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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_759/2024  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2024 (UE240175-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 19. April 2024 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen B.________ wegen Nötigung. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.________ nicht an Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diese sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung und Beschluss vom 21. Juni 2024 abwies. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. Juli 2024 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ an Hand zu nehmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung und der Beschluss vom 21. Juni 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit vom Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
3.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Sachlegitimation. Selbst wenn der von ihm angezeigte Beistand B.________ ihm in irgendeiner Form - die nicht einmal ansatzweise vorgebracht wird - einen grundsätzlich ersatzfähigen Schaden verursacht haben sollte, wäre dieser im Rahmen der Beistandschaft als behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes entstanden und fiele in die ausschliessliche Verantwortlichkeit des Kantons (vgl. Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB). Entsprechende Forderungen werden ihrer Natur nach von der herrschenden Lehre als öffentlich-rechtlich bzw. dem öffentlichen Recht ähnlich qualifiziert (statt vieler: HAUSHEER/WEY, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 40 zu Art. 454 ZGB mit Hinweisen). Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 und § 2). Der Beschwerdeführer hätte daher nicht nur einen Schaden hinreichend darlegen müssen, sondern auch, warum dieser zivilrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein soll. Beides hat er in seiner Beschwerde unterlassen. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zu genügen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und auf sie nicht eingetreten wird (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Vorgehen wird für künftige Eingaben ausdrücklich vorbehalten, da sich eine entsprechende Entwicklung beim Beschwerdeführer abzeichnet (vgl. alleine die Verfahren, die er seit Juli 2023 bei der Zweiten strafrechtlichen Abteilung geführt hat und die meist denselben Sachverhaltskomplex betreffen: 7B_699/2024, 7B_446/2024, 7F_14/2024, 7B_894/2023, 7B_832/2023, 7B_558/2023, 7B_40/2023 und 7B_236/2023). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément