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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_707/2024, 7B_708/2024, 7B_709/2024, 7B_710/2024  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
7B_707/2024, 7B_708/2024, 7B_709/2024 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin, 
 
7B_710/2024 
Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Strafvollzug (Ersatzfreiheitsstrafe); Nichteintreten, 
 
7B_707/2024 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 5. Juni 2024 (BEK 2024 34-36), 
 
7B_708/2024 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 5. Juni 2024 (BEK 2024 44-46), 
 
7B_709/2024 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 5. Juni 2024 (BEK 2024 41, 68 und 69), 
 
7B_710/2024 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 23. Mai 2024 (III 2023 163). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Kantonsgericht Schwyz (nachfolgend: Kantonsgericht) trat mit Verfügung vom 5. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 22. und 23. Januar 2024 betreffend abgewiesener Wiederaufnahmen/Revisionen bzw. Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ein (Verfahren BEK 2024 34-36; 7B_707/2024).  
Zudem trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen drei separate Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2024, mit welcher diese Strafverfahren nicht an Hand nahm bzw. einstellte, ein (Verfahren BEK 2024 44-46; 7B_708/2024). 
Ferner trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 sowie gegen zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2024 ein (Verfahren BEK 2024 41, 68 und 69; 7B_709/2024). 
Schliesslich schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Entscheid vom 23. Mai 2024 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2023, die den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen anordnete, ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren III 2023 163; 7B_710/2024). 
 
1.2. Gegen die drei genannten Verfügungen des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2024, die insgesamt Beschwerden gegen neun Verfügungen der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand haben, sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerden ans Bundesgericht.  
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren 7B_707/2024, 7B_708/2024, 7B_709/2024 und 7B_710/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2024 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
Mit den angefochtenen Verfügungen bzw. dem angefochtenen Entscheid sind die Vorinstanzen auf das jeweilige Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann insoweit nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt haben (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Verfügungen bzw. den angefochtenen Entscheid begrenzten Prozessgegenstands liegen. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin legt in ihren Beschwerden nicht ansatzweise hinreichend dar, weshalb die angefochtenen Verfügungen bzw. der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollten. Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanzen auseinander - die den Prozessgegenstand bestimmen (siehe E. 3 hiervor) -, sondern nimmt diese lediglich zum Anlass für eigene Ausführungen im Stil eines freien Plädoyers, womit die Beschwerdeführerin nicht zu hören ist. Soweit sie gegen die drei Verfügungen des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2024 Beschwerde führt, wird ferner mit keinem Wort auf die Beschwerdelegitimation bzw. einen der Beschwerdeführerin allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eingegangen. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, auf die Beschwerden ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf diese Beschwerden eingetreten werden kann. 
 
7.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
8.  
Abschliessend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_707/2024, 7B_708/2024, 7B_709/2024 und 7B_710/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément