oder zur Aufrechterhaltung einer Grundmotivation für die therapeutische Arbeit bewilligt werden. Bei den Ausgängen handelt es sich, wie bei Urlaub, um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Ausgängen auch jene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die für die Gewährung von Urlaub erforderlich sind (Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.2). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind Art. 18 der Richtlinie zu entnehmen. Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie sieht unter anderem vor, dass der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden können, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann.
4.6. "Humanitäre Ausgänge" als solche kennen weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht (Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.4; 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Urlaub darf nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden. Entsprechend unterliegen "Ausgänge" den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB (Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.3). Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig (Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4; 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.3.3). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine relevanten Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (Urteile 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.5; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.4, je mit Hinweisen).
4.7.
4.7.1. Vollzugslockerungen erfolgen grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte und können an die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie). Der progressive Vollzug nach Art. 75a StGB gilt auch für Verwahrte und in eine stationäre Massnahme Eingewiesene; d.h. selbst bei gemeingefährlichen Straftätern ist eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen. Bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, ist mithin die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Merkblatt KKJPD, Ziff. 5.2). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteile 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3; 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.3; zum Ganzen: Urteil 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5).
4.7.2. Flucht- und Rückfallgefahr müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet keine psychiatrische Fragestellung. Die Gemeingefährlichkeit ist Rechtsfrage. Psychiatrische und juristische Fragestellungen lassen sich aber in der Praxis häufig nicht säuberlich trennen. Denn die psycho-physische Konstitution beeinflusst die Flucht- und Rückfallgefahr. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen. Von dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (Urteile 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5; 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.4; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen; siehe auch BENJAMIN BRÄGGER/MARC GRAF, Gefährlichkeitsbeurteilung von psychisch kranken Straftätern, in: Jusletter vom 27. April 2015, Rz. 52 f.).
4.8. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Urteile 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.8; 6B_476/2021 vom 14. Juni 2021 E. 2.5; je mit Hinweisen).
4.9. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3).
4.10. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).
Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dennoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem gerichtlichen Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1, 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).
5.
In der Sache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die beantragten Ausgänge, mithin also die Bewilligung von Vollzugsöffnungen zur Vorbereitung einer Entlassung nach Art. 84 Abs. 6 StGB, zu Recht verweigerte.
5.1.
5.1.1. Im amtlichen Sachverständigengutachten vom 3. Mai 2022 attestiert Dr. med. G.________ beim mittlerweile 70-jährigen Beschwerdeführer eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit sehr deutlich ausgeprägter (bi) sexueller Pädophilie von nicht ausschliesslichem Typus mit sadistischen und fetischistischen Anteilen (ICD 10: F65.6). Der mit der Pädophilie verbundene Wunsch, sexuelle Interessen umzusetzen, stelle den wesentlichen Faktor für die Sexualdelinquenz des Beschwerdeführers dar, wobei er im Vorfeld der Deliktserien ausnahmslos eine Beziehung zu seinen Opfern aufgebaut habe. Daneben seien im Rahmen der deliktischen Vorgehensweise auch die (dysfunktionalen) Reaktionsmuster der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung erkennbar. Diese Diagnose wird nicht bestritten und stimmt nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) auch weitestgehend mit den aktenkundigen früheren Gutachten aus den Jahren 2005, 2006, 2008, 2016 und 2018 überein, die von drei verschiedenen Sachverständigen erstattet wurden.
5.1.2. Der Gutachter würdigt den bisherigen Massnahmenverlauf und hält zusammengefasst fest, das Verhalten des Beschwerdeführers bis 2011 begründe Zweifel an seiner damaligen Massnahmefähigkeit und Veränderungsbereitschaft. Hinsichtlich des weiteren Behandlungsverlaufs führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe bis zur Begutachtung im Jahr 2016 trotz Erfüllung der therapeutischen Rahmenbedingungen eine mangelnde Offenheit und eine geringe Auseinandersetzungsbereitschaft gezeigt. Ein Störungsbewusstsein und auch ein Leidensdruck seien nur teilweise vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer habe überwiegend eine Opferrolle eingenommen. Eine selbstkritische Haltung bezüglich der ausbleibenden Therapieerfolge sei nur rudimentär erkennbar gewesen. Seither zeige der weitere Behandlungsverlauf allerdings, dass beim Beschwerdeführer ein Störungsbewusstsein habe entwickelt werden können. Zudem habe eine konstruktive Auseinandersetzung hinsichtlich seiner sexuellen Interessen etabliert werden können. Hinsichtlich des eigenen Risikomanagements habe der Beschwerdeführer selber ausgeführt, dass er insbesondere auf seine stark ausgeprägte Pädophilie achten müsse. Weiterhin eingeschränkt sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komplexere, für ihn ungewohnte Inhalte zu bearbeiten. Insgesamt hätten aber in nahezu allen Behandlungsbereichen Fortschritte erzielt werden können und seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mehr nur oberflächlich und wirkten seine Darstellungen auch nicht eingeübt.
5.1.3. Zur Legalprognose führt der Gutachter aus, gesamthaft würden beim Beschwerdeführer narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge beschrieben, die im Längsschnittverlauf in ihrer Ausprägung deutlich abgenommen hätten. Namentlich habe das Ausmass an Empathie deutlich zugelegt. Eine Kränkbarkeit sei nur noch leicht, wenn überhaupt, nachweisbar. Bezüglich des ausbeuterischen Verhaltens in zwischenmenschlichen Beziehungen lasse sich aufgrund des aktuellen Settings keine Aussagen machen. Sadistische und fetischistische Elemente fänden sich fast exklusiv nur in der Deliktserie, die zu seiner Verurteilung im Jahr 2001 geführt habe (siehe vorne Sachverhalt Bst. A.b). Der Beschwerdeführer negiere, aktuell noch solche Phantasien zu haben. Selbstverständlich liessen sich hinsichtlich dieser Aussagen Zweifel anmelden, dennoch lägen gemäss dem Gutachter keine Hinweise auf eine weiterhin bestehende sadistische oder fetischistische Vorliebe vor. Auch die in der Vergangenheit von den Vorgutachtern beschriebene Impulsivität des Beschwerdeführers lasse sich aktuell nicht mehr erkennen.
5.1.4. Bei der Beurteilung der Legalprognose sei weiter zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehungen von einer durchaus ausgeprägten, hohen Manipulationsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Dies sei selbstverständlich deliktsrelevant, während sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass der Beschwerdeführer bei den Delikten impulsiv-aggressiv agiert hätte. Der Faktor der altersbedingten Abnahme von Impulsivität und Aggression spiele für die Legalprognose daher eine untergeordnete Rolle. Was die manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angehe, liessen sich keine Rückschlüsse für eine aktuell wirksame Manipulationsfähigkeit oder eine strategisch manipulative Verhaltensweise ziehen. Insgesamt könne daher in allen relevanten Bereichen eine mehr oder minder stark ausgeprägte positive, legalprognostisch durchaus ins Gewicht fallende Veränderung konstatiert werden. Zu beachten sei allerdings, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Störung der sexuellen Präferenz nicht kurativ behandelt werden könne. Vielmehr gehe es darum, mittels Psychotherapie eine diesbezügliche Akzeptanz zu entwickeln, Verantwortung dafür zu übernehmen und damit verbundene sexuelle Bedürfnisse/Handlungen steuern zu lernen.
5.1.5. Für einen kurzfristigen Zeitraum (Tage und Wochen) könne aufgrund des bekannten Deliktsmechanismus mit einer schrittweisen Annäherung an die Opfer von einem geringen Risiko für schwere Sexualdelikte, d.h. sexuelle Übergriffe auf Minderjährige, ausgegangen werden. Mittel- (über Monate) bis langfristig (ein bis zwei Jahre) falle das Risiko hingegen überdurchschnittlich hoch aus, wobei sexuelle Belästigungen, sexuelle Handlungen an Opfern, eine sexuelle Ausbeutung der Opfer mit Oral- und Vaginalverkehr durchaus denkbar seien. Die Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich "Hands-off-Delikten" im Sinne eines erneuten Konsums von Kinderpornographie sei selbst im legalprognostisch unbedenklichsten Szenario sehr deutlich ausgeprägt.
5.1.6. Schliesslich zeichnet der Gutachter drei denkbare Szenarien auf, wobei das Szenario 1 für einen unproblematischen Verlauf steht. Szenario 2 geht von einer angepassten und kooperativen Haltung des Beschwerdeführers im Rahmen der ersten Lockerungsschritte und dem Übertritt in ein Massnahmezentrum aus. Dabei würde er die Behandlung und Weisungen aber nur oberflächlich mittragen und das eigene Rückfallrisiko bagatellisieren. Entsprechend würde erneut eine Opferhaltung dominieren und sich eine zunehmende Frustration ob den Auflagen einschleichen, was den Behandlungsprozess erschweren würde. Aufbauend auf Szenario 2 würde der Beschwerdeführer im gutachterlich skizzierten Szenario 3 wieder beginnen, Beziehungen zu Minderjährigen aufzubauen, wobei es schliesslich wieder zu "Hands-on-Delikten" im bereits gezeigten Ausmass kommen würde. Gemäss dem Gutachter sei das Szenario 1 kurzfristig am wahrscheinlichsten.
5.2. Der Verlaufsbericht der vormaligen Therapeutin und des aktuellen Therapeuten des Beschwerdeführers vom 10. September 2020, die Therapieberichte der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 10. September 2021, 14. Juni 2022, 2. September 2022 und 15. Juni 2023 kommen zu ähnlichen Schlussfolgerungen wie das amtliche Gutachten.
5.3. Die KoFako hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 27. Juni 2022 mit dem Gutachten von Dr. med. G.________ vom 2. Mai 2022 befasst. In ihrem Bericht hält sie im Wesentlichen fest, sie könne seine gestellten Diagnosen und Aussagen nicht nachvollziehen. Sie erkenne in Würdigung des Aktenmaterials eine chronifizierte Abweichung des Sexualverhaltens im Sinne einer fixierten Paraphilie mit pädophilen und sadistisch-fetischistischen Anteilen sowie eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit. Bezüglich der sadistisch-fetischistischen Komponente sei von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Die Offenheit und Transparenz des Beschwerdeführers erscheine fraglich. Angesichts seiner hohen manipulativen Fähigkeiten und der mangelhaften selbstkritischen Reflexion sei es gemäss KoFako weiter zweifelhaft, ob beim Beschwerdeführer mittlerweile eine verhaltensrelevante, tiefgründige und nachhaltige Störungseinsicht habe etabliert werden können oder nicht vielmehr lediglich eine vordergründige Anpassungsleistung im Sinne von erwünschten Verhaltensweisen vorliege. Unklar sei auch die aktuelle Triebhaftigkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt stellt die KoFako deshalb keine grundlegende Besserung der kriminogenen Störung des Beschwerdeführers fest. Ein vertieftes und nachhaltiges Risikomanagement habe noch nicht etabliert werden können, weshalb weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei. Trotz mehrjähriger Therapie habe sich die Legalprognose somit nicht in einem Ausmass verbessert, das erwarten lasse, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers bei Fortführung der Behandlung in absehbarer Zeit so verändern könnte, dass ihm die Gelegenheit eingeräumt werden könne, sich in Freiheit zu bewähren. Angesichts der schlechten Legalprognose und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sogar im geschlossenen Setting delinquiert habe, seien deshalb keine über begleitete Ausgänge hinausgehenden Vollzugsöffnungen zu bewilligen.
5.4. Dr. med. G.________ nahm am 19. Oktober 2022 Stellung zur anderslautenden Beurteilung der KoFako. Nebst einigen Ergänzungen hält er an seiner gutachterlichen Einschätzung fest.
5.5.
5.5.1. Die Vorinstanz würdigt das amtliche Gutachten von Dr. med. G.________ vom 2. Mai 2022, seine ergänzende Stellungnahme zur Beurteilung der KoFako und die Beurteilung der KoFako vom 27. Juni 2022. Sie hält fest, Dr. med. G.________ leite die psychiatrische Diagnose und seine Einschätzung der Legalprognose überzeugend her. Das Gutachten weise aber hinsichtlich der Schlussfolgerungen und Empfehlungen für den künftigen Therapieverlauf erhebliche Lücken auf und erweise sich insoweit als nicht schlüssig. Zudem habe sich Dr. med. G.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme mit den Einwänden der KoFako nicht überzeugend auseinandergesetzt, sondern werfe er dieser eine destruktive Haltung vor und trage lediglich nochmals seine eigene Auffassung vor. Er unterlasse es aber, die Befürchtungen mit stichhaltigen Erläuterungen zu entkräften. Bei dieser Sachlage könne auf die vom Beschwerdeführer beantragte nochmalige Befragung des amtlichen Gutachters verzichtet werden.
5.5.2. Nach der Vorinstanz seien Vollzugsöffnungen nur dann in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund von gefestigten Therapiefortschritten keine relevanten Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr bestünden. Dies gelte vorliegend umso mehr, als bei einem Rückfall mit dem Schutz der physischen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen eines der hochrangigsten Rechtsgüter betroffen wäre. Inwiefern sich beim Beschwerdeführer derartige Therapiefortschritte eingestellt hätten und vor allem inwieweit sie das gutachterlich attestierte mittel- bis langfristig überdurchschnittlich hohe Rückfallrisiko für "Hands-on-Delikte" und des sehr hohen Risikos für "Hands-off-Delikte" gegenüber dem Zustand vor Beginn der Therapie signifikant beeinflusst hätten, gehe aus dem Gutachten nicht schlüssig hervor. Vielmehr müsse der amtliche Gutachter bei der Würdigung der Therapiefortschritte wiederholt Relativierungen anbringen bzw. Zweifel anmelden. Aus Sicht der Vorinstanz liefere der Gutachter namentlich keine Antworten auf die für die Anordnung von Vollzugslockerungen zentrale Frage, ob der Beschwerdeführer effektiv eine Störungseinsicht entwickelt und protektive Faktoren bzw. Strategien zur künftigen Deliktsprävention verinnerlicht habe oder ob er nicht vielmehr nur eine manipulative Anpassungsleistung zeige.
5.5.3. In Würdigung der genannten Umstände gelangt die Vorinstanz zum Schluss, angesichts mehrerer nicht schlüssiger Punkte im amtlichen Gutachten, des gutachterlich attestierten, mittel- bis langfristig überdurchschnittlich hohen Rückfallrisikos für "Hands-on-Delikte" und einem sehr hohen Risiko für "Hands-off-Delikte", der wiederholten und schwerwiegenden Taten in der Vergangenheit sowie der lediglich moderaten Therapieerfolge in den vergangenen 15 Jahren überwiege das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Mit Blick auf das überdurchschnittlich hohe Rückfallrisiko für "Hands-on-Delikte" gehe es nicht an, die Erfolge der bisherigen Therapie im Rahmen von Vollzugslockerungen zu testen, auch wenn dies aus therapeutischer Sicht wünschbar sei. Das oberste Vollzugsziel könne im Fall des Beschwerdeführers nur die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sein.
6.
6.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie ausführt, das Vollzugsziel könne und müsse im Fall des Beschwerdeführers nur die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sein und könnten Vollzugslockerungen nicht zur Überprüfung der erzielten therapeutischen Fortschritte gewährt werden. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Verwahrungsvollzug die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und Wiedererlangung der Freiheit das oberste Vollzugsziel ist (Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch vorne E. 4.7.1). Dies hat umso mehr beim Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu gelten.
6.2. Grundsätzlich nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist es auch, wenn die Vorinstanz ausführt, Vollzugslockerungen könnten nicht zur Überprüfung der erzielten therapeutischen Fortschritte gewährt werden (siehe E. 3.8.5.2 des angefochtenen Urteils). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass in Art. 7 lit. d der konkordatlichen Richtlinie ausdrücklich festgehalten wird, der Zweck der therapeutischen Ausgänge sei u.a. gerade die Überprüfung der therapeutischen Arbeit. Dies entspricht auch den bundesrechtlichen Vorgaben. Wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend geltend macht, basiert der Straf- und Massnahmenvollzug auf einem progressiven Stufenkonzept (siehe vorne E. 4.1) und sind den eingewiesenen Personen deshalb bei erfolgreicher Absolvierung der jeweiligen Zielsetzungen des Vollzugsplans (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB) im Hinblick auf ihre Rückkehr in die Gesellschaft - vorbehältlich einer unter Verhältnismässigkeits-aspekten nicht mehr hinnehmbaren Rückfall- oder Fluchtgefahr - zunehmend mehr Freiheiten zu gewähren, damit die eingewiesenen Personen die in der Therapie erlernten Fähigkeiten und Strategien erproben können. Nur so können die betroffenen Personen auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden (siehe E. 4.1 hiervor; siehe auch NORBERT NEDOPIL et al., in Risikoeinschätzung in forensischer Psychiatrie und Psychologie, 2021, S. 129 f.; BENJAMIN BRÄGGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 75 StGB).
6.3. Da die Vorinstanz - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr richtig würdigt, ihr mithin bei der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit als Rechtsfrage (siehe vorne E. 4.7.2) keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden kann, haben die vorgenannten unzutreffenden Annahmen keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens (siehe vorne E. 4.9).
6.4.
6.4.1. Hinsichtlich der Beurteilung der vorliegend massgebenden Rückfallgefahr gilt es zunächst festzuhalten, dass einzig noch die Bewilligung von unbegleiteten, allenfalls vorgängig teilbegleiteten, Ausgängen strittig ist. Es ist dem Beschwerdeführer daher im Grundsatz zuzustimmen, dass bei derartigen Vollzugslockerungen bei der Beurteilung der massgebenden Rückfallgefahr grundsätzlich auf die kurzfristige Prognose abzustellen ist und die mittel- bis langfristige Prognose des amtlichen Gutachters in den Hintergrund rückt. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Ausgänge gemäss der konkordatlichen Richtline längstens fünf Stunden dauern dürfen und zudem in ihrer Anzahl stark begrenzt sind (Art. 24 Abs. 2 und 3 der Richtlinie). Der Beschwerdeführer weist zudem zu Recht darauf hin, dass die therapeutischen Ausgänge mit der Einhaltung von Auflagen (siehe Art. 14 der Richtlinie) verbunden und darüber hinaus engmaschig monitorisiert werden können (siehe Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.7). Dadurch sollte regelmässig hinreichend gewährleistet sein, dass sich durch die fortdauernde Therapie die etwaige Entwicklung von Risikofaktoren überwachen lässt und darauf adäquat reagiert und die Ausgänge nötigenfalls aus- oder abgesetzt werden können (siehe Urteil 7B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.6 mit Hinweis). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers gilt dies allerdings nicht absolut und kommt es auf die Würdigung des konkreten Falls an.
6.4.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wiederholt wegen schwersten Sexualdelikten zu Lasten von minderjährigen Kindern rechtskräftig verurteilt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten, dass er sich, nachdem er die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. August 2001 ausgefällte Strafe ausgestanden hatte, direkt wieder an seiner damals minderjährigen Tochter B.A.________ vergriffen hat, was zu seiner Verurteilung im Jahr 2009 führte. Unbestritten ist weiter, dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdiensts des Kantons Luzern vom 14. November 2011 die Verlegung auf eine offene Station und die Bewilligung von zeitlich befristeten, unbegleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal rückwirkend per 4. Oktober 2011 bewilligt wurde und er nach den Lockerungen sofort wieder einschlägig delinquierte, indem er sich kinderpornographisches Material beschaffte.
6.4.3. In Anbetracht dieser wiederholten Rückfälle innert kürzester Zeit nach der Rückkehr in die Freiheit, des Rückfalls während den letzten Vollzugsöffnungen und mit Blick auf die unbestrittenermassen hohen manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Einschätzung der massgebenden Rückfallgefahr eine gesamtheitliche Prüfung der im Gutachten geschilderten Prognosehorizonte vornimmt und nicht isoliert auf die kurzfristige Legalprognose abstellt. Namentlich verletzt es kein Bundesrecht, wenn sie ausführt, es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seinen ausgeprägten manipulativen Verhaltensweisen im Rahmen der unbegleiteten Ausgänge Kontakte zu neuen Opfern knüpfen könnte.
6.4.4. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers verletzt diese Würdigung kein Bundesrecht und weicht die Vorinstanz namentlich nicht in willkürlicher Weise vom Gutachten ab. Der Gutachter skizziert dieses "Grooming-Verhalten" gegenüber von potenziellen Opfern selber im Rahmen seiner Szenarien 2 und 3 (siehe amtliches Gutachten vom 3. Mai 2022 S. 131 f.). Auch wenn der Gutachter das von ihm umschriebene kurzfristige Szenario 1 (wenige Wochen) am ehesten für wahrscheinlich hält, gilt es zu berücksichtigen, dass sich der vorliegend strittige grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf teil- und unbegleitete Ausgänge auf einen unbestimmten Zeitraum, d.h. für mehrere Monate oder Jahre, erstreckt. Dass das im amtlichen Gutachten skizzierte positive Szenario 1 auch mittel- bis langfristig am wahrscheinlichsten ist, hält der Gutachter nicht fest. Mit Blick auf die deliktische Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit schwersten Rückfällen innert kürzester Zeit, seine ein "Grooming-Verhalten" begünstigenden und unbestritten hohen manipulativen Fähigkeiten sowie dem Umstand, dass der Gutachter ein Annähern an potenzielle Opfer in zwei seiner skizzierten Szenarien ausdrücklich erwähnt, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung der Rückfallgefahr und ihrer Interessenabwägung auch die mittelfristige Prognose berücksichtigt. Daran ändert auch der Einwand nichts, die Vorinstanz halte selber fest, die kurzfristige Rückfallprognose sei nachvollziehbar. Durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten die mittelfristige Legalprognose bei der Beurteilung der strittigen unbegleiteten Ausgänge berücksichtigen, weicht sie in diesem Punkt gerade nicht vom Gutachten ab.
6.4.5. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr nicht zielführend ist das Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sein fortgeschrittenes Alter von nunmehr 70 Jahren hinsichtlich der Risikoprognose einen protektiven und damit positiven Faktor darstelle. Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht in BGE 149 IV 325 (E. 4.5.2) anerkannt hat, dass das Alter unabhängig von den Beurteilungsmöglichkeiten anhand von Prognoseinstrumenten selber als protektiver Faktor gewertet werden kann, der etwa ab dem 50. Lebensjahr an Bedeutung zu gewinnen beginnt und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhält, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind. Daraus kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im amtlichen Gutachten wird ausdrücklich festgehalten, dass insbesondere die überdurchschnittliche Manipulationsfähigkeit des Beschwerdeführers deliktsrelevant sei, während keine Anhaltspunkte vorlägen, dass er bei den Anlasstaten impulsiv-aggressiv vorgegangen sei. Der Gutachter folgert daraus, dass die altersbedingte Abnahme von Impulsivität und Aggression für die Legalprognose eine untergeordnete Rolle spiele, während die Stabilität der Manipulationsfähigkeit legalprognostisch relevant sei und ungünstig ausfalle (siehe angefochtenes Urteil E. 3.4.4; amtliches Gutachten S. 127). In Anbetracht dessen kann der Vorinstanz bei der Würdigung der massgebenden Rückfallgefahr jedenfalls keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers keine grössere Beachtung geschenkt hat (siehe BGE 149 IV 325 E. 4.7, wonach die pauschale Berücksichtigung des Alters als grundsätzlich protektiver Faktor den Anforderungen an eine Einzelfallbeurteilung nicht zu genügen vermag) ·
6.5.
Offengelassen werden kann an dieser Stelle, ob die vom Gutachter beschriebenen Therapieerfolge tatsächlich auf einer realen Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit der therapeutischen Massnahmen fussen oder ob - wie dies die Vorinstanz und die KoFako vertreten - Indizien dafür vorliegen, dass die Fortschritte auf eine nur vordergründige, oberflächliche Wiedergabe von therapeutisch erwünschten Denkinhalten zurückzuführen sind. So oder anders ging der Gutachter bei seiner Risikoprognose von einer Verinnerlichung der festgestellten Therapiefortschritte aus und kann der Vorinstanz bei der Würdigung der massgeblichen Risikoprognose aus den vorgenannten Gründen keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden (siehe vorne E. 6.2). Im Ergebnis liegt damit auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder der Bestimmung zur Ergänzung und Verbesserung eines Sachverständigengutachtens gemäss Art. 189 StPO vor. Einerseits hat die Vorinstanz dem amtlichen Gutachter die abweichende Beurteilung der KoFako zu Stellungnahme zugestellt und ihm zusätzlich noch ergänzende Fragen gestellt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Gutachter demnach mit den eigenen Zweifeln an seinen Schlussfolgerungen konfrontiert und ihn das Gutachten in einzelnen Punkte ergänzen bzw. erläutern lassen. Infolgedessen durfte sie den Antrag auf eine mündliche Befragung des Gutachters durch das Gericht zu diesen bereits gestellten Fragen in antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu BGE 147 IV 534 E. 2.5.1) ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen. Nachdem die Vorinstanz bei der Beurteilung der massgebenden Risikoprognose zudem nicht in unzulässiger Weise vom Gutachten abweicht, erübrigt sich auch insoweit eine Befragung des Gutachters durch das Gericht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit auch insoweit nicht vor.
6.6. Zu beurteilen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, die dem Beschwerdeführer attestierte Rückfallgefahr für künftige Straftaten stelle eine für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbare Gefährdung dar und sie ihm deshalb die ersuchten unbegleiteten Ausgänge verweigert.
6.6.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen einschlägig vorbestraften Rückfalltäter handelt, der sich mehrfach und in einem äusserst schwerwiegenden Ausmass sexuelle Übergriffe auf Kinder hat zuschulden kommen lassen. Weder die Freiheitsstrafen noch die therapeutischen Massnahmen haben ihn in der Vergangenheit vor weiteren schwerwiegenden Verfehlungen abhalten können. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der letzten Vollzugslockerungen in der Form von unbegleiteten Ausgängen innert kürzester Zeit wieder einschlägig delinquierte (Verurteilung wegen mehrfacher Pornographie; siehe vorne Sachverhalt Bst. B.a.), was die Vorinstanz berücksichtigen durfte. Mit Blick auf die Risikoprognose weist die Vorinstanz auch zutreffend darauf hin, dass der Gutachter das mittelfristige Risiko für schwere "Hands-on-Delikte", d.h. sexuelle Übergriffe auf minderjährige Opfer, als überdurchschnittlich hoch erachtet. Das Risiko für "Hands-off-Delikte" im Sinne eines erneuten Konsums von Kinderpornographie bezeichnet der Gutachter als deutlich ausgeprägt und ein solcher Rückfall sei selbst im legalprognostisch unbedenklichsten kurzfristigen Szenario gut vorstellbar (siehe angefochtenes Urteil E. 3.4.4).
6.6.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die strittigen Ausgänge aus gutachterlicher Sicht für die Weiterführung seiner Therapie notwendig sind. Bei seinen entsprechenden Rügen blendet er allerdings aus, dass die Rückfallgefahr bei der Prüfung von Vollzugslockerungen nicht ausgeklammert werden darf. Das Vollzugsziel der Resozialisierung steht mithin mit dem Sicherungsprinzip in einem Spannungsverhältnis und bedarf es einer Güterabwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen (siehe vorne E. 4.1, E. 4.5 und E. 4.7.1). Es kann sich in Einzelfällen daher so verhalten, dass selbst bei klar in das Gesamtkonzept des individuellen Resozialisierungsplans eingebetteten Lockerungsschritten das Vorliegen einer für die öffentliche Sicherheit nicht mehr hinnehmbaren Rückfallgefahr zu einer Verweigerung von Vollzugslockerungen führt. Die Nichtbewilligung muss sich aber in jedem Fall auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, da andernfalls das gesetzlich vorgesehene oberste Vollzugsziel der Resozialisierung seines Gehalts entleert würde.
6.6.3. Im Hinblick auf die Güterabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse misst die Vorinstanz den auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgütern zu Recht ein hohes Gewicht bei (siehe BGE 143 IV 9 E. 3.2). Wenn die Vorinstanz deshalb ausführt, angesichts der gutachterlich attestierten, überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr für "Hands-on-Delikte" und des auch für einen kurzfristigen Zeitraum deutlich ausgeprägten Risikos für "Hands-off-Delikte" überwiege dieses gewichtige öffentliche Interesse die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welche durch die lange Massnahmedauer ebenfalls an Bedeutung gewännen, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang insbesondere nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz angesichts des überdurchschnittlich hohen Rückfallrisikos ausführt, die unbegleiteten Ausgänge schüfen ein nicht mehr hinzunehmendes Risiko künftiger Delikte, hat dies der Beschwerdeführer im Rahmen der letzten Vollzugslockerungen in der Form von unbegleiteten Ausgängen bereits unter Beweis gestellt. Indem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung im Ergebnis die Verweigerung von teil- und unbegleiteten Ausgängen als verhältnismässig einstuft, über- oder unterschreitet respektive missbraucht sie den ihr insoweit zustehenden weiten Ermessensspielraum somit nicht (siehe vorne E. 4.8).
6.7. Schliesslich erhellt aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Verweigerung der unbegleiteten Ausgänge gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK verstossen soll. Er befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Solothurn und damit in einer für die Durchführung von stationären therapeutischen Massnahmen geeigneten Vollzugseinrichtung. Es verhält sich damit nicht so, dass ihm eine therapeutische Behandlung seines psychischen Krankheitsbilds verweigert wird (siehe MARIANNE HEER; a.a.O., N. 23 zu Art. 65 StGB). Entgegen der vom Beschwerdeführer scheinbar vertretenen Auffassung kann in diesem Zusammenhang auch nicht gesagt werden, ihm werde durch den vorinstanzlichen Entscheid das Recht auf eine realistische Resozialisierungschance genommen (siehe dazu Urteil 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]). Vielmehr ist es möglich und denkbar, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für Vollzugslockerungen mit der Fortführung der therapeutischen Massnahme in Zukunft zu einem anderen Resultat führen wird.
6.8. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung weder willkürlich, noch verstösst sie gegen Bundesrecht.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), kann dem Gesuch entsprochen werden. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Beat Hess wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
2.2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn